Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Entscheidung eingelegte Berufung ist vom Landgericht I zurückge 
wiesen, und zwar aus nachstehenden Gründen: Die Berufung 
konnte keinen Erfolg haben; selbst wem: die zuständige Militärbe 
hörde, von 'der Beklagter die Arbeiten übernommen haben soll, be 
stimmte Lohntarife den Arbeitgebern vorgeschrieben hätte, so wür- 
den sich daraus nur rechtliche Beziehungen zwischen Beklagtem und 
der Militärbehörde ergaben, und die letztere befugt sein, Beklagten 
wegen Zuwiderhandlungen gegen vertragliche Vereinbarungen 
haftbar 311 machen. Dem Kläger als Arbeiter, der mit der Be 
klagten einen bestimmtenArbeitsvertrag vereinbart hatte, geben diese 
für -die Arbeitgeber bestehenden Lohnvorschriften aber keinen An 
spruch auf Entlohnung nach dem Tarif. Dies würde nur daun 
zutreffen, wenn dem Tarif vom Generalkommando gesetzliche, bin 
dende Wirkung beigelegt wäre, was Kläger selbst nicht behauptete. 
Hiernach war dem ersten Richterspruch beizutreten und wie gesche 
hen 311: erkennen. 
Der Tarif für die Militärschneider ist also von beiden Gerich 
ten für nicht bindend erachtet. Nur die davon abweichenden Ver 
einbarungen wurden als zu Recht bestehend anerkannt?) 
Der Gegensatz von Gewerbegericht und Schlichtungskommis 
sion und die infolgedessen sich mehrenden Abweichungen der Par 
teien von den erlassenen Vorschriften beunruhigten allmählich das 
Gewerbe. 
Inzwischen hatte das Bekleidungsamt seine Lieferungsbedin 
gungen einer Musterung unterzogen, und zu Gunsten der Arbeiter 
verschärft. Wie schon oben bemerkt, bestimmte das Amt, das; nur 
eine Zwischenstelle zwischen Auftragnehmer des Amts und Arbeit 
nehmer zulässig sei. Die Beteiligung von 75 % und 25 % wurde 
als erprobt beibehalten. 
halten, der die Bestimmungen des Bekleidungsamts nicht erfüllt. Das 
Gericht entschied ferner, daß Arbeiter, die einem der vertragschließenden 
Verbände nicht angehören, keine privatrechtliche Verpflichtung haben, die 
Norm zu beachten, die andere für ihre Arbeitsvcrträge vereinbarten. 
(Siehe „Einigungsamt" vom 15. September (915 Sp. 249 ff.) 
*) Siehe hierzu Sinzheime r, Ein Arbeitstarifgeseh, 1916, S. 
101 ff. (die Kraft der Tarifnormen), namentlich S. 104.
	        
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