Völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 43
ihre Völkerrechtssubjektivität behalten haben. Umgekehrt zeigt mit
besonderer Deutlichkeit der Bundesstaat Österreich, daß dort, wo ge>
schichtlich die ehemaligen Gliedstaaten Provinzen gewesen sind, sie
auch als Gliedstaat eines Bundesstaates völkerrechtlich nicht in die Er
scheinung traten. Beispiele: Das Deutsche Reich seit 1871, Öster
reich seit 1920, die Union seit 1787, Schweiz seit 1848, Mexiko seit
1857, Argentinien seit 1860, Brasilien seit 1891, Venezuela seit 1893.
III. Ist völkerrechtliche Rechtsfähigkeit die potentielle Fälligkeit,
Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein, so ist völker
rechtliche Handlungsfähigkeit die aktuelle Fähigkeit, sich
durch völkerrechtliche Handlungen zu berechtigen und zu
verpflichten. Schon oben ist von der sogenannten Halbsouveränität
gesprochen worden, ein höchst unglücklicher Begriff, der, wie überhaupt
der ganze Begriff Souveränität, aus dem Völkerrecht verschwinden
sollte. (Auf neuer Grundlage versucht neuestens Kelsen die Elimi
nierung des Souveränitätsbegriffes aus dem Völkerrecht.) Bedeutet
Souveränität absolute Unabhängigkeit nach außen, so ist eine solche,
sobald zwei Staaten durch Verträge miteinander in Verbindung
treten, bereits ausgeschlossen. Es gibt nur eine relative Unabhängig
keit, völlig unabhängig ist im Rechtssinn überhaupt kein Staat. Auch
dort, wo die Unabhängigkeit auf ein Minimum reduziert wird, unter
scheidet sie sich, sobald diese Reduktion auf dem vertraglich basierten
Willen des vermindert Unabhängigen beruht, niemals qualitativ,
sondern nur quantitativ von dem Fall, wo ein Staat nahezu absolut
unabhängig und vielleicht nur in einer ganz minimalen Frage einem
anderen gegenüber abhängig ist. Deshalb und weil Halbsouveränität
ein Widerspruch in sich ist (Souveränität - suprema potestas ist ein
Superlativ und infolgedessen nicht teilbar), empfiehlt es sich, überhaupt
nur von (mebr oder weniger) beschränkter Handlungsfähigkeit zu
sprechen. Dabei sind allerdings Protektorat und Staatenstaat insofern
aus eine gemeinsame Plattform zu stellen, als bei beiden die diplo
matische Vertretung dem Unterstaat regelmäßig entzogen, bzw. noch
nicht gewährt ist und beim Oberstaat liegt. Den interessantesten Fall
eines vermindert handlungsfähigen Staates bildet Ägypten, das nach
und nach alle Stadien von einer Provinz über den Staatenstaat zum
Protektorat durchlaufen hat. 1840, wie in der Völkerrechtsgeschichte
hervorgeboben, zur autonomen Provinz unter einem Erbstatthalter
erhoben, ist es in der Folgezeit mehr und mehr in die Stelle eines