Baien, Buchten, Meerengen.
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6. Sehr umstritten ist auch die Rechtslage von Baien und Buchten'.
Sieht man von solchen ab, die von mehr als einem Staate umschlossen
sind, hinsichtlich derer die Territorialeigenschaft nur noch vereinzelt
behauptet wird, die also nach richtiger Ansicht dem offenen Meere
gleich zu behandeln sind, so wird bei einem Umlieger unterschieden,
ob die, vielfach von den am meisten meerwärts gelegenen, durch eine
ideelle Linie verbunden gedachten Vorgebirgen aus berechnete Öffnung
dieser Baien und Buchten größer als 6 bzw. 10 Seemeilen (letzteres
die deutsche Auffassung) ist oder nicht. Ist die Öffnung geringer, so
gilt das dahinter liegende Gebiet als Eigengewässer des Uferstaates,
während bei größeren Öffnungen auf das landeinwärts hinter der
ideellen Linie gelegene Wassergebiet die Grundsätze über Küsten
gewässer und offenes Meer Anwendung finden. Doch haben sich —
bei besonders starken Schwankungen der Wissenschaft — feste Regeln
auch hier nicht entwickelt und es sind selbst Buchten von einer Aus
dehnung der Öffnung von 30, 40 (letztere Öffnung besitzt die von Eng
land als territorial bezeichnete Miramicki Bai in Canada) und mehr
Seemeilen (Hudson-Bai; englische Auffassung) namentlich von Eng
land (die sog. „Kings chambers“) und Amerika für nationale Gewässer
erklärt worden. Hierbei hat man vielfach mit dem Begriff der histori
schen Gewässer operiert, worunter man solche verstand, deren nationale
Eigenschaft seit mehr als 100 Jahren behauptet worden ist (so das
Institut für Völkerrecht).
7. Meerengen, die zu geschlossenen Meeren führen und an denen
ein oder mehrere Staaten Anlieger sind, unterfallen der Gebietshoheit
des oder der Anlieger. Verbinden sie zwei freie Meere, so sind sie für
Handelsschiffe frei. Früher häufige Durchfahrtszölle (wie sie z. B.
bis 1857 in der Gestalt der sog. Sundzölle Dänemark erhob), sind
völkerrechtlich in diesem Falle unzulässig.
Wie über sein Landgebiet, so übt ein Staat auch über sein Wasser
gebiet mangels abweichender völkerrechtlicher Vereinbarungen unbe
schränkte Gebietshoheit aus. Dabei ist jedoch der Völkerrechtssatz von
Wichtigkeit, daß kein Staat die natürlichen Bedingungen seines Ge
bietes zum Nachteil eines anderen Staates verändern darf und ins-
besondere bei Flüssen, die, ohne international im Sinne der Verträge
1 Gut Villeneuve, De la determination de la ligne separative des eaux
nationales et de la mer territoriale sp6cialement dans les bales, Th6se de
Paris, 1914.