Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

1914—1920  —  Literaturgeschichte.  29

aus  allen  Verträgen  die  überaus  wichtige,  epochale  Schaffung  des
Völkerbundes  (genau  genommen  schon  am  28.  April  1919  erfolgt 1 ),
die  Ordnung  des  internationalen  Arbeitsrechts  und  die  Fortentwicklung ­
  des  internationalen  Fluß-,  insbesondere  des  Donaurechtes.
Mag  man  im  übrigen  die  politischen  Erfolge  des  Völkerbundes  bisher ­
  nur  skeptisch  betrachten,  so  bildet  doch  die  erste  Vollversammlung
in  Genf  (15.  November  bis  17.  Dezember  1920)  und  die  dort  erfolgte
Schaffung  eines  ständigen  internationalen  Gerichtshofes  einen  neuen
Markstein  in  der  Geschichte  des  Völkerrechts.
%
§  4.  Völkerrechts-Literaturgeschichte.
I.  Die  wissenschaftliche  Beschäftigung  mit  dem  Völkerrecht  ist  verhältnismäßig ­
  jungen  Datums.  Zwar  haben  auch  früher  schon,  namentlich ­
  im  Mittelalter,  einzelne  Schriftsteller  völkerrechtliche  Fragen  erörtert, ­
  unter  denen  besonders  Probleme  des  Kriegsrechts  und  hier  das
von  der  Gerechtigkeit  oder  Ungerechtigkeit  des  Krieges  die  kanonistische
Literatur  stark  bewegt.  Eine  wirklich  völkerrechtliche  Literatur  hat
indessen  bis  Hugo  Grotius  im  wesentlichen  gefehlt.  Aus  der  vorhergehenden ­
  Zeit  verdienen  Erwähnung  das  Buch  Legnanos,  vs  hello,
de  repressaliis  et  de  duello,  1360;  Belli,  De  re  militari,  1563;  Gentilis,
  De  iure  belli  libri  tres,  1598,  vorher  1585  De  legationibus,
Suarez,  Tractatus  de  legibus  et  de  legislations,  1612.
Aber  wirkliche  durchdringende  Behandlung  hat  doch  das  Völkerrecht
erst  in  dem  unsterblichen  Werk  Hugo  Grotius'  (1583—1645),  De  I
jure  belli  ac  pacis  libri  tres,  1625,  dem  bereits  16(19  sein  Buch  De  mare  |
libero  vorausgegangen  war,  gefunden.  Nicht  ohne  Grund  hat  man
diesen  großen  Holländer  als  den  Vater  des  Völkerrechts  bezeichnet;
denn  kein  geringer  Teil  seiner  Ausführungen  ist  in  der  Folgezeit  von
den  Staaten  gleich  einer  Rechtsquelle  geachtet  worden  mit  der  Wirkung,
daß  eine  Reihe  der  von  ihm  vorgetragenen  Sätze  wirklich  zum  Völkerrecht ­
  erhoben  worden  sind.  Eigentümlich  ist  Grotius,  den  man  auch
den  Vater  des  Naturrechts  genannt  hat,  die  Zweiteilung  des  Rechtes
in  Naturrecht  (jus  naturae)  und  positives  Recht  (ius  voluntarium),
wobei  dem  Naturrecht,  das  heißt,  einem  von  Ort  und  Zeit  unabhängigen, ­
  in  der  Brust  jedes  Rechtsgenossen  schlummernden  und  nur  zu
weckenden  Recht,  der  Vorzug  vor  dem  Völkerrecht  gegeben  wird.

1  Vgl.  unten  §  35.
            
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