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richtigungen, die eingeschrieben zu schicken sind, diejenigen
Krediloren auf, deren Wohnort ihnen bekannt ist,
8 13. Die Forderungen der Gläubiger werden ohne
Rücksicht auf ihre Fälligkeit oder Nichtfälligkeit bei den
Liquidatoren angemeldet, unter Vorlegung aller vor
handenen Beweismittel, innerhalb zwei Monate vom
Tage der Veröffentlichung des Aufrufs der Gläubiger
in den „Senats-Anzeigen" an.
8 14. Nach Ablauf dieser Frist entscheiden die
Liquidatoren über Anerkennung oder Bestreitung sowohl
der angemeldeten (§ 13) Forderungen als auch der
Forderungen, die an der Hand der Bücher festgestellt
werden. Diese Entscheidungen können angefochten werden
beim zuständigen Gericht mittels Einreichung einer einfachen
Beschwerde in zweiwöchentlicher Frist vom Tage der
Verkündigung der Entscheidung oder mittels Einreichung
der Klage gegen das durch die Liquidatoren vertretene
Unternehmen, binnen Monatsfrist vom Tage der Verkün
digung an gerechnet.
8 15. Forderungen, die nach Ablauf der in § 13
festgesetzten Frist angemeldet werden, aber vor Been
digung der Liquidation, werden aus der übrig geblie
benen Vermögcnsmasse befriedigt.
8 1b. Nach Durchsicht aller ang-meldeten und an
der Hand der Bücher festgestellten Forderungen sowie
Sicherstellung aller strittigen Forderungen werden die
Gläubiger aus der zur Verfügung der Liquidatoren
stehenden Masse befriedigt.
Beträge, die zur Befriedigrmg der anerkannten
Forderungen bestimmt, aber von den Gläubigern nicht
in Empfang genommen worden sind, sowie die zur
Sicherstellung strittiger Forderungen notwendigen Sum
men werden von den Liquidatoren nach Beendigung
der Liquidation bei Kreditinstituten eingezahlt für Rech
nung dieser Kreditoren, wobei die den Untertanen
feindlicher Staaten oder den russischen Gesellschaften,
denen dergleichen Untertanen angehören, oder Gesell
schaften und Behörden feindlicher Staaten zukommenden
Beträge an den besonderen Fonds in der Reichsbank
abgeliefert werden.
8 17. Bis zur Befriedigung oder gehörigen Sicher
stellung der Forderungen der Gläubiger haben die
Liquidatoren nicht das Recht, die Aussonderung oder
Auszahlung von Beträgen an Alleininhaber von Unter
nehmen, Gesellschafter, Kommanditisten oder Aktionäre
vorzunehmen.
Beträge, die erwähnten physischen Personen —
Untertanen der mit Rußland kriegführenden Mächte
oder russischen Gesellschaften, denen dergleichen Unter
tanen angehören, oder Gesellschaften und Behörden
feindlicher Staaten — zukommen, werden von den
Liquidatoren an den besonderen Fonds bei der Reichs
bank abgeführt.
8 18. Abrechnung über ihre Tätigkeit reichen die
Liquidatoren dem zuständigen Gericht ein, bei Liquida
tion von Aktiengesellschaften außerdem auch dem Mini
sterium für Handel und Industrie und dem Finanz
ministerium. Ebenso veröffentlichen sie Auszüge aus
den Geschäftsberichten und Abschlußbilanzen zur allge
meinen Kenntnisnahme in den vorgeschriebenen Or
ganen (§ 7).
8 19. Die Beendigung der Liquidation publizieren
die Liquidatoren in der im § 7 angegebenen Weise;
bei Liquidation von Aktiengescllchaften berichten sie
außerdem dem Minister von Handel und Industrie
und dem der Finanzen.
8 20. Wenn nach Beendigung der Liquidation
nicht alle der Auszahlung an Teilhaber der Unter
nehmen — Untertanen Rußlands oder verbündeter
oder neutraler Staaten — unterliegenden Beträge von
diesen in Empfang genommen worden sind, so bestimmen
die Liquidatoren, welchem Kreditinstitut diese Summen
für Rechnung obenerwähnter Personen in Verwahrung
gegeben werden sollen, und wie mit ihnen verfahren
werden soll, nach Ablauf einer Frist, im Falle sich die
Eigentümer nicht melden. Gleichermaßen wird den
Liquidatoren anheimgegeben, eine solche Verfügung zu
treffen auch über die weitere Bestimmung der von den
Gläubigern im Laufe der erwähnten Frist nicht rekla
mierten Beträge.
Archiv, Bücher und Dokumente der liquidierten
Unternehmen werden von den Liquidatoren dem Ge
richt zur Aufbewahrung übergeben.
8 21. Falls die Liquidatoren einen Tatbestand
feststellen, der die Notwendigkeit der Errichtung einer
Zwangsverwaltung (Administration) oder die Konkurs
eröffnung über den Inhaber des zu liquidierenden
Unternehmens nach sich zieht, so werden die entspre
chenden Vorschriften der „Handelsprozeßordnung" lGe-
setzsammlung Bd. XI, Teil 2, Ausg. 1901) beobachtet,
wobei die Tätigkeit der Liquidatoren mit Einsetzung
der Administration oder der Konkursverwaltung erlischt.
8 22. Die Liquidation des Unternehmens muß
innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung
in den „Senats-Anzeigen" über Ernennung oder Be
stätigung der Liquidatoren an gerechnet, beendet sein.
8 23. Im Falle der Verursachung von Schaden
infolge Nichtbefolgung der in den vorhergehenden (1 bis
22) Paragraphen niedergelegten Vorschriften unterliegen
die Liquidatoren solidarischer Haftung.
8 24. Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung werden vom Ministerrat zugelassen auf
Grund von Anträgen des Ministers für Handel
und Industrie, die er in Übereinstimmung mit dem
Finanzminister einzureichen hat.
(Vgl. Handelspolitische Flugschriften, Heft II, heraus
gegeben vom Handelsvertragsverein, Berlin.)
'Ausschließung feindlicher Untertanen von der
Mitgliedschaft gegenseitiger Kreditgenossen
schaften und städtischer Kreditgenossenschaften.
(8ab Art. 1109 enthalten in der Nr. 145 der Samm-
lung der Gesetze und Regierungsverordnungen vom
24. Mai/6. Juni 1915.)
Der Herr und Kaiser hat am 10./23. Mai 1915
über Vortrag des Ministerrates aus Grund des Art. 87
der Staatsgrundgefetze (Ges.-Samlg. Band I, 1. Teil,
io