Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Gesandtschastsrecht.

land,  die  dem  dortigen  Rechte  in  prozessualer  und  steuerlicher  Hinsicht
unterworfen  sind.  Weiter  gilt  unbeschränkte  Befreiung  von  Abgaben
und  ungehemmter  Verkehr  mit  seinem  Staate  durch  Kuriere,  die
insoweit  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen.
II.  Hält  sich  ein  Staatshaupt  im  Ausland  inkognito,  d.  h.  nicht  als
Haupt  eines  fremden  Staates,  sondern  etwa  unter  fremdem  Namen
auf,  so  kann  er  völkerrechtlich  als  Privatmann  behandelt  werden.  Die
Unverletzlichkeit  und  Exterritorialität  greift  jedoch  in  vollem  Umfange
von  dem  Augenblick  an  wieder  Platz,  wo  er  sich  offiziell  zu  erkennen
gibt.  Wenn  und  soweit  sich  ein  Staatshaupt  in  Dienste  eines  fremden
Staates  begibt,  was  früher,  namentlich  beim  Militärdienst,  keine
Seltenheit  war,  wird  dies  als  ein  Verzicht  auf  seine  Exterritorialität
gegenüber  dem  Staate  angesehen,  in  dem  er  dient  (man  denke  an  den
alten  Dessauer  in  den  schlesischen  Kriegen  oder  den  preußischen  Oberbefehlshaber ­
  Herzog  Ferdinand  von  Braunschweig  im  Jahre  1806.
Dementsprechend  ist  dann  auch  1844  vom  englischen  Oberhaus  die
Möglichkeit  der  Anstrengung  einer  Klage  gegen  den  König  von  Hannover ­
  vor  englischen  Gerichten  zugelassen  worden,  weil  jener  als  englischer ­
  Prinz  Bütglied  des  englischen  Oberhauses  und  insofern  englischer ­
  Untertan  geblieben  sei).  Staatshäupter,  die  auf  ihre  Stellung
verzichtet  haben  oder  abgesetzt  worden  sind,  stehen  rechtlich  Privatleuten ­
  vollkommen  gleich,  wie  denn  im  Jahre  1872  das  französische
Seine-Tribunal  in  Paris  eine  Klage  gegen  die  entthronte  Königin
Isabella  von  Spanien  zugelassen  hat.
III.  Staatshäuptem  in  Staatenverbindungen  stehen,  außer  gegenüber ­
  einem  Oberstaate  alle  Rechte  zu,  die  auch  sonst  dem  höchsten  Vertreter ­
  eines  Völkerrechtssubjektivität  genießenden  Staates  zugebilligt  ,
sind.
§  14.  Das  Gesandtschastsrecht.
I.  Wenn  auch  dem  Altertum  die  Entsendung  von  Gesandtschaften
keineswegs  fremd  war  und  wenn  auch  deren  Mitglieder  als  unverletzlich, ­
  d.  h.,  nicht  wie  andere  Fremde,  als  recht-  und  schutzlos  angesehen
worden  sind,  so  besteht  doch  ein  tiefgreifender  Unterschied  zwischen
dem  damaligen  und  dem  modernen  Gesandtschaftsrecht.
Der  Unterschied  beruht  hauptsächlich  darauf,  daß  Gesandtschaften
in  früherer  Zeit  als  dem  ausgehenden  Mittelalter  nicht  das  Moment
der  Ständigkeit  in  sich  aufgenommen  hatten,  und  daß  man  die  Un-
            
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