Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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ein  monarchisches  Staatshaupt  oder  ein  Präsident  oder  ein  kollektives
Staatshaupt  steht.  Es  wird  vielfach  behauptet,  daß  der  Präsident
gegenüber  dem  Monarchen  völkerrechtlich  eine  untergeordnetere
Stellung  einnehme.  An  dieser  Aussassung  trifft  nur  soviel  zu,  daß
gewisse,  aber  nicht  dem  Völkerrecht,  sondern  dem  internationalen
Zeremoniell  angehörige  Bevorrechtigungen  dem  Monarchen,  nicht
aber  dem  Präsidenten  zustehen.  So  pflegen  militärische  Ehren  nur
dem  int  Auslande  sich  aufhaltenden  Monarchen  erwiesen  zu  werden,
dem  auch  die  Anrede  „mein  Bruder"  seitens  eines  fremden  Monarchen
allein  zukommt,  während  dieser  einen  Präsidenten  nur  „mein  Freund"
oder  ähnlich  anzureden  pflegt.
Im  übrigen  aber  wird  für  das  Völkerrecht  die  feste  Basis  gewonnen,
wenn  man  beachtet,  daß  es  sich  beim  Staatshaupt,  mag  er  nun  Monarch ­
  oder  Präsident  oder  kollektives  Staatshaupt^  sein,  um  den  völkerrechtlichen ­
  Vertreter  eines  fremden  Staates  handelt.  Demgemäß ­
  muß  unterschiedslos  einem  fremden  Staatshaupt  im  Ausland
der  Anspruch  auf  Unverletzlichkeit,  d.  h.  erhöhten  strafrechtlichen
Schutzs  und  Exterritorialität  zugebilligt  werden.  Das  besagt,  daß  das
fremde  Staatshaupt,  dem  der  Regent  eines  Staates  gleichzustellen
ist,  seine  ihn  begleitenden  Familienmitglieder  und  sein  Gefolge  im
Auslande  bei  genehmigtem  Aufenthalt  der  Zwangsgewalt  des  Aufenthaltsstaates ­
  nicht  unterfallen,  ohne  aber  von  den  dort  geltenden  Normen ­
  befreit  zu  sein.  Das  hat  zur  Folge,  eben  weil  (bestritten!)  Exterritorialität ­
  nicht  Fiktion  einer  Nichtanwesenheit,  nicht  Befreiung  von
den  geltenden  Rechtssätzen,  sondern  nur  Ausschluß  jeden  Zwanges
beinhaltet,  daß  einerseits  auch  die  im  Besitze  des  Staatshauptes  und
der  mit  ihm  Exterritorialen  befindlichen  Sachen  geschützt  sind,  andererseits ­
  Notwehr  zulässig  ist.  Eine  Ausnahme  gilt,  soweit  ein  Glied  dieses
Exterritorialkreises  als  Kläger  auftritt,  sowie  für  Grundstücke  im  Ausi
  Dessen  Rechtsstellung  im  Völkerrecht  ist  noch  nicht  untersucht.  Doch
ist  anzunehmen,  daß  jedes  Mitglied  dieser  Personenmehrheit  die  Völkerrechtliche
  Sonderstellung  des  Staatshauptes  dem  Auslande  gegenüber  ein«
nimmt.
-  Die  Unverletzlichkeit,  gleich  der  Exterritorialität  historisch  zuerst  dem
Gesandten  und  viel  später  dem  Staatshaupte  zugebilligt,  bedeutet  nur  er«
höhten  Strafschutz.  Sie  ist  zu  einer  Zeit  entstanden,  da  der  Fremde  rechtlos
war  und  nur  den  Gesandten  ein  —  heute  selbstverständlicher  —  Schutz  im
Auslande  zuerkannt  wurde.
Strupp,  Völkerrecht.  6

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