Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Anerkennung  im  Völkerrecht.

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worden  ist.  Befriedet  waren  ferner  die  Aaland-Jnseln  seit  1856  (was
Rußland  nicht  gehindert  hat,  im  Weltkrieg  dort  Befestigungen  anzulegen) ­
  und  das  Schwarze  Meer  von  1856—1871.  Befriedet  find  Teile
des  Schwarzen  Meeres,  das  Kongogebiet,  der  Niger  auf  Grund  der
Kongoakte  von  1885,  der  internationale  Leuchtturm  auf  Cap  Spartell
(Marokko).
Nicht  unter  den  Begriff  Befriedung  fällt  der  Schutz  gewißer  Personengruppen ­
  auf  Grund  der  Genfer  Konvention  von  1906  (siehe
tiefe).
§  6.  Entstehung  und  Untergang  von  Bölkerrechtsfubjekten:  die
Änertennung  im  Völkerrecht.  Tie  sogenannte  Staatensukzession.
I.  Von  der  Entstehung  eines  Staates,  die  juristisch  nicht  erfaßt
werden  kann,  sondern  die  als  Tatsache  in  dem  Augenblick  vorliegt,
in  dem  auf  eigenem  Staatsgebiet  ein  Staatsvolk  nach  felbftgefetztem
Recht  unter  einer  Staatsgewalt  vorhanden  ist,  scharf  zu  trenneii  ist
die  Entstehung  der  Völkerrechtssubjektivität.  Sie  erfolgt
durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende,  in  dieser  Hmsicht
etwa  durch  Entsendung  von  Gesandten  oder  den  Abschluß  eines  völkerrechtlichen ­
  Vertrages  zum  Ausdruck  kommende  Anerkennung  als
Völkerrechtssubjekt  durch  einen,  mehrere  oder  alle  Staaten
der  Völkerrechtsgemeinschaft.  Der  Anerkennung  kommt  somit,
was  freilich  sehr  bestritten  ist,  konstitutive  und  nicht  deklaratorische ­
  Bedeutung  zu.  Erfolgt  sie  nicht,  wie  häufig,  unter  Auslösn,
wie  solche  z.  B.  hinsichtlich  des  Schutzes  gewisser  Religionen  tm  Ber  ­
liner  Vertrag  den  neu  entstandenen  Staaten  auferlegt  worden  sind,
oder  wie  sie  hinsichtlich  des  Minoritätenschutzes  z.  B.  schon  am  28.  ^uni
1919  zwischen  den  Alliierten  und  Polen  vereinbart  wurden,  so  ist  doch
der  neuaufgenommene  Staat,  auch  ohne  daß  dies  besonders  stipuliert
zu  werden  brauchte,  an  die  universell  geltenden  Völkerrechtssätze  wie
die  von  der  Heiligkeit  der  Verträge,  der  Gleichheit  der  Staaten,  der
Unverletzlichkeit  ihres  Gebietes,  der  Unverletzlichkeit  der  Gesandten,
aber  auch  nur  an  diese,  ohne  weiteres,  gebunden.  Nicht  zu  verwechseln
mit  der  Anerkennung  als  Völkerrechtssubjekt  ist  die  einer  bestimmten
Staalsform  in  einem  Staat.  An  sich  ist  es  eine  rein  landesrechtliche
Angelegenheit,  welche  Staatssorm  (Monarchie  oder  Republik,  demokratische ­
  oder  Sowjetrepublik)  ein  Staat  hat:  forma  regiminis
mutata  non  mutatur  civitas  ipsa:  die  Änderung  einer  Staats-Strupp,
  Völkerrecht.  ^
            
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