Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Gesandtschastsrecht. 
land, die dem dortigen Rechte in prozessualer und steuerlicher Hinsicht 
unterworfen sind. Weiter gilt unbeschränkte Befreiung von Abgaben 
und ungehemmter Verkehr mit seinem Staate durch Kuriere, die 
insoweit das Recht der Exterritorialität genießen. 
II. Hält sich ein Staatshaupt im Ausland inkognito, d. h. nicht als 
Haupt eines fremden Staates, sondern etwa unter fremdem Namen 
auf, so kann er völkerrechtlich als Privatmann behandelt werden. Die 
Unverletzlichkeit und Exterritorialität greift jedoch in vollem Umfange 
von dem Augenblick an wieder Platz, wo er sich offiziell zu erkennen 
gibt. Wenn und soweit sich ein Staatshaupt in Dienste eines fremden 
Staates begibt, was früher, namentlich beim Militärdienst, keine 
Seltenheit war, wird dies als ein Verzicht auf seine Exterritorialität 
gegenüber dem Staate angesehen, in dem er dient (man denke an den 
alten Dessauer in den schlesischen Kriegen oder den preußischen Ober 
befehlshaber Herzog Ferdinand von Braunschweig im Jahre 1806. 
Dementsprechend ist dann auch 1844 vom englischen Oberhaus die 
Möglichkeit der Anstrengung einer Klage gegen den König von Han 
nover vor englischen Gerichten zugelassen worden, weil jener als eng 
lischer Prinz Bütglied des englischen Oberhauses und insofern eng 
lischer Untertan geblieben sei). Staatshäupter, die auf ihre Stellung 
verzichtet haben oder abgesetzt worden sind, stehen rechtlich Privat 
leuten vollkommen gleich, wie denn im Jahre 1872 das französische 
Seine-Tribunal in Paris eine Klage gegen die entthronte Königin 
Isabella von Spanien zugelassen hat. 
III. Staatshäuptem in Staatenverbindungen stehen, außer gegen 
über einem Oberstaate alle Rechte zu, die auch sonst dem höchsten Ver 
treter eines Völkerrechtssubjektivität genießenden Staates zugebilligt , 
sind. 
§ 14. Das Gesandtschastsrecht. 
I. Wenn auch dem Altertum die Entsendung von Gesandtschaften 
keineswegs fremd war und wenn auch deren Mitglieder als unverletz 
lich, d. h., nicht wie andere Fremde, als recht- und schutzlos angesehen 
worden sind, so besteht doch ein tiefgreifender Unterschied zwischen 
dem damaligen und dem modernen Gesandtschaftsrecht. 
Der Unterschied beruht hauptsächlich darauf, daß Gesandtschaften 
in früherer Zeit als dem ausgehenden Mittelalter nicht das Moment 
der Ständigkeit in sich aufgenommen hatten, und daß man die Un-
	        
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