Drago-Lehre.
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de facto-Untertanen gerechnet, die auf Grund eines besonderen
Schutzbriefes unter den Schutz des betreffenden Konsuls gestellt sind.
Nach deutscher Rechtsauffassung gehören hierzu Staatenlose, die ui»
sprünglich Deutsche waren, wie ihre Ehefrauen, Witwen und Ab
kömmlinge, ferner Deutsche im ethnograplstschen Sinne und weiter
Personen, die auf Grund eines besonderen Dienstverhältnisses als
Dolmetscher in Verbindung mit dem Deutschen Reiche getreten sind.
Den Staatsangehörigen stehen hinsichtlich des Schutzes eines
Staates auch juristische Personen gleich, für deren Staatsangehörigkeit
heute nach herrschender Meinung der Verwaltungssitz maßgebend ist,
sowie Staats-, Handels- und Luftschiffe.
III. Das völkerrechtliche Schvtzrecht eines Staates gegenüber einem
anderen Staate greift Platz, sobald irgendein zugunsten eines Staats
angehörigen bestehendes Recht des zum Schutz berechtigten Staates
verletzt wird. Zweifelhaft und bestritten ist, ob ein Staat auch zu
gunsten seiner Angehörigen einschreiten darf, wenn der fremde Staat
ihnen gegenüber bestehenden geldlichen Verpflichtungen nicht nach
kommt. Wir lehnen ein Einschreiterecht ab (s. S. 59), sofern nicht ein
völkerrechtliches Recht des einschreitenden Staates verletzt ist. In
solchen Fällen sind aber, namentlich gegenüber sttdamerikanischen
Staaten, die Großmächte häufig gewaltsam eingeschritten. Dagegen
hat sich schon 1868Calvo, dann 1902 der argentinische Außenminister
Drago (Drago-Doktrin) gewandt.
Die II. Haager Konvention von 1907 (sog. Porter-Konvention)
verbietet die Anwendung von Gewalt bei Eintreibung von Vertrags
schulden eines Staates, sofern nicht der Schuldnerstaat das Anerbieten
schiedsrichterlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt, den
Abschluß des Schiedsvertrages vereitelt oder dem Schiedsspruch nicht
nachkommt.
§ 9. Exkurs: Das Fremdenrecht einschließlich des Auslieferungs
rechts.
I. Wie den Staatsangehörigen, so ergreift auch den Staatsfremden
das Recht des Aufenthaltsstaates, dessen Normen sich auch prinzipiell
an ihn richten. Eine Ausnahme gilt sür die Exterritorialen einschließlich
der Fremden in Konsulargerichtsbezirken (s. S. 87). War der Fremde
früher schütz- und rechtlos, so geht die Tendenz des modernen Völker
rechts dahin, ihn dem Inländer mehr und mehr gleichzustellen. Zu-
Ztrupp, Völkcrrecht. 5