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Gesandtschastsrecht.
land, die dem dortigen Rechte in prozessualer und steuerlicher Hinsicht
unterworfen sind. Weiter gilt unbeschränkte Befreiung von Abgaben
und ungehemmter Verkehr mit seinem Staate durch Kuriere, die
insoweit das Recht der Exterritorialität genießen.
II. Hält sich ein Staatshaupt im Ausland inkognito, d. h. nicht als
Haupt eines fremden Staates, sondern etwa unter fremdem Namen
auf, so kann er völkerrechtlich als Privatmann behandelt werden. Die
Unverletzlichkeit und Exterritorialität greift jedoch in vollem Umfange
von dem Augenblick an wieder Platz, wo er sich offiziell zu erkennen
gibt. Wenn und soweit sich ein Staatshaupt in Dienste eines fremden
Staates begibt, was früher, namentlich beim Militärdienst, keine
Seltenheit war, wird dies als ein Verzicht auf seine Exterritorialität
gegenüber dem Staate angesehen, in dem er dient (man denke an den
alten Dessauer in den schlesischen Kriegen oder den preußischen Ober
befehlshaber Herzog Ferdinand von Braunschweig im Jahre 1806.
Dementsprechend ist dann auch 1844 vom englischen Oberhaus die
Möglichkeit der Anstrengung einer Klage gegen den König von Han
nover vor englischen Gerichten zugelassen worden, weil jener als eng
lischer Prinz Bütglied des englischen Oberhauses und insofern eng
lischer Untertan geblieben sei). Staatshäupter, die auf ihre Stellung
verzichtet haben oder abgesetzt worden sind, stehen rechtlich Privat
leuten vollkommen gleich, wie denn im Jahre 1872 das französische
Seine-Tribunal in Paris eine Klage gegen die entthronte Königin
Isabella von Spanien zugelassen hat.
III. Staatshäuptem in Staatenverbindungen stehen, außer gegen
über einem Oberstaate alle Rechte zu, die auch sonst dem höchsten Ver
treter eines Völkerrechtssubjektivität genießenden Staates zugebilligt ,
sind.
§ 14. Das Gesandtschastsrecht.
I. Wenn auch dem Altertum die Entsendung von Gesandtschaften
keineswegs fremd war und wenn auch deren Mitglieder als unverletz
lich, d. h., nicht wie andere Fremde, als recht- und schutzlos angesehen
worden sind, so besteht doch ein tiefgreifender Unterschied zwischen
dem damaligen und dem modernen Gesandtschaftsrecht.
Der Unterschied beruht hauptsächlich darauf, daß Gesandtschaften
in früherer Zeit als dem ausgehenden Mittelalter nicht das Moment
der Ständigkeit in sich aufgenommen hatten, und daß man die Un-