Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 43 
ihre Völkerrechtssubjektivität behalten haben. Umgekehrt zeigt mit 
besonderer Deutlichkeit der Bundesstaat Österreich, daß dort, wo ge> 
schichtlich die ehemaligen Gliedstaaten Provinzen gewesen sind, sie 
auch als Gliedstaat eines Bundesstaates völkerrechtlich nicht in die Er 
scheinung traten. Beispiele: Das Deutsche Reich seit 1871, Öster 
reich seit 1920, die Union seit 1787, Schweiz seit 1848, Mexiko seit 
1857, Argentinien seit 1860, Brasilien seit 1891, Venezuela seit 1893. 
III. Ist völkerrechtliche Rechtsfähigkeit die potentielle Fälligkeit, 
Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein, so ist völker 
rechtliche Handlungsfähigkeit die aktuelle Fähigkeit, sich 
durch völkerrechtliche Handlungen zu berechtigen und zu 
verpflichten. Schon oben ist von der sogenannten Halbsouveränität 
gesprochen worden, ein höchst unglücklicher Begriff, der, wie überhaupt 
der ganze Begriff Souveränität, aus dem Völkerrecht verschwinden 
sollte. (Auf neuer Grundlage versucht neuestens Kelsen die Elimi 
nierung des Souveränitätsbegriffes aus dem Völkerrecht.) Bedeutet 
Souveränität absolute Unabhängigkeit nach außen, so ist eine solche, 
sobald zwei Staaten durch Verträge miteinander in Verbindung 
treten, bereits ausgeschlossen. Es gibt nur eine relative Unabhängig 
keit, völlig unabhängig ist im Rechtssinn überhaupt kein Staat. Auch 
dort, wo die Unabhängigkeit auf ein Minimum reduziert wird, unter 
scheidet sie sich, sobald diese Reduktion auf dem vertraglich basierten 
Willen des vermindert Unabhängigen beruht, niemals qualitativ, 
sondern nur quantitativ von dem Fall, wo ein Staat nahezu absolut 
unabhängig und vielleicht nur in einer ganz minimalen Frage einem 
anderen gegenüber abhängig ist. Deshalb und weil Halbsouveränität 
ein Widerspruch in sich ist (Souveränität - suprema potestas ist ein 
Superlativ und infolgedessen nicht teilbar), empfiehlt es sich, überhaupt 
nur von (mebr oder weniger) beschränkter Handlungsfähigkeit zu 
sprechen. Dabei sind allerdings Protektorat und Staatenstaat insofern 
aus eine gemeinsame Plattform zu stellen, als bei beiden die diplo 
matische Vertretung dem Unterstaat regelmäßig entzogen, bzw. noch 
nicht gewährt ist und beim Oberstaat liegt. Den interessantesten Fall 
eines vermindert handlungsfähigen Staates bildet Ägypten, das nach 
und nach alle Stadien von einer Provinz über den Staatenstaat zum 
Protektorat durchlaufen hat. 1840, wie in der Völkerrechtsgeschichte 
hervorgeboben, zur autonomen Provinz unter einem Erbstatthalter 
erhoben, ist es in der Folgezeit mehr und mehr in die Stelle eines
	        
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