Full text: Der Wirtschaftskrieg

V. Kaiserlich 
Deutsche Zivilverwaltung für Polen links 
-er Weichsel. 
1. Aufhebung des Russischen Zahlungs 
verbots. 
Eine Verordnung des Oberbefehlshabers Ost vom 
21. März 1915 bestimmt folgendes: 
§ 1. Das von der Kaiserlich Russischen Regierung 
erlassene Verbot „der Auszahlung und Überweisung von 
Geldsummen, Wertpapieren, Gold, Platin und jeglicher 
Art von Edelsteinen an außerhalb Rußlands befindliche 
Anstalten und Gesellschaften sowie auch an Staats 
angehörige Österreich-Ungarns und Deutschlands" wird 
aufgehoben. 
§ 2. Die Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft. 
(Verordnungsblatt der Kaiserlich Leutscheu Ver 
waltung in Polen Nr. 1 vom 1. April 1915.) 
2. Zahlungsverbot. 
Eine Verordnung des Oberbefehlshabers Ost vom 
21. März 1915 bestimmt folgendes: 
§ 1. Für das unter deutscher Verwaltung stehende 
Gebiet von Russisch-Polen ist bis auf weiteres verboten, 
Zahlungen nach Großbritannien und Irland oder den 
britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, nach 
Frankreich, den französischen Kolonien und Schutzgebieten 
soivie nach Rußland mittelbar oder unmittelbar in bar, 
in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in 
sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere 
mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten 
abzuführen oder zu überweisen. 
Leistungen zur Unterstützung von Teutschen bleiben 
gestattet. 
_ § 2. Gestattet sind alle Arten von Zahlungen im 
Sinne des § 1 nach den russischen Gebieten, die von 
deutschen oder österreichisch-ungarischen Truppen besetzt sind. 
8 3. Schon entstandene oder noch entstehende ver 
mögensrechtliche Ansprüche solcher natürlicher oder 
juristischer Personen, die in den im § 1 bezeichneten 
Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten von, 
31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren 
Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis auf 
weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung 
können Zinsen nicht gcfmdert werden. Rechtsnachfolgen, 
die sich nach den bestehenden Gesetzen und Verträgen 
in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten 
dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, 
gelten als nicht eingetreten. 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber 
des Anspruchs, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 
31. Juli 1914, oder, wenn der Erwerber in Deutschland 
oder den okkupierten Gebieten Russisch-Polens seinen 
Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des 
Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen 
Erstattungsanspruch erlangt hat. 
8 4. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, 
daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei 
der Kasse der Zivilverwaltung für Rechnung des Berech 
tigten hinterlegt. 
8 5. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des In 
krafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage 
zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht 
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht 
erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot und die 
Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung 
und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung Zulässig 
und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten 
dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb 
deren die Vorlage und die Protesterhebung nach den, 
Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Chef der 
Zivilverwaltung. 
Die Vorschriften des 8 1 finden entsprechende An 
wendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb 
deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem Inkraft 
treten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist. 
8 6. Die Vorschriften der 8 1 und 3 bis 5 finden 
keine Anwendung, wenn es sich um eine in Deutschland 
oder den okkupierten Gebieten Russisch-Polens erfolgende 
Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die in 8 2 
bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im 
Betriebe ihrer in Deutschland oder den okkupierten 
Gebieten Russisch-Polens unterhaltenen Niederlassungen 
entstanden sind. Die Voischriften der 88 3 und 4 finden 
jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffsansprüche 
der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder 
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder den 
okkupierten Gebieten Russisch-Polens zahlbaren Wech 
seln*) handelt. 
8 7. Wer wissentlich der Vorschrist des § 1 zu 
widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und' 
mit Geldstrafe bis zu 40.000 Rubel oder mit einer 
dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafge- 
setzeneinehöhereStrafeoerwirktist. DerVersnch iststrafbar. 
8 8. Der Chef der Zivilverwaltung kann Aus- 
nahnicn von dem Verbote des § 1 zulassen. 
8 9. Tie Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft. 
(Verordnungsblatt der Kaiserlich Deutschen Ver 
waltung in Polen Nr. 1 vom 1. April 1915.) 
*) Muß wohl heißen: „eines außerhalb Deutschland oder der 
okkupierten Gebiete Russisch-Polens zahlbaren Wechsels". (Anmerkung 
der Nachrichten für Handel, Industrie unb Landwirtschaft Nr. 30 vom 
21. April 1915.)
	        
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