Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

1899—1914.

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Monarchie  durch  einseitige  völkerrechtswidrige  Erklärung  vom  5.  Oktober ­
  1908  diese  tatsächlich  ja  schon  unter  ihrer  Herrschet  befmdüchen
Gebiete  sich  angeeignet,  ohne,  gleich  Rußland  >n  'ieichstadt,  aii  ih  ^
Versprechen  gegenüber  ihrem  Partner  zu  denken.  Gleichzeitig  hatte
Bulgarien  seine  Unabhängigkeit  proklamiert.  Ohne  Konferenz  stn
dann  durch  Verhandlungen  zwischen  den  Machten,  trotz  der  starten
Kriegsstimmung  in  Serbien  gegen  Österreich-Ungarn,  sowie  durch
Verträge  mit  der  Türkei  die  beiden  völkerrechtswidrigen  Me  von  1908
nachträglich  legalisiert  worden,  wobei  Montenegro  die  Aufhebung  des
seine  Souveränität  einschränkenden  Artikels  29  des  Berliner  Vertrages
und  die  Türkei  die  Rückgabe  des  Sandschaks  und  Novibazar  erlangte.
Aber  die  Spannung  ist  nicht  mehr  aus  der  Welt  herausgekommen.
Daran  hat  auch  die  serbische  Loyalitätserklärung  an  Österreich-Ungarn
vom  März  1909  wie  die  deutsch-französische  Verständigung  über
Marokko,  die  in  dieselbe  Zeit  fällt  und  das  deutsch-russische  (Potsdamer) ­
  Abkommen  von  1910  nichts  mehr  zu  andern  vermocht  Der
deutsch-russische  Gegensatz  blieb  latent,  wobei  sich  der  Panslavismus
des  von  Ungarn  wirtschaftlich  gekränkten  und  über  die  Angliederung
Bosniens  an  Österreich-Ungarn  erbitterten  Serbiens  an  Stel^  Bulgariens ­
  bediente,  das  sich  schon  in  den  80  er  Jahren  unter  dem  Fürsten
Alexander  aus  dem  Hause  Battenberg  und,  nach  dessen  Sturz  durch
russische  Ränke,  unter  dem  Fürsten,  seit  1908  König  Ferdinand  ruspschen
  Einflüssen  unzugänglich  gezeigt  hatte,  England  bückte  man
mit  wachsender  Besorgnis  auf  die  weltwirtschaftliche  Stellung  Deutschlands ­
  und  seine  als  Bedrohung  enipsundeiien  Flottenrustungen  über
die  in  den  Unterredungen  des  englischen  Kriegsministers  Lord  Haldane
mit  dem  Reichskanzler  Bethmann-Hollweg  und  dem  Großadmiral
v.  Tirpitz  1912  keine  Verständigung  erzielt  werden  konnte.  Und  wenn
auch  mit  Frankreich  am  4.  November  1911  nach  schwerster  Gefährdung
des  Weltfriedens  in  der  Marokko-Frage  eine  Einigung  erreicht  worden
ist  und  Deutschland  als  Preis  für  die  Zustimmung  zum  Protektorat
Frankreichs  über  Marokko,  das  durch  Vertrag  vom  30.  Marz  1912  begründet ­
  worden,  in  Kamerun  territoriale  Zugeständnisse  erhielt,  und
damit  dieser  Streitfall  endgültig  beseitigt  war,  zeigte  sich  doch  inimer
mehr,  daß  auch  hier  aktiver  Kriegswille  unter  der  Oberfläche  vorhanden ­
  blieb.  Trotz  formeller  Erneuerung  des  Dreibundes  hatte  dm  stillschweigende ­
  Zustimmung  Frankreichs  zu  Italiens  Tripollsexpeditwn,
die  den  Krieg  mit  der  Türkei  entfesselte  und  tm  Frieden  von  Ouchy
            
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