Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Baien, Buchten, Meerengen. 
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6. Sehr umstritten ist auch die Rechtslage von Baien und Buchten'. 
Sieht man von solchen ab, die von mehr als einem Staate umschlossen 
sind, hinsichtlich derer die Territorialeigenschaft nur noch vereinzelt 
behauptet wird, die also nach richtiger Ansicht dem offenen Meere 
gleich zu behandeln sind, so wird bei einem Umlieger unterschieden, 
ob die, vielfach von den am meisten meerwärts gelegenen, durch eine 
ideelle Linie verbunden gedachten Vorgebirgen aus berechnete Öffnung 
dieser Baien und Buchten größer als 6 bzw. 10 Seemeilen (letzteres 
die deutsche Auffassung) ist oder nicht. Ist die Öffnung geringer, so 
gilt das dahinter liegende Gebiet als Eigengewässer des Uferstaates, 
während bei größeren Öffnungen auf das landeinwärts hinter der 
ideellen Linie gelegene Wassergebiet die Grundsätze über Küsten 
gewässer und offenes Meer Anwendung finden. Doch haben sich — 
bei besonders starken Schwankungen der Wissenschaft — feste Regeln 
auch hier nicht entwickelt und es sind selbst Buchten von einer Aus 
dehnung der Öffnung von 30, 40 (letztere Öffnung besitzt die von Eng 
land als territorial bezeichnete Miramicki Bai in Canada) und mehr 
Seemeilen (Hudson-Bai; englische Auffassung) namentlich von Eng 
land (die sog. „Kings chambers“) und Amerika für nationale Gewässer 
erklärt worden. Hierbei hat man vielfach mit dem Begriff der histori 
schen Gewässer operiert, worunter man solche verstand, deren nationale 
Eigenschaft seit mehr als 100 Jahren behauptet worden ist (so das 
Institut für Völkerrecht). 
7. Meerengen, die zu geschlossenen Meeren führen und an denen 
ein oder mehrere Staaten Anlieger sind, unterfallen der Gebietshoheit 
des oder der Anlieger. Verbinden sie zwei freie Meere, so sind sie für 
Handelsschiffe frei. Früher häufige Durchfahrtszölle (wie sie z. B. 
bis 1857 in der Gestalt der sog. Sundzölle Dänemark erhob), sind 
völkerrechtlich in diesem Falle unzulässig. 
Wie über sein Landgebiet, so übt ein Staat auch über sein Wasser 
gebiet mangels abweichender völkerrechtlicher Vereinbarungen unbe 
schränkte Gebietshoheit aus. Dabei ist jedoch der Völkerrechtssatz von 
Wichtigkeit, daß kein Staat die natürlichen Bedingungen seines Ge 
bietes zum Nachteil eines anderen Staates verändern darf und ins- 
besondere bei Flüssen, die, ohne international im Sinne der Verträge 
1 Gut Villeneuve, De la determination de la ligne separative des eaux 
nationales et de la mer territoriale sp6cialement dans les bales, Th6se de 
Paris, 1914.
	        
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