Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Staatensukzession. 51 
1. Losreißung und Verselbständigung, 
2. Annexion, 
3. Zusammenschluß mehrerer Staaten zum Bundesstaat, 
4. Verschmelzung, 
5. Zergliederung. 
Obwohl, streng genommen, nur einige der der Hauptgruppe an- 
gehörigen Fälle in diesen Zusammenhang gehören, soll doch, um eine 
Zerreißung der Materie zu verhüten, ihre Gesamtbehandlung an 
dieser Stelle stattfinden. 
a) Was zunächst die Zession anlangt, so ist hier der Name, der für 
die Abtretung gewählt wird, nicht unbedingt entscheidend und es muß 
gerade hier (wie übrigens auch sonst) nachdrücklich davor gewarnt 
werden, privatrechtliche Begriffe aus das Völkerrecht zu übertragen. 
So gibt es keinen „Kauf" im völkerrechtlichen Sinn, sondern nur eine 
dauernde Übertragung der Gebietshoheit, mag auch für diese Über 
tragung ein „Preis" gezahlt worden sein. Die „Pacht" aus 99 Jahre, 
die z. B. bei der Abtretung Kiautschous 1898 an das Deutsche Reich 
und bei der Übertragung von Gebieten im deutsch-französischen 
Marokkovertrag vom 4. November 1911 eine bedeutsame Rolle ge 
spielt haben, find nichts anderes als Formen verhüllter Gebiets 
abtretungen, Formen, die man gewählt hat, um die Empfindlichkeit 
des abtretenden Staates zu schonen. Als Formen verhüllter Gebiets 
abtretungen oder wenigstens auf einer Seite gewollter Hinaus 
schiebung rechtlicher Klärung muß man auch Fälle, wie die sog. „Ver 
pfändung" von Wismar von Schweden an Mecklenburg-Schwerin 
(1803; als endgültig anerkannt 1903), die der bedingten Abtretung 
Cyperns an England 1878 oder der Besetzung und Verwaltung 
Bosniens und der Herzogewina durch Österreich-Ungarn auffassen. 
Auch die in der Völkerbundakte vorgesehene Schaffung von „Man 
daten" gehört teilweise hierher. Art. 22 der Völkerbundakte kennt 
drei Arten solcher Mandate: 
1. Gemeinwesen, die zum ehemaligen türkischen Reiche gehörten und 
einen solchen Grad der Entwicklung erreicht haben, daß ihre Existenz 
als unabhängige Staaten vorübergehend anerkannt werden kann, vor 
ausgesetzt, daß sie sich den Ratschlägen eines Mandatars unterwerfen, 
2. Gebiete, in denen der Grad der Entwicklung (gedacht ist insbe 
sondere an mittelafrikanische Völker) erfordert, daß der Mandatar so 
fort die Verwaltung übernimmt und 
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