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der in der Erwerbsurkunde über das Grundstück
angegeben ist. Der sich etwa ergebende
Überrest wird der Reichskasse oder dem finnländischen
Fiskus je nach Zuständigkeit zugewendet.
Die Gouvernements- oder die entsprechende Behörde
kann das Gericht in Kenntnis setzen, daß der in der
Erwerbungsurkunde über das Grundstück angegebene
Preis nicht dem vom Erwerber tatsächlich
gezahlten entspricht. Erachtet das Gericht
diese Erklärung für begründet, so ist es verpflichtet,
in dem Urteil den vom Erwerber tatsächlich
gezahlten Betrag zu bestimmen.
14. Die Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 finden
auch in den Fällen des Erwerbes von Grundstücken
durch die im Artikel 1 bezeichneten Personen
in öffentlicher Versteigerung Anwendung:
15. Personen, die in Verletzung der in den vorstehenden
Artikeln (1 bis 14) gegebenen Vorschriften
sich im tatsächlichen Besitz oder in der Verwaltung
von Grundstücken auf Grund mündlicher Vereinbarungen,
formloser Rechtsgeschäfte, ohne jeden
Rechtstitel oder auch nach Erfließen einer gerichtlichen
Entscheidung über die Wichtigkeitserklärung der von
ihnen über Eigentum oder Nutzungsrecht abgeschlossenen
Geschäfte werden im vorgeschriebenen
Verfahren des Landes verwiesen.
II. In den Gesellschaften auf Anteile und Aktiengesellschaften,
die auf Grund der im russischen Staate
gellenden allgemeinen örtlichen Gesetze errichtet sind
und die die Genehmigung zum Landerwerb haben,
werden österreichische, ungarische, deutsche oder türkische
Untertanen zur Bekleidung der Ämter von Vorsitzenden
und Mitgliedern des Vorstandes, des Verwaltungsrates
des Exekutivkomitees und aller anderen
Komitees, der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
des Verwaltungsrates, der Komitees, der leitenden
Direktoren, Bevollmächtigten, Generalagenten, Agenten,
von Bevollmächtigten überhaupt und von solchen in Sachen
des Bergwerkbetiiebes im besonderen, von Leitern oder
Verwaltern von Grundstücken der Gesellschaft oder
Genossenschaft, wo diese Grundstücke auch gelegen sein
mögen, ebenso von einzelnen (Zweig-, d. Ü.) Unternehmen,
wo solche sich auch befinden mögen, als Techniker,
Handelsgehilfen und überhaupt zu irgend einem Dienst
in der Gesellschaft überhaupt nicht zugelassen.
III. Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der
Verkündung dieses Gesetzes verlieren alle österreichischen,
ungarischen, deutschen oder türkischen Untertanen
ebenso die in dem Artikel 8, Abschnitt 1 dieses
Gesetzes bezeichneten Gesellschaften und Genossenschaften
gehörenden Liegenschaftsrechte, die auf Miets- oder
Pachtvertrag beruhen, ihre Wirksamkeit. Diese Vorschrift
erstreckt sich nicht auf Mietsverträge über Wohnungen,
Häuser oder andere Räume.
Die in Artikel 7, Abschnitt I dieses Gesetzes angegebene
Verwaltung und Administration von
Grundstücken, die sich auf förmliche Verträge wie auch
auf mündliche Vereinbarungen, formlose Rechtsgeschäfte
gründen oder auch ohne alle Rechtsgeschäfte
bestehen, hören nach Ablauf von zwei Monaten von
dem in diesem Abschnitt (III) bezeichneten Zeitpunkt
auf.
IV. Die Liegenschaften außerhalb städtischer Ansiedlung,
die gegenwärtig in Besitz oder Nutznießung
österreichischer, ungarischer, deutscher oder türkischer Untertanen
oder der in Artikel 8, Abschnitt l, dieses Gesetzes bezeichneten
Gesellschaften oder Genossenschaften sich befinden
und in den Gouvernements Petrograd, Esthland,
Livland, Kurland, Kowno, Grodno, Wilna, Minsk,
Suwalki, Lomscha, Plotzk, Warschau, Kalisch, Petrikau,
Kielcze, Radom, Lublin, Cholm, Wolhynien,
Podolien, Bessarabien, Chersson, Taurien, Jekaterinoslaw,
im Gebiete der Tonschen Kosaken und
in allen Ortschaften des Kaukasus-Gebietes, des
Großfürstentums Finnland und des Generalgouvernements
Priamur gelegen sind, unterliegen der Wirksamkeit
der nachstehenden Vorschriften:
1. Den bezeichneten Personen, Gesellschaften und
Genossenschaften wird freigestellt, ihre Grundstücke in
den genannten Örtlichkeiten innerhalb der durch
die gegenwärtigen Vorschriften bestimmten Frist
durch freiwillige Vereinbarungen zu veräußern;
anderenfalls werden die Grundstücke in öffentlicher
Versteigerung verkauft.
2. Die Geltung des Art. 1 dieses Abschnittes erstreckt
sich auch auf Grundstücke, die den unter
denselben Artikel fallenden Personen, Gesellschaften
und Genossenschaften nicht auf Grundlage
von Eigentum, sondern auf der Grundlage
von anderen Liegenschaftsrechten des Nießbrauchs
und Besitzes gehören, wie z. B. des Zinsrechtcs,
des Erbbaurechtes, des Erbpachtsrechtes, mit
Ausnahme nur der verschiedenen Arten der
lebenslänglichen Nießbrauchs- und Bcsitzrechte,
die vor dem 1. November 1914 entstanden sind.
3. Die der Wirksamkeit des Art. 1 unterliegenden
Personen werden von den Gouvernementsverwaltungen
oder den entsprechenden Behörden in
besondere Namensverzeichnisse eingetragen unter
Angabe der einer jeden dieser Personen gehörigen
und der Wirksamkeit dieses Abschnittes (IV)
unterliegenden Grundstücke, auf Grund der Auskünfte,
welche auf Verlangen der Gouverneure
von allen zuständigen Behörden und Personen
zu erteilen sind. Diese Verzeichnisse werden in
den Gouvernementsamtsblättern, im Großfürstentum
Finnland in den offiziellen Nachrichten
veröffentlicht und außerdem in den Gouvernementsverwaltungen
oder bei den entsprechenden
Behörden nicht später als zwei Monate vom
Tage der Publikation dieses Gesetzes zur allgemeinen
Einsicht ausgelegt. Außerdem werden
diese Verzeichnisse an die Kreispolizeiverwaltungen,
die Gemeinde- und Amtsverwaltungen
oder die entsprechenden Behörden und Amtspersonen,
im Großfürstentum Finnland an die städtischen
Polizeiverwaltungen, Kronvögte, Krön-