Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

1914—1920 — Literaturgeschichte. 29 
aus allen Verträgen die überaus wichtige, epochale Schaffung des 
Völkerbundes (genau genommen schon am 28. April 1919 erfolgt 1 ), 
die Ordnung des internationalen Arbeitsrechts und die Fortentwick 
lung des internationalen Fluß-, insbesondere des Donaurechtes. 
Mag man im übrigen die politischen Erfolge des Völkerbundes bis 
her nur skeptisch betrachten, so bildet doch die erste Vollversammlung 
in Genf (15. November bis 17. Dezember 1920) und die dort erfolgte 
Schaffung eines ständigen internationalen Gerichtshofes einen neuen 
Markstein in der Geschichte des Völkerrechts. 
% 
§ 4. Völkerrechts-Literaturgeschichte. 
I. Die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Völkerrecht ist ver 
hältnismäßig jungen Datums. Zwar haben auch früher schon, nament 
lich im Mittelalter, einzelne Schriftsteller völkerrechtliche Fragen er 
örtert, unter denen besonders Probleme des Kriegsrechts und hier das 
von der Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit des Krieges die kanonistische 
Literatur stark bewegt. Eine wirklich völkerrechtliche Literatur hat 
indessen bis Hugo Grotius im wesentlichen gefehlt. Aus der vorher 
gehenden Zeit verdienen Erwähnung das Buch Legnanos, vs hello, 
de repressaliis et de duello, 1360; Belli, De re militari, 1563; Gen- 
tilis, De iure belli libri tres, 1598, vorher 1585 De legationibus, 
Suarez, Tractatus de legibus et de legislations, 1612. 
Aber wirkliche durchdringende Behandlung hat doch das Völkerrecht 
erst in dem unsterblichen Werk Hugo Grotius' (1583—1645), De I 
jure belli ac pacis libri tres, 1625, dem bereits 16(19 sein Buch De mare | 
libero vorausgegangen war, gefunden. Nicht ohne Grund hat man 
diesen großen Holländer als den Vater des Völkerrechts bezeichnet; 
denn kein geringer Teil seiner Ausführungen ist in der Folgezeit von 
den Staaten gleich einer Rechtsquelle geachtet worden mit der Wirkung, 
daß eine Reihe der von ihm vorgetragenen Sätze wirklich zum Völker 
recht erhoben worden sind. Eigentümlich ist Grotius, den man auch 
den Vater des Naturrechts genannt hat, die Zweiteilung des Rechtes 
in Naturrecht (jus naturae) und positives Recht (ius voluntarium), 
wobei dem Naturrecht, das heißt, einem von Ort und Zeit unabhängi 
gen, in der Brust jedes Rechtsgenossen schlummernden und nur zu 
weckenden Recht, der Vorzug vor dem Völkerrecht gegeben wird. 
1 Vgl. unten § 35.
	        
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