1914—1920 — Literaturgeschichte. 29
aus allen Verträgen die überaus wichtige, epochale Schaffung des
Völkerbundes (genau genommen schon am 28. April 1919 erfolgt 1 ),
die Ordnung des internationalen Arbeitsrechts und die Fortentwick
lung des internationalen Fluß-, insbesondere des Donaurechtes.
Mag man im übrigen die politischen Erfolge des Völkerbundes bis
her nur skeptisch betrachten, so bildet doch die erste Vollversammlung
in Genf (15. November bis 17. Dezember 1920) und die dort erfolgte
Schaffung eines ständigen internationalen Gerichtshofes einen neuen
Markstein in der Geschichte des Völkerrechts.
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§ 4. Völkerrechts-Literaturgeschichte.
I. Die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Völkerrecht ist ver
hältnismäßig jungen Datums. Zwar haben auch früher schon, nament
lich im Mittelalter, einzelne Schriftsteller völkerrechtliche Fragen er
örtert, unter denen besonders Probleme des Kriegsrechts und hier das
von der Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit des Krieges die kanonistische
Literatur stark bewegt. Eine wirklich völkerrechtliche Literatur hat
indessen bis Hugo Grotius im wesentlichen gefehlt. Aus der vorher
gehenden Zeit verdienen Erwähnung das Buch Legnanos, vs hello,
de repressaliis et de duello, 1360; Belli, De re militari, 1563; Gen-
tilis, De iure belli libri tres, 1598, vorher 1585 De legationibus,
Suarez, Tractatus de legibus et de legislations, 1612.
Aber wirkliche durchdringende Behandlung hat doch das Völkerrecht
erst in dem unsterblichen Werk Hugo Grotius' (1583—1645), De I
jure belli ac pacis libri tres, 1625, dem bereits 16(19 sein Buch De mare |
libero vorausgegangen war, gefunden. Nicht ohne Grund hat man
diesen großen Holländer als den Vater des Völkerrechts bezeichnet;
denn kein geringer Teil seiner Ausführungen ist in der Folgezeit von
den Staaten gleich einer Rechtsquelle geachtet worden mit der Wirkung,
daß eine Reihe der von ihm vorgetragenen Sätze wirklich zum Völker
recht erhoben worden sind. Eigentümlich ist Grotius, den man auch
den Vater des Naturrechts genannt hat, die Zweiteilung des Rechtes
in Naturrecht (jus naturae) und positives Recht (ius voluntarium),
wobei dem Naturrecht, das heißt, einem von Ort und Zeit unabhängi
gen, in der Brust jedes Rechtsgenossen schlummernden und nur zu
weckenden Recht, der Vorzug vor dem Völkerrecht gegeben wird.
1 Vgl. unten § 35.