fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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tende, die Beweislast hat Mit diesen Behauptungen steht das von H. Achen 
bach betonte Recht der Spezial- und Distriktsverleihungen in Wider 
spruch, ebenso wie der Satz von Zycha 1. c. S. 172, daß das Finder- 
recht nicht ein eigenes, sondern ein vom Regalherrn gewährtes Recht sei, 
das nur soweit bestehe, als es dieser wolle. Es ist hierbei anzuführen, 
daß bei den Solquellen Bergbaufreiheit und Erstfinderrecht erst in 
neuester Zeit partikularrechtlich hergebracht sind (s. oben §§ 22, 23). 
Ferner ist anzuführen, daß in vielen Teilen Deutschlands, z. B. in Han 
nover vor der Einverleibung in Preußen, in Schleswig-Holstein, Meck 
lenburg', Oldenburg, den Hansestädten, Baden, den Stiften Essen und 
Werden, in den meisten Schweizer Kantonen, bis mindestens in das 
19. Jahrhundert, sich weder Berggesetze noch fixierte Berggewohnheiten 
galten und daß die Praxis deshalb stets annahm, es bestehe Bergregal, 
aber weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht. Insbesondere haben die 
Mecklenburgischen Regierungen solches auf Grund eines Gutachtens der 
Juristenfakultät Rostock angenommen. Die Bergordnung des Kurfürsten 
tums Sachsen vom 12. Juni 1589 *, welche die Geltung des gemeinen 
Rechts in Deutschland bis in das 19. Jahrhundert besaß 1 2 , enthält keine 
Bestimmungen über Steinsalz und Solquellen, weshalb in der Praxis 
unbezweifelt war, daß diese Mineralien nur dem Bergregal unterworfen 
waren und daß weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht an ihnen 
galten 3 . Während ferner das Bergregal in der Ronkalischen Konsti 
tution 1156 und in der Goldenen Bulle 1356 als Reichsgrundgesetze 
anerkannt sind, findet sich keine reichsgesetzliche Anerkennung der 
Bergbaufreiheit und des Erstfinderrechts 4 * . 
Für die rechtliche Natur des bergrechtlichen Fundes dürfte auch 
nicht entscheidend sein, daß einzelne Bergordnungen dem Finder aus 
drücklich die Befugnis beilegten, zu verlangen, daß ihm ein gewisses 
Feld verliehen werde 6 . Es fragt sich eben, woher er eine solche Be 
fugnis hatte, ob aus eigenem Rechte oder, weil sie ihm der Regalherr 
beigelegt hatte. Die letztere Ansicht ist die richtige. Daß der Regal 
herr dem Finder die Befugnis einräumte, eine Fundgrube zu verlangen, 
1 Brassert, Bergordnungen S. 339. 
2 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 85. Die revidierten Bergordnungen 
Friedrichs II. verweisen auf das sächsische Recht (bei Brassert S. 817 f., 937 f., 
1073 f). 
8 S. oben S. 177 a. a. O. 
4 S. im übrigen Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Ab 
teilung, Bd. 34 S. 59 f., in der Zeitschr. f. d. ges, Staatswissenschaft Bd. 70 S. 233 f. 
6 Vgl. Erkenntnis des Ober-Tribunals vom 7. September 1874 in Striethorsts 
Archiv für Rechtsfälle XCTI 909. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96.
	        
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