Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

1878—1899. 
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bemahlte wohlwollenbe Nenttalität bankbat, abet gleichwohl ent 
schlossen mar, auf bet Konferenz bie Rolle eines ehrlichen Maklers 
zu spielen, ist bann am 18. Juni 1878 in Berlin ein Kongreß bet 
Pariser Signatatmächte zusammengetreten, beten Ergebnisse in bet 
Kongreßakte vom 13. Juli 1878 niebergetegt finb. Bereits vorher 
am 4. Juni hatte Englanb mit bet Türkei ein Bündnis abgeschlossen 
und sich Cbpern abtreten lassen, bas es für den Fall bet Rückgabe von 
Ardahan, Kars unb Saturn seitens Rußlands zurückzugeben versprach. 
In der Berliner Kongreßakte ist Bulgarien wesentlich verkleinert 
worben unb als halbsouveräner tributpflichtiger Staat unter bie 
Oberhoheit der Türkei gestellt worden. Unabhängig erklärt wurden 
Serbien und Rumänien. Aus Ostrumelieu wurde eine autonome 
Provinz geschaffen, wobei bestimmt wurde, baß der jeweilige Fürst 
von Bulgarien Generalgouverneur von Ostrumelien sein sollte. Im 
Jahre 1885 ist bann durch Volksaufstand, dessen Ergebnis schließlich 
die Zustimmung der Mächte gefunden hat, der Anschluß der Provinz 
an Bulgarien erfolgt. Österreich-Ungarn, dem bereits in der Reichs 
städter Konvention Rußland eine Anwartschaft auf Bosnien und die 
Herzegowina zugesichert hatte, erhielt das Mandat zur Beseüung und 
Verwaltung dieser Gebiete, ferner das Recht zur militärischen Be 
setzung des Sandschaks von Novibazar. Montenegro, dessen Unab 
hängigkeit damals offiziell bekräftigt wurde, erhielt wesentliche Ein 
schränkungen seiner Souveränität auferlegt, indem ihm das Halten 
von Kriegsschiffen verboten, die Schleifung der Festungen an der 
Sojana, die Einführung der österreichischen Seegesetzgebung und die 
Ausübung der Seepolizei in seinen Küstengewässern durch Österreich- 
Ungarn auferlegt wurde. 
Die infolge des Berliner Kongresses eingetretene Verschärfung der 
Stimmung in Rußland nicht nur gegen Österreich-Ungarn, sondern 
auch gegen Deutschland, von dem man eine Parteinahme zu Gunsten 
Rußlands erwarten zu sollen geglaubt hatte, führte zu der Verdich 
tung der deutsch-österreichischen Beziehungen und zu dem Zweibund, 
der in dem Bündnisvertrag vom 7. April 1879 enthalten ist. Er fand 
seine Erweiterung, als Italien 1882 seine Mittelmeerstellung durch die 
Übernahme des französischen Protektorats über Tunis bedroht glaubte: 
im Jahre 1884 schloß sich die jüngste Großmacht dem Zweibund an, 
ber sich durch den bis zum Weltkrieg geheimgehaltenen Beitritt Ru 
mäniens durch Verträge mit dem Reich und Österreich-Ungarn zu
	        
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