Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit.  43
ihre  Völkerrechtssubjektivität  behalten  haben.  Umgekehrt  zeigt  mit
besonderer  Deutlichkeit  der  Bundesstaat  Österreich,  daß  dort,  wo  ge>
schichtlich  die  ehemaligen  Gliedstaaten  Provinzen  gewesen  sind,  sie
auch  als  Gliedstaat  eines  Bundesstaates  völkerrechtlich  nicht  in  die  Erscheinung ­
  traten.  Beispiele:  Das  Deutsche  Reich  seit  1871,  Österreich ­
  seit  1920,  die  Union  seit  1787,  Schweiz  seit  1848,  Mexiko  seit
1857,  Argentinien  seit  1860,  Brasilien  seit  1891,  Venezuela  seit  1893.
III.  Ist  völkerrechtliche  Rechtsfähigkeit  die  potentielle  Fälligkeit,
Träger  völkerrechtlicher  Rechte  und  Pflichten  zu  sein,  so  ist  völkerrechtliche ­
  Handlungsfähigkeit  die  aktuelle  Fähigkeit,  sich
durch  völkerrechtliche  Handlungen  zu  berechtigen  und  zu
verpflichten.  Schon  oben  ist  von  der  sogenannten  Halbsouveränität
gesprochen  worden,  ein  höchst  unglücklicher  Begriff,  der,  wie  überhaupt
der  ganze  Begriff  Souveränität,  aus  dem  Völkerrecht  verschwinden
sollte.  (Auf  neuer  Grundlage  versucht  neuestens  Kelsen  die  Eliminierung ­
  des  Souveränitätsbegriffes  aus  dem  Völkerrecht.)  Bedeutet
Souveränität  absolute  Unabhängigkeit  nach  außen,  so  ist  eine  solche,
sobald  zwei  Staaten  durch  Verträge  miteinander  in  Verbindung
treten,  bereits  ausgeschlossen.  Es  gibt  nur  eine  relative  Unabhängigkeit, ­
  völlig  unabhängig  ist  im  Rechtssinn  überhaupt  kein  Staat.  Auch
dort,  wo  die  Unabhängigkeit  auf  ein  Minimum  reduziert  wird,  unterscheidet ­
  sie  sich,  sobald  diese  Reduktion  auf  dem  vertraglich  basierten
Willen  des  vermindert  Unabhängigen  beruht,  niemals  qualitativ,
sondern  nur  quantitativ  von  dem  Fall,  wo  ein  Staat  nahezu  absolut
unabhängig  und  vielleicht  nur  in  einer  ganz  minimalen  Frage  einem
anderen  gegenüber  abhängig  ist.  Deshalb  und  weil  Halbsouveränität
ein  Widerspruch  in  sich  ist  (Souveränität  -  suprema  potestas  ist  ein
Superlativ  und  infolgedessen  nicht  teilbar),  empfiehlt  es  sich,  überhaupt
nur  von  (mebr  oder  weniger)  beschränkter  Handlungsfähigkeit  zu
sprechen.  Dabei  sind  allerdings  Protektorat  und  Staatenstaat  insofern
aus  eine  gemeinsame  Plattform  zu  stellen,  als  bei  beiden  die  diplomatische ­
  Vertretung  dem  Unterstaat  regelmäßig  entzogen,  bzw.  noch
nicht  gewährt  ist  und  beim  Oberstaat  liegt.  Den  interessantesten  Fall
eines  vermindert  handlungsfähigen  Staates  bildet  Ägypten,  das  nach
und  nach  alle  Stadien  von  einer  Provinz  über  den  Staatenstaat  zum
Protektorat  durchlaufen  hat.  1840,  wie  in  der  Völkerrechtsgeschichte
hervorgeboben,  zur  autonomen  Provinz  unter  einem  Erbstatthalter
erhoben,  ist  es  in  der  Folgezeit  mehr  und  mehr  in  die  Stelle  eines
            
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