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tende, die Beweislast hat Mit diesen Behauptungen steht das von H. Achen
bach betonte Recht der Spezial- und Distriktsverleihungen in Wider
spruch, ebenso wie der Satz von Zycha 1. c. S. 172, daß das Finder-
recht nicht ein eigenes, sondern ein vom Regalherrn gewährtes Recht sei,
das nur soweit bestehe, als es dieser wolle. Es ist hierbei anzuführen,
daß bei den Solquellen Bergbaufreiheit und Erstfinderrecht erst in
neuester Zeit partikularrechtlich hergebracht sind (s. oben §§ 22, 23).
Ferner ist anzuführen, daß in vielen Teilen Deutschlands, z. B. in Han
nover vor der Einverleibung in Preußen, in Schleswig-Holstein, Meck
lenburg', Oldenburg, den Hansestädten, Baden, den Stiften Essen und
Werden, in den meisten Schweizer Kantonen, bis mindestens in das
19. Jahrhundert, sich weder Berggesetze noch fixierte Berggewohnheiten
galten und daß die Praxis deshalb stets annahm, es bestehe Bergregal,
aber weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht. Insbesondere haben die
Mecklenburgischen Regierungen solches auf Grund eines Gutachtens der
Juristenfakultät Rostock angenommen. Die Bergordnung des Kurfürsten
tums Sachsen vom 12. Juni 1589 *, welche die Geltung des gemeinen
Rechts in Deutschland bis in das 19. Jahrhundert besaß 1 2 , enthält keine
Bestimmungen über Steinsalz und Solquellen, weshalb in der Praxis
unbezweifelt war, daß diese Mineralien nur dem Bergregal unterworfen
waren und daß weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht an ihnen
galten 3 . Während ferner das Bergregal in der Ronkalischen Konsti
tution 1156 und in der Goldenen Bulle 1356 als Reichsgrundgesetze
anerkannt sind, findet sich keine reichsgesetzliche Anerkennung der
Bergbaufreiheit und des Erstfinderrechts 4 * .
Für die rechtliche Natur des bergrechtlichen Fundes dürfte auch
nicht entscheidend sein, daß einzelne Bergordnungen dem Finder aus
drücklich die Befugnis beilegten, zu verlangen, daß ihm ein gewisses
Feld verliehen werde 6 . Es fragt sich eben, woher er eine solche Be
fugnis hatte, ob aus eigenem Rechte oder, weil sie ihm der Regalherr
beigelegt hatte. Die letztere Ansicht ist die richtige. Daß der Regal
herr dem Finder die Befugnis einräumte, eine Fundgrube zu verlangen,
1 Brassert, Bergordnungen S. 339.
2 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 85. Die revidierten Bergordnungen
Friedrichs II. verweisen auf das sächsische Recht (bei Brassert S. 817 f., 937 f.,
1073 f).
8 S. oben S. 177 a. a. O.
4 S. im übrigen Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Ab
teilung, Bd. 34 S. 59 f., in der Zeitschr. f. d. ges, Staatswissenschaft Bd. 70 S. 233 f.
6 Vgl. Erkenntnis des Ober-Tribunals vom 7. September 1874 in Striethorsts
Archiv für Rechtsfälle XCTI 909. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96.