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Entscheidung eingelegte Berufung ist vom Landgericht I zurückge
wiesen, und zwar aus nachstehenden Gründen: Die Berufung
konnte keinen Erfolg haben; selbst wem: die zuständige Militärbe
hörde, von 'der Beklagter die Arbeiten übernommen haben soll, be
stimmte Lohntarife den Arbeitgebern vorgeschrieben hätte, so wür-
den sich daraus nur rechtliche Beziehungen zwischen Beklagtem und
der Militärbehörde ergaben, und die letztere befugt sein, Beklagten
wegen Zuwiderhandlungen gegen vertragliche Vereinbarungen
haftbar 311 machen. Dem Kläger als Arbeiter, der mit der Be
klagten einen bestimmtenArbeitsvertrag vereinbart hatte, geben diese
für -die Arbeitgeber bestehenden Lohnvorschriften aber keinen An
spruch auf Entlohnung nach dem Tarif. Dies würde nur daun
zutreffen, wenn dem Tarif vom Generalkommando gesetzliche, bin
dende Wirkung beigelegt wäre, was Kläger selbst nicht behauptete.
Hiernach war dem ersten Richterspruch beizutreten und wie gesche
hen 311: erkennen.
Der Tarif für die Militärschneider ist also von beiden Gerich
ten für nicht bindend erachtet. Nur die davon abweichenden Ver
einbarungen wurden als zu Recht bestehend anerkannt?)
Der Gegensatz von Gewerbegericht und Schlichtungskommis
sion und die infolgedessen sich mehrenden Abweichungen der Par
teien von den erlassenen Vorschriften beunruhigten allmählich das
Gewerbe.
Inzwischen hatte das Bekleidungsamt seine Lieferungsbedin
gungen einer Musterung unterzogen, und zu Gunsten der Arbeiter
verschärft. Wie schon oben bemerkt, bestimmte das Amt, das; nur
eine Zwischenstelle zwischen Auftragnehmer des Amts und Arbeit
nehmer zulässig sei. Die Beteiligung von 75 % und 25 % wurde
als erprobt beibehalten.
halten, der die Bestimmungen des Bekleidungsamts nicht erfüllt. Das
Gericht entschied ferner, daß Arbeiter, die einem der vertragschließenden
Verbände nicht angehören, keine privatrechtliche Verpflichtung haben, die
Norm zu beachten, die andere für ihre Arbeitsvcrträge vereinbarten.
(Siehe „Einigungsamt" vom 15. September (915 Sp. 249 ff.)
*) Siehe hierzu Sinzheime r, Ein Arbeitstarifgeseh, 1916, S.
101 ff. (die Kraft der Tarifnormen), namentlich S. 104.