Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Staatsangehörigkeit. 
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pflegen die einzelnen Landesgesetze eine Reihe von Erwerbsgründen 
aufzuführen, deren wichtigster die Geburt ist. Dabei stehen hier drei 
Systeme nebeneinander, das Bodenrecht (ins soli), das Blutsrecht 
(ins sanguinis) und ein gemischtes System. Nach Blutsrecht, das z. B. 
im deutschen Gesetz vom 22. Juli 1913 gilt, ist Staatsangehöriger, wer 
von einem deutschen Vater, oder soweit es sich um uneheliche Kinder 
handelt, von einer deutschen Mutter abstammt. Nach dem Recht vieler 
südamerikanischer Staaten, z. B. Argentiniens, entscheidet der Ge 
burtsort, so daß, wer auf argentinischem Boden geboren ist (also auch 
z. B. auf einem argentinischen Schiff auf hohem Meer oder in fremden 
Küstengewässern), Argentinier ist. Nach dem gemischten System 
(England, Amerika) werden nicht nur Kinder von Staatsangehörigen, 
die daheim oder im Ausland geboren sind, Staatsangehörige, sondern 
auch auf englischem bzw. amerikanischem Boden geborene Kinder von 
Ausländern. Nach der British Nationality and Status of Aliens Acts 
1914 and 1918 gilt als Engländer, wer int Bereich des britischen 
Imperiums geboren ist, oder von einem Engländer abstammt. 
Als weitere Erwerbsgründe begegnen uns namentlich Heirat mit 
einem Ausländer, Wechsel der Staatsgewalt durch Vertrag oder 
Debellatio, Wiederaufnahme eines früheren Staatsangehörigen unter 
erleichterten Formen und die Einbürgerung oder Naturalisation, zu 
weilen auch der Eintritt in den Staatsdienst mit Einschluß des Militär 
dienstes. 
Als Endigungsgründe kommen hauptsächlich vor: Entlassung, Ab 
erkennung, Zeitablauf, Option. Es liegt z. T. in dem Nebeneinander 
des Bluts- und des Bodenprinzips und dem Fehlen entgegenstehender 
völkerrechtlicher Bestimmungen begründet, daß vielfach Personen eine 
doppelte Staatsangehörigkeit besitzen (Sujets mixtes). (Bei 
spiele : ein Kind eines Deutschen wird auf englischem Boden geboren; 
eine Venezuelanerin heiratet einen Deutschen). Umgekehrt kommt es 
häufig vor, daß eine Person staatenlos (apoiid) ist, etwa, weil sie 
eine bestehende Staatsangehörigkeit durch langjährigen Aufenthalt 
int Ausland nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsrechts ihrer 
Heimat verloren hat oder Nachkomme eines Staatenlosen ist. Die 
Rechtslage der Staatenlosen ist außerordentlich prekär, weil es keinen 
Staat gibt, der verpflichtet oder berechtigt wäre, dem Aufenthalts 
staate gegenüber für sie einzutreten, der sie zu Leistungen aller Art 
heranziehen kann (Steuern, Militärdienst). (Ein Beispiel boten die
	        
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