Full text : Der Wirtschaftskrieg

V.  Kaiserlich

Deutsche  Zivilverwaltung  für  Polen  links
-er  Weichsel.

1.  Aufhebung  des  Russischen  Zahlungsverbots. ­

Eine  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  Ost  vom
21.  März  1915  bestimmt  folgendes:
§  1.  Das  von  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung
erlassene  Verbot  „der  Auszahlung  und  Überweisung  von
Geldsummen,  Wertpapieren,  Gold,  Platin  und  jeglicher
Art  von  Edelsteinen  an  außerhalb  Rußlands  befindliche
Anstalten  und  Gesellschaften  sowie  auch  an  Staatsangehörige ­
  Österreich-Ungarns  und  Deutschlands"  wird
aufgehoben.
§  2.  Die  Verordnung  tritt  am  1.  April  1915  in  Kraft.
(Verordnungsblatt  der  Kaiserlich  Leutscheu  Verwaltung ­
  in  Polen  Nr.  1  vom  1.  April  1915.)
2.  Zahlungsverbot.
Eine  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  Ost  vom
21.  März  1915  bestimmt  folgendes:
§  1.  Für  das  unter  deutscher  Verwaltung  stehende
Gebiet  von  Russisch-Polen  ist  bis  auf  weiteres  verboten,
Zahlungen  nach  Großbritannien  und  Irland  oder  den
britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen,  nach
Frankreich,  den  französischen  Kolonien  und  Schutzgebieten
soivie  nach  Rußland  mittelbar  oder  unmittelbar  in  bar,
in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder  in
sonstiger  Weise  zu  leisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere
mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den  bezeichneten  Gebieten
abzuführen  oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Teutschen  bleiben
gestattet.
_  §  2.  Gestattet  sind  alle  Arten  von  Zahlungen  im
Sinne  des  §  1  nach  den  russischen  Gebieten,  die  von
deutschen  oder  österreichisch-ungarischen  Truppen  besetzt  sind.
8  3.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtliche ­
  Ansprüche  solcher  natürlicher  oder
juristischer  Personen,  die  in  den  im  §  1  bezeichneten
Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  von,
31.  Juli  1914  an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem  späteren
Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem  Tage  an  bis  auf
weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung
können  Zinsen  nicht  gcfmdert  werden.  Rechtsnachfolgen,
die  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verträgen
in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,
gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber
des  Anspruchs,  es  sei  denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem
31.  Juli  1914,  oder,  wenn  der  Erwerber  in  Deutschland
oder  den  okkupierten  Gebieten  Russisch-Polens  seinen
Wohnsitz  oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser

Verordnung  stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber  des
Anspruchs  steht  gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung  einen
Erstattungsanspruch  erlangt  hat.
8  4.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,
daß  er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei
der  Kasse  der  Zivilverwaltung  für  Rechnung  des  Berechtigten ­
  hinterlegt.
8  5.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Verordnung  die  Frist  für  die  Vorlage
zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht
erhoben  ist,  wird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die
Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur  Zahlung
und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung  Zulässig
und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem  Außerkrafttreten
dieser  Verordnung  hinausgeschoben.  Die  Frist,  innerhalb
deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung  nach  den,
Außerkrafttreten  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  Chef  der
Zivilverwaltung.
Die  Vorschriften  des  8  1  finden  entsprechende  Anwendung ­
  auf  Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb
deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
8  6.  Die  Vorschriften  der  8  1  und  3  bis  5  finden
keine  Anwendung,  wenn  es  sich  um  eine  in  Deutschland
oder  den  okkupierten  Gebieten  Russisch-Polens  erfolgende
Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die  für  die  in  8  2
bezeichneten  natürlichen  oder  juristischen  Personen  im
Betriebe  ihrer  in  Deutschland  oder  den  okkupierten
Gebieten  Russisch-Polens  unterhaltenen  Niederlassungen
entstanden  sind.  Die  Voischriften  der  88  3  und  4  finden
jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Rückgriffsansprüche
der  bezeichneten  Personen  wegen  der  Nichtannahme  oder
Nichtzahlung  eines  außerhalb  Deutschlands  oder  den
okkupierten  Gebieten  Russisch-Polens  zahlbaren  Wechseln*) ­
  handelt.
8  7.  Wer  wissentlich  der  Vorschrist  des  §  1  zuwiderhandelt, ­
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren  und'
mit  Geldstrafe  bis  zu  40.000  Rubel  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  StrafgesetzeneinehöhereStrafeoerwirktist.
  DerVersnch  iststrafbar.
8  8.  Der  Chef  der  Zivilverwaltung  kann  Ausnahnicn
  von  dem  Verbote  des  §  1  zulassen.
8  9.  Tie  Verordnung  tritt  am  1.  April  1915  in  Kraft.
(Verordnungsblatt  der  Kaiserlich  Deutschen  Verwaltung ­
  in  Polen  Nr.  1  vom  1.  April  1915.)

*)  Muß  wohl  heißen:  „eines  außerhalb  Deutschland  oder  der
okkupierten  Gebiete  Russisch-Polens  zahlbaren  Wechsels".  (Anmerkung
der  Nachrichten  für  Handel,  Industrie  unb  Landwirtschaft  Nr.  30  vom
21.  April  1915.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.