Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Drago-Lehre.

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de  facto-Untertanen  gerechnet,  die  auf  Grund  eines  besonderen
Schutzbriefes  unter  den  Schutz  des  betreffenden  Konsuls  gestellt  sind.
Nach  deutscher  Rechtsauffassung  gehören  hierzu  Staatenlose,  die  ui»
sprünglich  Deutsche  waren,  wie  ihre  Ehefrauen,  Witwen  und  Abkömmlinge, ­
  ferner  Deutsche  im  ethnograplstschen  Sinne  und  weiter
Personen,  die  auf  Grund  eines  besonderen  Dienstverhältnisses  als
Dolmetscher  in  Verbindung  mit  dem  Deutschen  Reiche  getreten  sind.
Den  Staatsangehörigen  stehen  hinsichtlich  des  Schutzes  eines
Staates  auch  juristische  Personen  gleich,  für  deren  Staatsangehörigkeit
heute  nach  herrschender  Meinung  der  Verwaltungssitz  maßgebend  ist,
sowie  Staats-,  Handels-  und  Luftschiffe.
III.  Das  völkerrechtliche  Schvtzrecht  eines  Staates  gegenüber  einem
anderen  Staate  greift  Platz,  sobald  irgendein  zugunsten  eines  Staatsangehörigen ­
  bestehendes  Recht  des  zum  Schutz  berechtigten  Staates
verletzt  wird.  Zweifelhaft  und  bestritten  ist,  ob  ein  Staat  auch  zugunsten ­
  seiner  Angehörigen  einschreiten  darf,  wenn  der  fremde  Staat
ihnen  gegenüber  bestehenden  geldlichen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt. ­
  Wir  lehnen  ein  Einschreiterecht  ab  (s.  S.  59),  sofern  nicht  ein
völkerrechtliches  Recht  des  einschreitenden  Staates  verletzt  ist.  In
solchen  Fällen  sind  aber,  namentlich  gegenüber  sttdamerikanischen
Staaten,  die  Großmächte  häufig  gewaltsam  eingeschritten.  Dagegen
hat  sich  schon  1868Calvo,  dann  1902  der  argentinische  Außenminister
Drago  (Drago-Doktrin)  gewandt.
Die  II.  Haager  Konvention  von  1907  (sog.  Porter-Konvention)
verbietet  die  Anwendung  von  Gewalt  bei  Eintreibung  von  Vertragsschulden ­
  eines  Staates,  sofern  nicht  der  Schuldnerstaat  das  Anerbieten
schiedsrichterlicher  Erledigung  ablehnt  oder  unbeantwortet  läßt,  den
Abschluß  des  Schiedsvertrages  vereitelt  oder  dem  Schiedsspruch  nicht
nachkommt.
§  9.  Exkurs:  Das  Fremdenrecht  einschließlich  des  Auslieferungsrechts. ­

I.  Wie  den  Staatsangehörigen,  so  ergreift  auch  den  Staatsfremden
das  Recht  des  Aufenthaltsstaates,  dessen  Normen  sich  auch  prinzipiell
an  ihn  richten.  Eine  Ausnahme  gilt  sür  die  Exterritorialen  einschließlich
der  Fremden  in  Konsulargerichtsbezirken  (s.  S.  87).  War  der  Fremde
früher  schütz-  und  rechtlos,  so  geht  die  Tendenz  des  modernen  Völkerrechts ­
  dahin,  ihn  dem  Inländer  mehr  und  mehr  gleichzustellen.  Zu-Ztrupp,
  Völkcrrecht.  5
            
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