Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Neutralisation und Befriedung. 
daß also ein Staat, der eine solche Verpflichtung übernommen hat, in 
einem Krieg anderer Staaten überhaupt gar nicht in den Krieg ein 
greifen darf, sondern neutral bleiben muß. Darin liegt ein Verzicht 
auf einen wesentlichen Teil der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit, 
nämlich auf das jus belli, und es ist daher die Neutralisation sogar als 
eine bedeutsame und starke Einschränkung der völkerrechtlichen Hand 
lungsfähigkeit aufzufassen (a. A. die herrschende Meinung). Man halte 
dem nicht entgegen, daß der Staat hier freiwillig, vertraglich, seine 
Handlungsfähigkeit einschränke; denn das gilt auch bei dem Protektorat, 
wo niemand die Verminderung der völkerrechtlichen Handlung ernstlich 
angezweifelt hat. 
In der Völkerrechtsgeschichte nimmt die Neutralisation von Staaten 
eine wichtige Stellung ein. Dabei sind es verschiedene Gründe, die 
jene veranlaßt haben. Meist ist es das egoistische Interesse einer 
Staatenmehrheit gewesen, das zum Schutz einzelner Staaten oder 
Staatengruppen zu dieser rechtlichen Regelung geführt hat und nur 
in einem Falle ist das Interesse des neutralisierten Staates selbst der 
treibende Faktor gewesen. Es handelt sich um die Schweiz. Die 
Eidgenossenschaft hatte es schon seit Beginn der Neuzeit als politisches 
Leitmotiv angesehen, in die zahlreichen Stiege, die im 16. und in den 
folgenden Jahrhunderten Europa durchtobten, nicht aktiv einzugreifen. 
Wenn Schweizer Truppen („Reisläufer") in großem Umfang in den 
Heeren aller Kriegführenden anzutreffen waren, so entsprach dies 
durchaus dem damaligen Neutralitätsbegriff, wonach man selbst in der 
Entsendung von Hilfstruppen nicht unbedingt eine Neutralitäts 
widrigkeit zu erblicken vermochte. Erst die Napoleonischen Kriege und 
vor allem der Durchmarsch Schwarzenbergs durch die Schweiz zu Be 
ginn des Jahres 1814 hatten hier die großen Gefahren gezeigt, denen die 
Schweiz durch ihre Lage ausgesetzt war. Auf Schweizer Anregung ist 
dann, nachdem bereits auf dem Wiener Kongreß die ewige Neutralität 
der Schweiz anerkannt und ihr Gebietsbestand und ihre Unverletzlich 
keit ausdrücklich garantiert worden war, am 20. November 1815 in 
einem feierlichen Vertrag der Großmächte mit der Schweiz die dauemde 
Neutralität festgelegt worden. 
Unter anderen Umständen ist die Neutralisation Belgiens vor sich 
gegangen. Wegen seiner Lage zum Kriegsschauplatz in den Kriegen 
des Mittelalters und der Neuzeit prädestiniert, hatten schon die Teil 
nehmer der Großen Allianz im Kampfe gegen Ludwig XIV. den vom
	        
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