Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Die  Teilnehmer  haben  keine  Kosten  für  den  Unterricht  oder  die  Übungen
zu  tragen;  sie  können  aber  auch  auf  eine  Remuneration  oder  Unterstützung  keinen
Anspruch  machen.
Auf  diesen  Grundlagen  soll  die  neue  Einrichtung  versuchsweise  ins  Leben
treten,  indem  es  Vorbehalten  wird,  die  Resultate  der  zu  gewinnenden  Erfahrungen
für  eine  definitive  Organisation  zu  benutzen.
Das  Königliche  Regierungspräsidium  ersuchen  wir,  von  dem  Inhalt  der
vorstehenden  Eröffnungen  namentlich  den  jüngeren  bei  der  dortigen  Königlichen
Regierung  beschäftigten  Beamten  Kenntnis  zu  geben  und,  soweit  sich  andere  Beamte ­
  für  die  Aufgaben  der  Statistik  besonders  interessieren,  auch  diese  darauf
aufmerksam  zu  machen,  sowie  die  etwaigen  um  Zulassung  zum  Kursus  gerichteten
Gesuche  entgegenzunehmen,  durch  die  Vermittlung  des  Herrn  Oberpräsidenten
einzureichen  und  sich  über  die  Befähigung  der  Antragsteller  für  die  Aufgaben  der
amtlichen  Statistik  näher  zu  äußern.
Der  diesjährige  Bericht  muß  in  dem  laufenden  Jahre  spätestens  bis  zum
15.  September  und  in  Zukunft  spätestens  bis  zum  r.  September  jedes  Jahres  hierher ­
  gelangen,  damit  die  diesseitige  Entscheidung  noch  rechtzeitig  den  Gesuchstellern ­
  mitgeteilt  werden  kann.
Berlin,  den  15.  August  1862.
Der  Finanzminister.  Der  Minister  des  Innern,
v.  d.  H  e  y  d  t.  v.  J  a  g  o  w.

Anlage  XVI.
I.  Allgemeine  Verwaltungssachen.
Erlaß  an  die  Königlichen  Provinzial-Behörden,  betreffend  die  Zusammensetzung,
Stellung  und  Geschäftsführung  der  statistischen  Zentralkommission
vom  21.  Februar  1870.
Ministerialblatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung,  Jahrg.  1870,  Seite  89  ff.
In  Gemäßheit  des  Staats-Ministerialbeschlusses  vom  2.  März  1869  wird  hinsichtlich ­
  der  Zusammensetzung,  Stellung  und  Geschäftsführung  der  statistischen
Zentralkommission  Nachstehendes  bestimmt:
1.  Als  Mitglieder  der  gedachten  Kommission  fungieren:  a)  der  Vorsitzende,
welchen  der  Minister  des  Innern  beruft;  b)  Kommissarien  der  einzelnen
Ministerien  und  des  Kanzler-Amts  des  Norddeutschen  Bundes;  c)  der
Direktor  und  noch  ein  Mitglied  des  statistischen  Bureaus;  d)  sechs  Mitglieder ­
  des  allgemeinen  Landtages,  von  denen  jedes  der  beiden  Häuser
drei  zu  wählen  hat;  e)  solche  statistische  Sachverständige,  welche  auf  Vorschlag ­
  der  Zentralkommission  durch  den  Minister  des  Innern  zur  Teilnahme
an  deren  Arbeiten  eingeladen  werden.  Die  Mitglieder  der  Kommission
versehen  ihre  Funktionen  unentgeltlich.
2.  Die  statistische  Zentralkommission  hat  die  Aufgabe,  ein  einheitliches  Zusammenwirken ­
  sämtlicher  Zweige  der  Staatsverwaltung  dahin  zu  vermitteln, ­
  daß  künftig  auf  allen  der  Statistik  zugänglichen  Gebieten  —  sowohl ­
  für  das  Bedürfnis  der  Gesetzgebung,  der  Verwaltung  und  des  öffentlichen ­
  Lebens  überhaupt,  als  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Anforderungen
der  Wissenschaft  —  hinsichtlich  der  Grundlagen,  der  Ausdehnung  und  der
            
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