Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Drago-Lehre. 
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de facto-Untertanen gerechnet, die auf Grund eines besonderen 
Schutzbriefes unter den Schutz des betreffenden Konsuls gestellt sind. 
Nach deutscher Rechtsauffassung gehören hierzu Staatenlose, die ui» 
sprünglich Deutsche waren, wie ihre Ehefrauen, Witwen und Ab 
kömmlinge, ferner Deutsche im ethnograplstschen Sinne und weiter 
Personen, die auf Grund eines besonderen Dienstverhältnisses als 
Dolmetscher in Verbindung mit dem Deutschen Reiche getreten sind. 
Den Staatsangehörigen stehen hinsichtlich des Schutzes eines 
Staates auch juristische Personen gleich, für deren Staatsangehörigkeit 
heute nach herrschender Meinung der Verwaltungssitz maßgebend ist, 
sowie Staats-, Handels- und Luftschiffe. 
III. Das völkerrechtliche Schvtzrecht eines Staates gegenüber einem 
anderen Staate greift Platz, sobald irgendein zugunsten eines Staats 
angehörigen bestehendes Recht des zum Schutz berechtigten Staates 
verletzt wird. Zweifelhaft und bestritten ist, ob ein Staat auch zu 
gunsten seiner Angehörigen einschreiten darf, wenn der fremde Staat 
ihnen gegenüber bestehenden geldlichen Verpflichtungen nicht nach 
kommt. Wir lehnen ein Einschreiterecht ab (s. S. 59), sofern nicht ein 
völkerrechtliches Recht des einschreitenden Staates verletzt ist. In 
solchen Fällen sind aber, namentlich gegenüber sttdamerikanischen 
Staaten, die Großmächte häufig gewaltsam eingeschritten. Dagegen 
hat sich schon 1868Calvo, dann 1902 der argentinische Außenminister 
Drago (Drago-Doktrin) gewandt. 
Die II. Haager Konvention von 1907 (sog. Porter-Konvention) 
verbietet die Anwendung von Gewalt bei Eintreibung von Vertrags 
schulden eines Staates, sofern nicht der Schuldnerstaat das Anerbieten 
schiedsrichterlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt, den 
Abschluß des Schiedsvertrages vereitelt oder dem Schiedsspruch nicht 
nachkommt. 
§ 9. Exkurs: Das Fremdenrecht einschließlich des Auslieferungs 
rechts. 
I. Wie den Staatsangehörigen, so ergreift auch den Staatsfremden 
das Recht des Aufenthaltsstaates, dessen Normen sich auch prinzipiell 
an ihn richten. Eine Ausnahme gilt sür die Exterritorialen einschließlich 
der Fremden in Konsulargerichtsbezirken (s. S. 87). War der Fremde 
früher schütz- und rechtlos, so geht die Tendenz des modernen Völker 
rechts dahin, ihn dem Inländer mehr und mehr gleichzustellen. Zu- 
Ztrupp, Völkcrrecht. 5
	        
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