Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Anerkennung im Völkerrecht. 
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worden ist. Befriedet waren ferner die Aaland-Jnseln seit 1856 (was 
Rußland nicht gehindert hat, im Weltkrieg dort Befestigungen anzu 
legen) und das Schwarze Meer von 1856—1871. Befriedet find Teile 
des Schwarzen Meeres, das Kongogebiet, der Niger auf Grund der 
Kongoakte von 1885, der internationale Leuchtturm auf Cap Spartell 
(Marokko). 
Nicht unter den Begriff Befriedung fällt der Schutz gewißer Per 
sonengruppen auf Grund der Genfer Konvention von 1906 (siehe 
tiefe). 
§ 6. Entstehung und Untergang von Bölkerrechtsfubjekten: die 
Änertennung im Völkerrecht. Tie sogenannte Staatensukzession. 
I. Von der Entstehung eines Staates, die juristisch nicht erfaßt 
werden kann, sondern die als Tatsache in dem Augenblick vorliegt, 
in dem auf eigenem Staatsgebiet ein Staatsvolk nach felbftgefetztem 
Recht unter einer Staatsgewalt vorhanden ist, scharf zu trenneii ist 
die Entstehung der Völkerrechtssubjektivität. Sie erfolgt 
durch die ausdrückliche oder stillschweigende, in dieser Hmsicht 
etwa durch Entsendung von Gesandten oder den Abschluß eines völker 
rechtlichen Vertrages zum Ausdruck kommende Anerkennung als 
Völkerrechtssubjekt durch einen, mehrere oder alle Staaten 
der Völkerrechtsgemeinschaft. Der Anerkennung kommt somit, 
was freilich sehr bestritten ist, konstitutive und nicht deklarato 
rische Bedeutung zu. Erfolgt sie nicht, wie häufig, unter Auslösn, 
wie solche z. B. hinsichtlich des Schutzes gewisser Religionen tm Ber 
liner Vertrag den neu entstandenen Staaten auferlegt worden sind, 
oder wie sie hinsichtlich des Minoritätenschutzes z. B. schon am 28. ^uni 
1919 zwischen den Alliierten und Polen vereinbart wurden, so ist doch 
der neuaufgenommene Staat, auch ohne daß dies besonders stipuliert 
zu werden brauchte, an die universell geltenden Völkerrechtssätze wie 
die von der Heiligkeit der Verträge, der Gleichheit der Staaten, der 
Unverletzlichkeit ihres Gebietes, der Unverletzlichkeit der Gesandten, 
aber auch nur an diese, ohne weiteres, gebunden. Nicht zu verwechseln 
mit der Anerkennung als Völkerrechtssubjekt ist die einer bestimmten 
Staalsform in einem Staat. An sich ist es eine rein landesrechtliche 
Angelegenheit, welche Staatssorm (Monarchie oder Republik, demo 
kratische oder Sowjetrepublik) ein Staat hat: forma regiminis 
mutata non mutatur civitas ipsa: die Änderung einer Staats- 
Strupp, Völkerrecht. ^
	        
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