V. Kaiserlich
Deutsche Zivilverwaltung für Polen links
-er Weichsel.
1. Aufhebung des Russischen Zahlungs
verbots.
Eine Verordnung des Oberbefehlshabers Ost vom
21. März 1915 bestimmt folgendes:
§ 1. Das von der Kaiserlich Russischen Regierung
erlassene Verbot „der Auszahlung und Überweisung von
Geldsummen, Wertpapieren, Gold, Platin und jeglicher
Art von Edelsteinen an außerhalb Rußlands befindliche
Anstalten und Gesellschaften sowie auch an Staats
angehörige Österreich-Ungarns und Deutschlands" wird
aufgehoben.
§ 2. Die Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft.
(Verordnungsblatt der Kaiserlich Leutscheu Ver
waltung in Polen Nr. 1 vom 1. April 1915.)
2. Zahlungsverbot.
Eine Verordnung des Oberbefehlshabers Ost vom
21. März 1915 bestimmt folgendes:
§ 1. Für das unter deutscher Verwaltung stehende
Gebiet von Russisch-Polen ist bis auf weiteres verboten,
Zahlungen nach Großbritannien und Irland oder den
britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, nach
Frankreich, den französischen Kolonien und Schutzgebieten
soivie nach Rußland mittelbar oder unmittelbar in bar,
in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in
sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere
mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten
abzuführen oder zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Teutschen bleiben
gestattet.
_ § 2. Gestattet sind alle Arten von Zahlungen im
Sinne des § 1 nach den russischen Gebieten, die von
deutschen oder österreichisch-ungarischen Truppen besetzt sind.
8 3. Schon entstandene oder noch entstehende ver
mögensrechtliche Ansprüche solcher natürlicher oder
juristischer Personen, die in den im § 1 bezeichneten
Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten von,
31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren
Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis auf
weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung
können Zinsen nicht gcfmdert werden. Rechtsnachfolgen,
die sich nach den bestehenden Gesetzen und Verträgen
in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben,
gelten als nicht eingetreten.
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber
des Anspruchs, es sei denn, daß der Erwerb vor dem
31. Juli 1914, oder, wenn der Erwerber in Deutschland
oder den okkupierten Gebieten Russisch-Polens seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des
Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen
Erstattungsanspruch erlangt hat.
8 4. Der Schuldner kann sich dadurch befreien,
daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei
der Kasse der Zivilverwaltung für Rechnung des Berech
tigten hinterlegt.
8 5. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des In
krafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage
zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht
erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot und die
Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung
und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung Zulässig
und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten
dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb
deren die Vorlage und die Protesterhebung nach den,
Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Chef der
Zivilverwaltung.
Die Vorschriften des 8 1 finden entsprechende An
wendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb
deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem Inkraft
treten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
8 6. Die Vorschriften der 8 1 und 3 bis 5 finden
keine Anwendung, wenn es sich um eine in Deutschland
oder den okkupierten Gebieten Russisch-Polens erfolgende
Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die in 8 2
bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im
Betriebe ihrer in Deutschland oder den okkupierten
Gebieten Russisch-Polens unterhaltenen Niederlassungen
entstanden sind. Die Voischriften der 88 3 und 4 finden
jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffsansprüche
der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder den
okkupierten Gebieten Russisch-Polens zahlbaren Wech
seln*) handelt.
8 7. Wer wissentlich der Vorschrist des § 1 zu
widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und'
mit Geldstrafe bis zu 40.000 Rubel oder mit einer
dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafge-
setzeneinehöhereStrafeoerwirktist. DerVersnch iststrafbar.
8 8. Der Chef der Zivilverwaltung kann Aus-
nahnicn von dem Verbote des § 1 zulassen.
8 9. Tie Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft.
(Verordnungsblatt der Kaiserlich Deutschen Ver
waltung in Polen Nr. 1 vom 1. April 1915.)
*) Muß wohl heißen: „eines außerhalb Deutschland oder der
okkupierten Gebiete Russisch-Polens zahlbaren Wechsels". (Anmerkung
der Nachrichten für Handel, Industrie unb Landwirtschaft Nr. 30 vom
21. April 1915.)