Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Intervention.

1921  von  Präsident  Harding  non-interestment  genannt,  bei  Union
gegenüber  europäischen  Angelegenheiten  enthält,  entspricht  sie  dem
Nichtinterventionsprinzip.  Sie  reicht  in  ihrem  positiven  Teile  darüber ­
  hinaus,  wenn  sie  (insoweit  im  Sinne  politischer  Hegemonietendenz,
wie  sie  sich  seit  den  letzten  Jahrzehnten  des  20.  Jahrhunderts  in  ge-  j
wissen  Ausprägungen  des  sogenannten  Panamerikanismus  äußert)
Interventionen  auch  in  nicht  nur  nord-,  sondern  in  mittel-  oder  südamerikanische ­
  Verhältnisse  abwehrt.  Darüber,  daß  die  Monroedoktrin
praktisch  überholt  ist,  vgl.  oben  S.  22.  Man  beachte  aber,  daß  sie,
unter  Begrenzung  auf  ihren  negativen  Inhalt,  in  der  Völkerbundspakte ­
  Art.  21  ausdrückliche  Anerkennung  gefunden  hat.  und  daß  an
ihr  die  Annahme  der  Pakte  im  amerikanischen  Senat  1919/20  zu  Fall
gekommen  ist.
b)  Betrachtet  man  sich  in  der  Geschichte  alle  Fälle  sogenannter
Intervention,  so  hat  es  sich  hier  (man  denke  vor  allem  an  die  berüchtigten ­
  Interventionen  auf  Grund  des  Legitimitätsprinzips,  so  die  !
Intervention  Frankreichs  und  Englands  in  Griechenland  1916/17,
wie  des  sogenannten  —  ebenfalls  rein  politischen!  —  Prinzips  des
Mächtegleichgewichts/  entweder  um  nackte  Völkerrechtsbrüche,  oder  um
Handlungen  auf  Grund  eines  besonderen  Völkerrechtstitels  gehandelt. ­
  Als  solche  erscheinen  vertragliche  Einmischungserlaubnisse
(man  denke  an  Einmischungen  der  Mächte  in  der  Türkei  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  Berliner  Vertrages  von  1878,  Art.  3  des  Vertrages ­
  zwischen  Amerika  und  Cuba  von  1903:  „the  Government  of
Cuba  consents  that  the  United  States  may  exercise  the  right  to
intervene  for  the  preservation  of  Cuban  independence“),  Ersuchen
eines  Staates  im  konkreten  Falle  (Österreich  an  Rußland  zwecks  Niederschlagung ­
  des  ungarischen  Aufstandes  1849,  die  Hilfsgesuche  der
Ukraine  und  Finnlands  an  Deutschland  gegen  die  Bolschewisten  1918),
Einmischungen  aus  Grund  eines  Notrechtes  oder  einer  Repressalie
(darüber  §  31).
Bei  Mehrparteienverträgen  besteht  im  Falle  eines  Verstoßes  durch
einen  Staat  kein  (fälschlich  z.  B.  von  Oppenheim,  I  226  behauptetes) ­
  Jnterventionsrecht  aller  Vertragsgenossen,  sondern  nur  ein
deliktischer  Anspruch  des  unmittelbar  Verletzten  (s.  unten  §  30).
VI.  Neben  der  Intervention  kennt  die  Wissenschaft  die  Jnterzession,
  die  sogenannte  Erteilung  freundlicher  Ratschläge,  die
allerdings  häufig  von  versteckten  Drohungen  begleitet  ist  und  dann  als
            
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