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Der Bundesstaat insbesondere.
teiligt sein kann, so lange nicht der letztere nach Maßgabe seiner Kompetenz
ihn auf völkerrechtlich relevante Weise in den Krieg hineinzieht.
Endigt die Staatsgualität des protegierten Staates, so muß nach Lage
der Staatenauffassung angenommen werden, daß der Unterstaat aufhört,
Völkerrechtssubjekt zu sein, und das Gleiche wird schon dann angenommen
werden müssen, wenn ihm jede völkerrechtliche Handlungsfähigkeit
genommen ist. Umgekehrt ist beim Staatenstaat der Unterstaat,
der einen Teil des Suzeränstaates bildet (auf den sich also auch
dessen Verträge erstrecken, und dessen Kriege seine Kriege sind), für das
Völkerrecht überhaupt noch nicht da, bis er als Völkerrechtssubjekt, sei
es ausdrücklich, sei es in der stillschweigenden Form des Abschlusses von
Staatsverträgen oder der Entsendung von Staatenvertretungen mit
diplomatischem Charakter, anerkannt ist. Staatenstaaten existieren zur
Zeit nicht mehr; die wichtigsten Protektorate werden unter III besprochen
werden.
h) Der Bundesstaat ist eine dauernde staatsrechtliche^ Verbindung
einer Staatenmehrheit zu einem souveränen Gesamtstaat.
1. Der Bundesstaat hat eigenen Herrscherwillen, eigene Herrschastsgewalt,
eigene Organe.
2. Er hat unmittelbare Gewalt über die Angehörigen der Einzelstaaten;
seine Gesetze gehen denen dieser vor (vgl. [neue] RV. Art. 131:
„Reichsrecht bricht Landesrecht"), er kann jederzeit seine eigene Machtsphäre
erweitern (sog. Kompetenz-Kompetenz).
3. Er hat eigenes Staatsgebiet.
Der Bundesstaat ist Staat (universitas) und wird, wie jeder andere
Staat, durch dlnerkennung Völkerrechtssubjekt. Aber auch die Gliedstaaten
haben regelmäßig Völkerrechtssubjektivität, da sie häufig Vertragschließungsrecht,
zuweilen auch das ius legationum, so im Deutschen
Reiche nach der Vers, von 1871, anders nach der von 1919 [vgl.
Art. 45]), also völkerrechtliche Handlungsfähigkeit, besitzen, mag dieses
auch durch die Zustimmung des Bundesstaates selbst noch eingeengt
sein (vgl. neue deutsche Vers, von 1919 Art. 78). Man wird, von der
historischen Entwicklung ausgehend, zu der Feststellung berechtigt sein,
daß dort, wo Bundesstaaten aus ehemaligen unabhängigen Staaten,
namentlich aus Staatenbünden, hervorgegangen sind, sie ohne weiteres
1 Neuerdings behauptet Nawiasky, daß auch der Bundesstaat eine
völkerrechtliche Staatenverbindung sei.