Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

und Vergehen, um ein Urtheil über den Stand der Crimi- 
nalität derselben in Österreich mit ziemlicher Verlässlichkeit 
abgeben zu können. Als „jugendliche" Thäter werden in 
der österreichischen Criminalstatistik die Personen zwischen 
dem 11. und 20. Lebensjahr bezeichnet und innerhalb der 
selben zwei Gruppen unterschieden. 
Jugendliche Verbrecher vom 11. bis zum, 14. Lebens 
jahre, denen die verübten Verbrechen nur als Übertretungen 
zugerechnet tverden und jugendliche Verbrecher zwischen dem 
14. und 20. Lebensjahre, die sich gewisser Vergünstigungen 
bezüglich der Strafzumessung und des Strafvollzuges zu 
erfreuen haben.*) 
Bezüglich der Theilnahme dieser beiden Gruppen an 
den Verbrechen ergibt sich für das Decennium 1881—1890 
nachstehende Tabelle. 
Jahre 
1881 
1882 
1883 
1884 
1885 
1886 
1887 
1888 
1889 
1890 
Gesammtzahl 
der wegen 
Verbrechen 
verurtheilten 
Personen 
33469 
32092 
30359 
30592 
30865 
29706 
28745 
28112 
28516 
29090 
Zahl der jugendlichen Verbrecher 
vom 11.bis 
14. Sebent 
jähre 
460 
525 
525 
579 
566 
546 
625 
593 
614 
578 
über 14 
Jahre bis 
20 Jahre 
Zusammen 
5405 
5258 
5256 
5538 
5249 
5287 
5358 
5241 
5615 
6001 
5865 
5783 
5781 
6117 
5815 
5833 
5983 
5834 
6229 
6579 
Auf 100 
Vernrtheilte 
entfieien 
jugendliche 
Verbrecher 
17.5 
18,0 
19,0 
19,9 
18,8 
19.6 
20,8 
20,8 
21,8 
22.6 
Die hier verzeichneten Ergebnisse der Strafrechtspflege 
halten wir für sehr bedeutungsvoll. 
Die Zahl der von allen Jugendlichen verübten und 
zur strafrechtlichen Verurtheilung gebrachten Verbrechen ist 
*) Das Alter unter 20 Jahren gilt als strafmildernder Umstand, 
§ 46 a. Gemäß § 52 St. 9 darf gegen jenen, der zur Zeit des be 
gangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt 
hat, anstatt der Todes- oder lebenslänglichen Kerkerstrase auf schweren 
Kerker zwischen 10 und 20 Jahren erkannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.