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Neutralisation und Befriedung.
daß also ein Staat, der eine solche Verpflichtung übernommen hat, in
einem Krieg anderer Staaten überhaupt gar nicht in den Krieg ein
greifen darf, sondern neutral bleiben muß. Darin liegt ein Verzicht
auf einen wesentlichen Teil der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit,
nämlich auf das jus belli, und es ist daher die Neutralisation sogar als
eine bedeutsame und starke Einschränkung der völkerrechtlichen Hand
lungsfähigkeit aufzufassen (a. A. die herrschende Meinung). Man halte
dem nicht entgegen, daß der Staat hier freiwillig, vertraglich, seine
Handlungsfähigkeit einschränke; denn das gilt auch bei dem Protektorat,
wo niemand die Verminderung der völkerrechtlichen Handlung ernstlich
angezweifelt hat.
In der Völkerrechtsgeschichte nimmt die Neutralisation von Staaten
eine wichtige Stellung ein. Dabei sind es verschiedene Gründe, die
jene veranlaßt haben. Meist ist es das egoistische Interesse einer
Staatenmehrheit gewesen, das zum Schutz einzelner Staaten oder
Staatengruppen zu dieser rechtlichen Regelung geführt hat und nur
in einem Falle ist das Interesse des neutralisierten Staates selbst der
treibende Faktor gewesen. Es handelt sich um die Schweiz. Die
Eidgenossenschaft hatte es schon seit Beginn der Neuzeit als politisches
Leitmotiv angesehen, in die zahlreichen Stiege, die im 16. und in den
folgenden Jahrhunderten Europa durchtobten, nicht aktiv einzugreifen.
Wenn Schweizer Truppen („Reisläufer") in großem Umfang in den
Heeren aller Kriegführenden anzutreffen waren, so entsprach dies
durchaus dem damaligen Neutralitätsbegriff, wonach man selbst in der
Entsendung von Hilfstruppen nicht unbedingt eine Neutralitäts
widrigkeit zu erblicken vermochte. Erst die Napoleonischen Kriege und
vor allem der Durchmarsch Schwarzenbergs durch die Schweiz zu Be
ginn des Jahres 1814 hatten hier die großen Gefahren gezeigt, denen die
Schweiz durch ihre Lage ausgesetzt war. Auf Schweizer Anregung ist
dann, nachdem bereits auf dem Wiener Kongreß die ewige Neutralität
der Schweiz anerkannt und ihr Gebietsbestand und ihre Unverletzlich
keit ausdrücklich garantiert worden war, am 20. November 1815 in
einem feierlichen Vertrag der Großmächte mit der Schweiz die dauemde
Neutralität festgelegt worden.
Unter anderen Umständen ist die Neutralisation Belgiens vor sich
gegangen. Wegen seiner Lage zum Kriegsschauplatz in den Kriegen
des Mittelalters und der Neuzeit prädestiniert, hatten schon die Teil
nehmer der Großen Allianz im Kampfe gegen Ludwig XIV. den vom