Staatsangehörigkeit.
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pflegen die einzelnen Landesgesetze eine Reihe von Erwerbsgründen
aufzuführen, deren wichtigster die Geburt ist. Dabei stehen hier drei
Systeme nebeneinander, das Bodenrecht (ins soli), das Blutsrecht
(ins sanguinis) und ein gemischtes System. Nach Blutsrecht, das z. B.
im deutschen Gesetz vom 22. Juli 1913 gilt, ist Staatsangehöriger, wer
von einem deutschen Vater, oder soweit es sich um uneheliche Kinder
handelt, von einer deutschen Mutter abstammt. Nach dem Recht vieler
südamerikanischer Staaten, z. B. Argentiniens, entscheidet der Ge
burtsort, so daß, wer auf argentinischem Boden geboren ist (also auch
z. B. auf einem argentinischen Schiff auf hohem Meer oder in fremden
Küstengewässern), Argentinier ist. Nach dem gemischten System
(England, Amerika) werden nicht nur Kinder von Staatsangehörigen,
die daheim oder im Ausland geboren sind, Staatsangehörige, sondern
auch auf englischem bzw. amerikanischem Boden geborene Kinder von
Ausländern. Nach der British Nationality and Status of Aliens Acts
1914 and 1918 gilt als Engländer, wer int Bereich des britischen
Imperiums geboren ist, oder von einem Engländer abstammt.
Als weitere Erwerbsgründe begegnen uns namentlich Heirat mit
einem Ausländer, Wechsel der Staatsgewalt durch Vertrag oder
Debellatio, Wiederaufnahme eines früheren Staatsangehörigen unter
erleichterten Formen und die Einbürgerung oder Naturalisation, zu
weilen auch der Eintritt in den Staatsdienst mit Einschluß des Militär
dienstes.
Als Endigungsgründe kommen hauptsächlich vor: Entlassung, Ab
erkennung, Zeitablauf, Option. Es liegt z. T. in dem Nebeneinander
des Bluts- und des Bodenprinzips und dem Fehlen entgegenstehender
völkerrechtlicher Bestimmungen begründet, daß vielfach Personen eine
doppelte Staatsangehörigkeit besitzen (Sujets mixtes). (Bei
spiele : ein Kind eines Deutschen wird auf englischem Boden geboren;
eine Venezuelanerin heiratet einen Deutschen). Umgekehrt kommt es
häufig vor, daß eine Person staatenlos (apoiid) ist, etwa, weil sie
eine bestehende Staatsangehörigkeit durch langjährigen Aufenthalt
int Ausland nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsrechts ihrer
Heimat verloren hat oder Nachkomme eines Staatenlosen ist. Die
Rechtslage der Staatenlosen ist außerordentlich prekär, weil es keinen
Staat gibt, der verpflichtet oder berechtigt wäre, dem Aufenthalts
staate gegenüber für sie einzutreten, der sie zu Leistungen aller Art
heranziehen kann (Steuern, Militärdienst). (Ein Beispiel boten die