Full text : Der Wirtschaftskrieg

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der  in  der  Erwerbsurkunde  über  das  Grundstück ­
  angegeben  ist.  Der  sich  etwa  ergebende
Überrest  wird  der  Reichskasse  oder  dem  finnländischen
  Fiskus  je  nach  Zuständigkeit  zugewendet. ­

Die  Gouvernements-  oder  die  entsprechende  Behörde
kann  das  Gericht  in  Kenntnis  setzen,  daß  der  in  der
Erwerbungsurkunde  über  das  Grundstück  angegebene ­
  Preis  nicht  dem  vom  Erwerber  tatsächlich ­
  gezahlten  entspricht.  Erachtet  das  Gericht
diese  Erklärung  für  begründet,  so  ist  es  verpflichtet, ­
  in  dem  Urteil  den  vom  Erwerber  tatsächlich ­
  gezahlten  Betrag  zu  bestimmen.
14.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  9  bis  13  finden
auch  in  den  Fällen  des  Erwerbes  von  Grundstücken ­
  durch  die  im  Artikel  1  bezeichneten  Personen ­
  in  öffentlicher  Versteigerung  Anwendung:
15.  Personen,  die  in  Verletzung  der  in  den  vorstehenden ­
  Artikeln  (1  bis  14)  gegebenen  Vorschriften
sich  im  tatsächlichen  Besitz  oder  in  der  Verwaltung
von  Grundstücken  auf  Grund  mündlicher  Vereinbarungen, ­
  formloser  Rechtsgeschäfte,  ohne  jeden
Rechtstitel  oder  auch  nach  Erfließen  einer  gerichtlichen
Entscheidung  über  die  Wichtigkeitserklärung  der  von
ihnen  über  Eigentum  oder  Nutzungsrecht  abgeschlossenen ­
  Geschäfte  werden  im  vorgeschriebenen
Verfahren  des  Landes  verwiesen.
II.  In  den  Gesellschaften  auf  Anteile  und  Aktiengesellschaften, ­
  die  auf  Grund  der  im  russischen  Staate
gellenden  allgemeinen  örtlichen  Gesetze  errichtet  sind
und  die  die  Genehmigung  zum  Landerwerb  haben,
werden  österreichische,  ungarische,  deutsche  oder  türkische ­
  Untertanen  zur  Bekleidung  der  Ämter  von  Vorsitzenden ­
  und  Mitgliedern  des  Vorstandes,  des  Verwaltungsrates ­
  des  Exekutivkomitees  und  aller  anderen
Komitees,  der  stellvertretenden  Mitglieder  des  Vorstandes,
des  Verwaltungsrates,  der  Komitees,  der  leitenden
Direktoren,  Bevollmächtigten,  Generalagenten,  Agenten,
von  Bevollmächtigten  überhaupt  und  von  solchen  in  Sachen
des  Bergwerkbetiiebes  im  besonderen,  von  Leitern  oder
Verwaltern  von  Grundstücken  der  Gesellschaft  oder
Genossenschaft,  wo  diese  Grundstücke  auch  gelegen  sein
mögen,  ebenso  von  einzelnen  (Zweig-,  d.  Ü.)  Unternehmen, ­
  wo  solche  sich  auch  befinden  mögen,  als  Techniker,
Handelsgehilfen  und  überhaupt  zu  irgend  einem  Dienst
in  der  Gesellschaft  überhaupt  nicht  zugelassen.
III.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der
Verkündung  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  österreichischen, ­
  ungarischen,  deutschen  oder  türkischen  Untertanen ­
  ebenso  die  in  dem  Artikel  8,  Abschnitt  1  dieses
Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften  und  Genossenschaften
gehörenden  Liegenschaftsrechte,  die  auf  Miets-  oder
Pachtvertrag  beruhen,  ihre  Wirksamkeit.  Diese  Vorschrift ­
  erstreckt  sich  nicht  auf  Mietsverträge  über  Wohnungen, ­
  Häuser  oder  andere  Räume.
Die  in  Artikel  7,  Abschnitt  I  dieses  Gesetzes  angegebene ­
  Verwaltung  und  Administration  von
Grundstücken,  die  sich  auf  förmliche  Verträge  wie  auch
auf  mündliche  Vereinbarungen,  formlose  Rechtsgeschäfte ­

  gründen  oder  auch  ohne  alle  Rechtsgeschäfte
bestehen,  hören  nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  von
dem  in  diesem  Abschnitt  (III)  bezeichneten  Zeitpunkt ­
  auf.
IV.  Die  Liegenschaften  außerhalb  städtischer  Ansiedlung, ­
  die  gegenwärtig  in  Besitz  oder  Nutznießung
österreichischer,  ungarischer,  deutscher  oder  türkischer  Untertanen ­
  oder  der  in  Artikel  8,  Abschnitt  l,  dieses  Gesetzes  bezeichneten ­
  Gesellschaften  oder  Genossenschaften  sich  befinden
und  in  den  Gouvernements  Petrograd,  Esthland,
Livland,  Kurland,  Kowno,  Grodno,  Wilna,  Minsk,
Suwalki,  Lomscha,  Plotzk,  Warschau,  Kalisch,  Petrikau,
  Kielcze,  Radom,  Lublin,  Cholm,  Wolhynien,
Podolien,  Bessarabien,  Chersson,  Taurien,  Jekaterinoslaw,
  im  Gebiete  der  Tonschen  Kosaken  und
in  allen  Ortschaften  des  Kaukasus-Gebietes,  des
Großfürstentums  Finnland  und  des  Generalgouvernements ­
  Priamur  gelegen  sind,  unterliegen  der  Wirksamkeit ­
  der  nachstehenden  Vorschriften:
1.  Den  bezeichneten  Personen,  Gesellschaften  und
Genossenschaften  wird  freigestellt,  ihre  Grundstücke  in
den  genannten  Örtlichkeiten  innerhalb  der  durch
die  gegenwärtigen  Vorschriften  bestimmten  Frist
durch  freiwillige  Vereinbarungen  zu  veräußern;
anderenfalls  werden  die  Grundstücke  in  öffentlicher ­
  Versteigerung  verkauft.
2.  Die  Geltung  des  Art.  1  dieses  Abschnittes  erstreckt ­
  sich  auch  auf  Grundstücke,  die  den  unter
denselben  Artikel  fallenden  Personen,  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften  nicht  auf  Grundlage ­
  von  Eigentum,  sondern  auf  der  Grundlage
von  anderen  Liegenschaftsrechten  des  Nießbrauchs
und  Besitzes  gehören,  wie  z.  B.  des  Zinsrechtcs,
des  Erbbaurechtes,  des  Erbpachtsrechtes,  mit
Ausnahme  nur  der  verschiedenen  Arten  der
lebenslänglichen  Nießbrauchs-  und  Bcsitzrechte,
die  vor  dem  1.  November  1914  entstanden  sind.
3.  Die  der  Wirksamkeit  des  Art.  1  unterliegenden
Personen  werden  von  den  Gouvernementsverwaltungen ­
  oder  den  entsprechenden  Behörden  in
besondere  Namensverzeichnisse  eingetragen  unter
Angabe  der  einer  jeden  dieser  Personen  gehörigen
und  der  Wirksamkeit  dieses  Abschnittes  (IV)
unterliegenden  Grundstücke,  auf  Grund  der  Auskünfte, ­
  welche  auf  Verlangen  der  Gouverneure
von  allen  zuständigen  Behörden  und  Personen
zu  erteilen  sind.  Diese  Verzeichnisse  werden  in
den  Gouvernementsamtsblättern,  im  Großfürstentum
  Finnland  in  den  offiziellen  Nachrichten
veröffentlicht  und  außerdem  in  den  Gouvernementsverwaltungen ­
  oder  bei  den  entsprechenden
Behörden  nicht  später  als  zwei  Monate  vom
Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes  zur  allgemeinen ­
  Einsicht  ausgelegt.  Außerdem  werden
diese  Verzeichnisse  an  die  Kreispolizeiverwaltungen, ­
  die  Gemeinde-  und  Amtsverwaltungen
oder  die  entsprechenden  Behörden  und  Amtspersonen, ­
  im  Großfürstentum  Finnland  an  die  städtischen ­
  Polizeiverwaltungen,  Kronvögte,  Krön-
            
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