Staatensukzession. 51
1. Losreißung und Verselbständigung,
2. Annexion,
3. Zusammenschluß mehrerer Staaten zum Bundesstaat,
4. Verschmelzung,
5. Zergliederung.
Obwohl, streng genommen, nur einige der der Hauptgruppe an-
gehörigen Fälle in diesen Zusammenhang gehören, soll doch, um eine
Zerreißung der Materie zu verhüten, ihre Gesamtbehandlung an
dieser Stelle stattfinden.
a) Was zunächst die Zession anlangt, so ist hier der Name, der für
die Abtretung gewählt wird, nicht unbedingt entscheidend und es muß
gerade hier (wie übrigens auch sonst) nachdrücklich davor gewarnt
werden, privatrechtliche Begriffe aus das Völkerrecht zu übertragen.
So gibt es keinen „Kauf" im völkerrechtlichen Sinn, sondern nur eine
dauernde Übertragung der Gebietshoheit, mag auch für diese Über
tragung ein „Preis" gezahlt worden sein. Die „Pacht" aus 99 Jahre,
die z. B. bei der Abtretung Kiautschous 1898 an das Deutsche Reich
und bei der Übertragung von Gebieten im deutsch-französischen
Marokkovertrag vom 4. November 1911 eine bedeutsame Rolle ge
spielt haben, find nichts anderes als Formen verhüllter Gebiets
abtretungen, Formen, die man gewählt hat, um die Empfindlichkeit
des abtretenden Staates zu schonen. Als Formen verhüllter Gebiets
abtretungen oder wenigstens auf einer Seite gewollter Hinaus
schiebung rechtlicher Klärung muß man auch Fälle, wie die sog. „Ver
pfändung" von Wismar von Schweden an Mecklenburg-Schwerin
(1803; als endgültig anerkannt 1903), die der bedingten Abtretung
Cyperns an England 1878 oder der Besetzung und Verwaltung
Bosniens und der Herzogewina durch Österreich-Ungarn auffassen.
Auch die in der Völkerbundakte vorgesehene Schaffung von „Man
daten" gehört teilweise hierher. Art. 22 der Völkerbundakte kennt
drei Arten solcher Mandate:
1. Gemeinwesen, die zum ehemaligen türkischen Reiche gehörten und
einen solchen Grad der Entwicklung erreicht haben, daß ihre Existenz
als unabhängige Staaten vorübergehend anerkannt werden kann, vor
ausgesetzt, daß sie sich den Ratschlägen eines Mandatars unterwerfen,
2. Gebiete, in denen der Grad der Entwicklung (gedacht ist insbe
sondere an mittelafrikanische Völker) erfordert, daß der Mandatar so
fort die Verwaltung übernimmt und
4*