Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Neutralisation  und  Befriedung.

daß  also  ein  Staat,  der  eine  solche  Verpflichtung  übernommen  hat,  in
einem  Krieg  anderer  Staaten  überhaupt  gar  nicht  in  den  Krieg  eingreifen ­
  darf,  sondern  neutral  bleiben  muß.  Darin  liegt  ein  Verzicht
auf  einen  wesentlichen  Teil  der  völkerrechtlichen  Handlungsfähigkeit,
nämlich  auf  das  jus  belli,  und  es  ist  daher  die  Neutralisation  sogar  als
eine  bedeutsame  und  starke  Einschränkung  der  völkerrechtlichen  Handlungsfähigkeit ­
  aufzufassen  (a.  A.  die  herrschende  Meinung).  Man  halte
dem  nicht  entgegen,  daß  der  Staat  hier  freiwillig,  vertraglich,  seine
Handlungsfähigkeit  einschränke;  denn  das  gilt  auch  bei  dem  Protektorat,
wo  niemand  die  Verminderung  der  völkerrechtlichen  Handlung  ernstlich
angezweifelt  hat.
In  der  Völkerrechtsgeschichte  nimmt  die  Neutralisation  von  Staaten
eine  wichtige  Stellung  ein.  Dabei  sind  es  verschiedene  Gründe,  die
jene  veranlaßt  haben.  Meist  ist  es  das  egoistische  Interesse  einer
Staatenmehrheit  gewesen,  das  zum  Schutz  einzelner  Staaten  oder
Staatengruppen  zu  dieser  rechtlichen  Regelung  geführt  hat  und  nur
in  einem  Falle  ist  das  Interesse  des  neutralisierten  Staates  selbst  der
treibende  Faktor  gewesen.  Es  handelt  sich  um  die  Schweiz.  Die
Eidgenossenschaft  hatte  es  schon  seit  Beginn  der  Neuzeit  als  politisches
Leitmotiv  angesehen,  in  die  zahlreichen  Stiege,  die  im  16.  und  in  den
folgenden  Jahrhunderten  Europa  durchtobten,  nicht  aktiv  einzugreifen.
Wenn  Schweizer  Truppen  („Reisläufer")  in  großem  Umfang  in  den
Heeren  aller  Kriegführenden  anzutreffen  waren,  so  entsprach  dies
durchaus  dem  damaligen  Neutralitätsbegriff,  wonach  man  selbst  in  der
Entsendung  von  Hilfstruppen  nicht  unbedingt  eine  Neutralitätswidrigkeit ­
  zu  erblicken  vermochte.  Erst  die  Napoleonischen  Kriege  und
vor  allem  der  Durchmarsch  Schwarzenbergs  durch  die  Schweiz  zu  Beginn ­
  des  Jahres  1814  hatten  hier  die  großen  Gefahren  gezeigt,  denen  die
Schweiz  durch  ihre  Lage  ausgesetzt  war.  Auf  Schweizer  Anregung  ist
dann,  nachdem  bereits  auf  dem  Wiener  Kongreß  die  ewige  Neutralität
der  Schweiz  anerkannt  und  ihr  Gebietsbestand  und  ihre  Unverletzlichkeit ­
  ausdrücklich  garantiert  worden  war,  am  20.  November  1815  in
einem  feierlichen  Vertrag  der  Großmächte  mit  der  Schweiz  die  dauemde
Neutralität  festgelegt  worden.
Unter  anderen  Umständen  ist  die  Neutralisation  Belgiens  vor  sich
gegangen.  Wegen  seiner  Lage  zum  Kriegsschauplatz  in  den  Kriegen
des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  prädestiniert,  hatten  schon  die  Teilnehmer ­
  der  Großen  Allianz  im  Kampfe  gegen  Ludwig  XIV.  den  vom
            
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