Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  Bundesstaat  insbesondere.

teiligt  sein  kann,  so  lange  nicht  der  letztere  nach  Maßgabe  seiner  Kompetenz ­
  ihn  auf  völkerrechtlich  relevante  Weise  in  den  Krieg  hineinzieht.
Endigt  die  Staatsgualität  des  protegierten  Staates,  so  muß  nach  Lage
der  Staatenauffassung  angenommen  werden,  daß  der  Unterstaat  aufhört, ­
  Völkerrechtssubjekt  zu  sein,  und  das  Gleiche  wird  schon  dann  angenommen ­
  werden  müssen,  wenn  ihm  jede  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit ­
  genommen  ist.  Umgekehrt  ist  beim  Staatenstaat  der  Unterstaat, ­
  der  einen  Teil  des  Suzeränstaates  bildet  (auf  den  sich  also  auch
dessen  Verträge  erstrecken,  und  dessen  Kriege  seine  Kriege  sind),  für  das
Völkerrecht  überhaupt  noch  nicht  da,  bis  er  als  Völkerrechtssubjekt,  sei
es  ausdrücklich,  sei  es  in  der  stillschweigenden  Form  des  Abschlusses  von
Staatsverträgen  oder  der  Entsendung  von  Staatenvertretungen  mit
diplomatischem  Charakter,  anerkannt  ist.  Staatenstaaten  existieren  zur
Zeit  nicht  mehr;  die  wichtigsten  Protektorate  werden  unter  III  besprochen ­
  werden.
h)  Der  Bundesstaat  ist  eine  dauernde  staatsrechtliche^  Verbindung ­
  einer  Staatenmehrheit  zu  einem  souveränen  Gesamtstaat. ­

1.  Der  Bundesstaat  hat  eigenen  Herrscherwillen,  eigene  Herrschastsgewalt,
  eigene  Organe.
2.  Er  hat  unmittelbare  Gewalt  über  die  Angehörigen  der  Einzelstaaten; ­
  seine  Gesetze  gehen  denen  dieser  vor  (vgl.  [neue]  RV.  Art.  131:
„Reichsrecht  bricht  Landesrecht"),  er  kann  jederzeit  seine  eigene  Machtsphäre ­
  erweitern  (sog.  Kompetenz-Kompetenz).
3.  Er  hat  eigenes  Staatsgebiet.
Der  Bundesstaat  ist  Staat  (universitas)  und  wird,  wie  jeder  andere
Staat,  durch  dlnerkennung  Völkerrechtssubjekt.  Aber  auch  die  Gliedstaaten ­
  haben  regelmäßig  Völkerrechtssubjektivität,  da  sie  häufig  Vertragschließungsrecht, ­
  zuweilen  auch  das  ius  legationum,  so  im  Deutschen ­
  Reiche  nach  der  Vers,  von  1871,  anders  nach  der  von  1919  [vgl.
Art.  45]),  also  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit,  besitzen,  mag  dieses
auch  durch  die  Zustimmung  des  Bundesstaates  selbst  noch  eingeengt
sein  (vgl.  neue  deutsche  Vers,  von  1919  Art.  78).  Man  wird,  von  der
historischen  Entwicklung  ausgehend,  zu  der  Feststellung  berechtigt  sein,
daß  dort,  wo  Bundesstaaten  aus  ehemaligen  unabhängigen  Staaten,
namentlich  aus  Staatenbünden,  hervorgegangen  sind,  sie  ohne  weiteres
1  Neuerdings  behauptet  Nawiasky,  daß  auch  der  Bundesstaat  eine
völkerrechtliche  Staatenverbindung  sei.
            
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