Anerkennung im Völkerrecht.
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worden ist. Befriedet waren ferner die Aaland-Jnseln seit 1856 (was
Rußland nicht gehindert hat, im Weltkrieg dort Befestigungen anzu
legen) und das Schwarze Meer von 1856—1871. Befriedet find Teile
des Schwarzen Meeres, das Kongogebiet, der Niger auf Grund der
Kongoakte von 1885, der internationale Leuchtturm auf Cap Spartell
(Marokko).
Nicht unter den Begriff Befriedung fällt der Schutz gewißer Per
sonengruppen auf Grund der Genfer Konvention von 1906 (siehe
tiefe).
§ 6. Entstehung und Untergang von Bölkerrechtsfubjekten: die
Änertennung im Völkerrecht. Tie sogenannte Staatensukzession.
I. Von der Entstehung eines Staates, die juristisch nicht erfaßt
werden kann, sondern die als Tatsache in dem Augenblick vorliegt,
in dem auf eigenem Staatsgebiet ein Staatsvolk nach felbftgefetztem
Recht unter einer Staatsgewalt vorhanden ist, scharf zu trenneii ist
die Entstehung der Völkerrechtssubjektivität. Sie erfolgt
durch die ausdrückliche oder stillschweigende, in dieser Hmsicht
etwa durch Entsendung von Gesandten oder den Abschluß eines völker
rechtlichen Vertrages zum Ausdruck kommende Anerkennung als
Völkerrechtssubjekt durch einen, mehrere oder alle Staaten
der Völkerrechtsgemeinschaft. Der Anerkennung kommt somit,
was freilich sehr bestritten ist, konstitutive und nicht deklarato
rische Bedeutung zu. Erfolgt sie nicht, wie häufig, unter Auslösn,
wie solche z. B. hinsichtlich des Schutzes gewisser Religionen tm Ber
liner Vertrag den neu entstandenen Staaten auferlegt worden sind,
oder wie sie hinsichtlich des Minoritätenschutzes z. B. schon am 28. ^uni
1919 zwischen den Alliierten und Polen vereinbart wurden, so ist doch
der neuaufgenommene Staat, auch ohne daß dies besonders stipuliert
zu werden brauchte, an die universell geltenden Völkerrechtssätze wie
die von der Heiligkeit der Verträge, der Gleichheit der Staaten, der
Unverletzlichkeit ihres Gebietes, der Unverletzlichkeit der Gesandten,
aber auch nur an diese, ohne weiteres, gebunden. Nicht zu verwechseln
mit der Anerkennung als Völkerrechtssubjekt ist die einer bestimmten
Staalsform in einem Staat. An sich ist es eine rein landesrechtliche
Angelegenheit, welche Staatssorm (Monarchie oder Republik, demo
kratische oder Sowjetrepublik) ein Staat hat: forma regiminis
mutata non mutatur civitas ipsa: die Änderung einer Staats-
Strupp, Völkerrecht. ^