Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

70  Staatsseegebiet.
1.  Die  nationalen  Ströme  sind  solche,  die  zwischen  Quelle
und  Mündung  aus  beiden  Seiten  vom  Landgebiet  eines
Staates  begrenzt  sind.  Steht  an  Abschnitten  eines  Flusses  mehreren ­
  Staaten  die  Gebietshoheit  zu,  so  liegt  eine  geteilte  Herrschaft  der
Staaten  vor,  soweit  nicht  die  Ströme  vom  Meer  aus  schiffbar  sind.
Ist  das  letztere  der  Fall,  so  spricht  man  von  internationalen  Strömen,
die  besonderer  Regelung  unterliegen  (darüber  §  23).
2.  Entsprechendes  gilt  von  nationalen  Kanälen,  sie  unterstehen
grundsätzlich  der  Gebietshoheit  des  Anliegerstaates.  Für  den  Kieler
Kanal  ist  gemäß  Art.  380/86  des  Versailler  Friedens  eine  besondere
Regelung  getroffen  (s.  unten  §  23).
3.  Was  die  Binnenmeere  im  engeren  Sinne  anbetrifft,  d.  h.
solche,  die  in  keiner  schiffbaren  Verbindung  mit  dem  Meere  stehen,  so
unterstehen  diese  der  Gebietshoheit  des  oder  der  umliegenden  Uferstaaten, ­
  wobei  es  bestritten  ist,  ob,  sofern  mehrere  Staaten  Umlieger
sind,  die  Gebietshoheit  real  oder  ideell  geteilt  ist.  Für  den  Bodensee
nimmt  die  herrschende  Lehre  im  Einklang  mit  der  Staatenpraxis  im
Weltkrieg  an,  daß  eine  reale  Teilung  vorliege,  und  daß  demgemäß
auch  der  Teil  des  Bodensees,  der  vor  Schweizer  Gebiet  sich  besindet,
an  der  Neutralität  dieses  Landes  teilnahm.  Ter  Genfer  See  ist,  seit
einem  Vertrage  von  1564,  durch  eine  der  Länge  nach  durch  die  Seemitte ­
  gezogene  ideelle  Linie  zwischen  Schweiz  und  Frankreich  geteilt.
4.  Binnenmeere  im  weiteren  Sinne  sind  solche,  die  von
dem  Gebiet  mehrerer  Staaten  umgeben  sind  und  mit  dem
Meere  in  schiffbarer  Verbindung  stehen.  Ist  die  Verbindung
mit  dem  Meere  von  zwei  Staaten  beherrscht,  so  gelten  für  das  Binnenmeer ­
  die  gleichen  Regeln  wie  für  die  offene  See,,  während  jenes  im
Falle  der  Beherrschung  durch  nur  einen  Staat  dessen  Gebiet  hinzuzurechnen ­
  ist,  wenn  dieser  auch  die  Meerenge  beherrscht  (außerordentlich
bestritten!).
5.  Sehr  umstritten  ist  die  Frage,  ob  die  sogenannten  Küstengewässer, ­
  d.  h.  das  zunächst  der  Küste  gelegene  Meer  (mer  territoriale,
territorial  waters,  mare  territoriale)  der  unbeschränkten  Gebietshoheit ­
  eines  Staates,  dessen  Küste  sie  bespülen,  unterliegen,  oder  ob
er  in  jenen  nur  einzelne,  insbesondere  Fischerei-,  Kontroll-,  Gerichtsbarkeits-
  und  Polizeirecht,  aber  nicht  die  Gebietshoheit  in  ihrer  Totalität ­
  auszuüben  berechtigt  sei.  Daß  überhaupt  eine  Gebietshoheit  des
Nferstaates  in  den  Küstengewässern  besteht,  findet  seine  Rechtfertigung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.