Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Art.  2L.  Das  rechtmäßige  Urteil,  welches  im
Namen  der  Regierung  ausgesprochen  wird,  sowie  die
Festsetzung  des  Verteilungsstatuts,  der  sich  eventuell
ergeben  sollte,  werden  als  im  ausschließlichen  Interesse
eines  öffentlichen  Staatsdienstes  erfolgt,  betrachtet.
Hingegen  werden  die  von  den  Privatparteien  ausgefertigten ­
  oder  begehrten  Akten  und  die  Dokumente,
Eingaben  und  Verteilungspunkte  derselben  sowie  die
Abschriften  der  Urteile  und  der  Verordnungen,  welche
von  den  Parteien  begehrt  werden,  unter  Beobachtung
der  Bestimmungen  der  geltenden  Reichsgesetze,  betreffend

die  Stempel-  und  Registergebühren  ausgestellt  und  vorgewiesen ­
  werden.
Die  Parteien  selbst  werden  im  vorhinein  zu  Handen
des  Schriftführers  der  Kommission  die  Bögen  gestempelten ­
  Papieres,  welche  zur  Ausstellung  der  von
ihnen  begehrten  provozierten  Akte  notwendig  sind,  vorweisen, ­
  und  den  mutmaßlichen  Betrag  der  Registergebühr
  hinterlegen  müssen,  welcher  die  Entscheidung
hinsichtlich  der  eventuellen  Stattgebring  ihrer  Eingaben
unterworfen  wäre.  Die  Gebühr  wird  nach  Vornahme
der  Registrierung  durch  den  Sekretär  zu  berechnen  sein.
            
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