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ein monarchisches Staatshaupt oder ein Präsident oder ein kollektives
Staatshaupt steht. Es wird vielfach behauptet, daß der Präsident
gegenüber dem Monarchen völkerrechtlich eine untergeordnetere
Stellung einnehme. An dieser Aussassung trifft nur soviel zu, daß
gewisse, aber nicht dem Völkerrecht, sondern dem internationalen
Zeremoniell angehörige Bevorrechtigungen dem Monarchen, nicht
aber dem Präsidenten zustehen. So pflegen militärische Ehren nur
dem int Auslande sich aufhaltenden Monarchen erwiesen zu werden,
dem auch die Anrede „mein Bruder" seitens eines fremden Monarchen
allein zukommt, während dieser einen Präsidenten nur „mein Freund"
oder ähnlich anzureden pflegt.
Im übrigen aber wird für das Völkerrecht die feste Basis gewonnen,
wenn man beachtet, daß es sich beim Staatshaupt, mag er nun Monarch
oder Präsident oder kollektives Staatshaupt^ sein, um den völkerrechtlichen
Vertreter eines fremden Staates handelt. Demgemäß
muß unterschiedslos einem fremden Staatshaupt im Ausland
der Anspruch auf Unverletzlichkeit, d. h. erhöhten strafrechtlichen
Schutzs und Exterritorialität zugebilligt werden. Das besagt, daß das
fremde Staatshaupt, dem der Regent eines Staates gleichzustellen
ist, seine ihn begleitenden Familienmitglieder und sein Gefolge im
Auslande bei genehmigtem Aufenthalt der Zwangsgewalt des Aufenthaltsstaates
nicht unterfallen, ohne aber von den dort geltenden Normen
befreit zu sein. Das hat zur Folge, eben weil (bestritten!) Exterritorialität
nicht Fiktion einer Nichtanwesenheit, nicht Befreiung von
den geltenden Rechtssätzen, sondern nur Ausschluß jeden Zwanges
beinhaltet, daß einerseits auch die im Besitze des Staatshauptes und
der mit ihm Exterritorialen befindlichen Sachen geschützt sind, andererseits
Notwehr zulässig ist. Eine Ausnahme gilt, soweit ein Glied dieses
Exterritorialkreises als Kläger auftritt, sowie für Grundstücke im Ausi
Dessen Rechtsstellung im Völkerrecht ist noch nicht untersucht. Doch
ist anzunehmen, daß jedes Mitglied dieser Personenmehrheit die Völkerrechtliche
Sonderstellung des Staatshauptes dem Auslande gegenüber ein«
nimmt.
- Die Unverletzlichkeit, gleich der Exterritorialität historisch zuerst dem
Gesandten und viel später dem Staatshaupte zugebilligt, bedeutet nur er«
höhten Strafschutz. Sie ist zu einer Zeit entstanden, da der Fremde rechtlos
war und nur den Gesandten ein — heute selbstverständlicher — Schutz im
Auslande zuerkannt wurde.
Strupp, Völkerrecht. 6
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