Full text : Der Wirtschaftskrieg

I  V.  Deutsches  Reich.

1.  Rechtsgrundlagen  der  Maßnahmen.
Gesetz  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrates  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen
und  über  die  Verlängerung  der  Fristen
des  Wechsel-  und  Scheckrcchts  im  Falle
kriegerischer  Ereignisse.  Vorn  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327.)
8  1.  Wird  in  Veranlassung  kriegerischer  Ereignisse ­
  die  rechtzeitige  Vornahme  einer  Handlung,  deren
es  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechtes
  oder  des  Regreßrechtes  aus  dem  Scheck  bedarf, ­
  durch  höhere  Gewalt  verhindert,  so  verlängern
sich  die  für  die  Vornahme  der  Handlung  vorgeschriebenen ­
  Fristen  um  soviel  als  erforderlich  ist,  um
nach  Wegfall  des  Hindernisses  die  Handlung  vorzunehmen, ­
  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von
sechs  Werktagen  nach  dem  Wegfall  des  Hindernisses.
Als  Verhinderung  durch  höhere  Gewalt  gilt  es
insbesondere:
1.  wenit  der  Ort,  wo  die  Handlung  vorgenommen ­
  werden  muß,  vom  Feinde  beseht  ist;  es  sei
denn,  daß  sie  bei  Anwendung  der  im  Verkehr  erforderlichen ­
  Sorgfalt  trotzdem  bewirkt  werden  kann;
2.  wenn  die  zwecks  Herbeiführung  der  Handlung ­
  zu  benutzende  Postverbindung  derart  unterbrochen ­
  ist,  daß  ein  geregelter  Postverkehr  nicht  mehr
besteht.
8  '*♦  Unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1  können ­
  die  dort  bezeichneten  Fristen  im  Falle  kriegerischer ­
  Ereignisse  durch  kaiserliche  Verordnung  mit
Zustimmung  des  Bundesrates  für  das  gesamte
Reichsgebiet  oder  für  Teile  des  Reichsgebietes  um
einen  bestimmten  Zeitraum  verlängert  werden.
Diese  Vorschrift  findet  aus  die  Schutzgebiete  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  es  der  Zustimmung
des  Bundesrates  nicht  bedarf.
8  3.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  während
der  Zeit  des  Krieges  diejenigen  gesetzlichen  Maßprahmen
  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.
Diese  Maßnahmen  sind  dem  Reichstag  bei
seinem  nächsten  Zusammentritt  zur  Kenntnis  zu
bringen  und  aus  sein  Verlangen  aufzuheben.
8  4.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündigung ­
  in  Kraft.  Der  Zeitpunkt,  in  dem  das  Gesetz
außer  Kraft  tritt,  wird  durch  kaiserliche  Verordnung
mit  Genehmigung  des  Bundesrates  bestimmt.

Verordnung  über  die  Zulassung  von
Strafbefehlen  bei  Vergehen  gegen  Vorschriften ­
  über  wirtschaftliche  Maßnahmen.  Voiu
4.  Juni  1915  (R.-G.-Bl.  Nr.  70,  S.  325).
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Bei  Vergehen  gegen  Vorschriften,  die  auf
Grund  des  8  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.
vom  4.  August  1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  ergangen  sind
oder  noch  ergehen  und  keine  schwerere  Geldstrafe  als
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  allein  oder  in  Verbindung ­
  mit  Geldstrafe  und  Einziehung  oder  einem  von
beiden  androhen,  kann  die  Strafe  durch  Strasbcsehl
des  Amtsrichters  festgesetzt  werden.
Sachen,  in  denen  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Strafbefehls ­
  gestellt  ist,  gelten  als  zur  Zuständigkeit  der
Schöffengerichte  gehörig.  Auf  das  Verfahren  finden  die
88  447  bis  452  der  Strafprozeßordnung  mit  der  Maßgabe ­
  Anwendung,  daß  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Strafbefehls ­
  von  dem  Staatsanwalt  zu  stellen  ist.
8  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündrrng  in  Kraft.
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1915.)
2.  Zahlungsverbote.
Zahlungsverbot  gegen  England.
Eine  Bekannturachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  30.  September  1914  lautet:
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  im  Wege  der  Vergeltung  folgende ­
  Verordnung  erlassen:
8  1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen
nach  Großbritannien  und  Irland  oder  den  britischen
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  mittelbar
oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,
durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise  zu  leisten,
sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  nach  den  bezeichneten  Gebieten  abzuführen
oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Deutschen  bleiben ­
  gestattet.
8  2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende
vermögensrechtliche  Ansprüche  solcher  natürlicher  oder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.