Full text: Der Wald und seine Arbeiter

43 
um ein Jahr verlängert. Im Laufe des Jahres 1919 traten nun unsere Kol 
legen an den Forstmeister mit der Bitte um Ueberlassnng von Weide- und 
Wiesenland heran. Es wurde auch eine Unifrage bei den Arbeitern von seiten 
der Forstverwaltung veranstaltet. Nun glaubten die Kollegen bestimmt an ein 
Entgegenkommen der Forstverwaltung. Jetzt stellte sich heraus, daß der Pacht 
vertrag mit den bisherigen Pächtern wieder erneuert wurde. Dabei soll ein 
Pächter allein 27 Morgen Weideland gepachtet haben. Bei gutem Willen 
wäre es ein leichtes gewesen, die Wünsche der Arbeiter zu befriedigen. Aehn- 
lich liegen die Verhältnisse in vielen Bezirken. Auch aus der Brovinz Branden 
burg werden uns ähnliche Fälle gemeldet. 
Nach der Verordnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungs 
land vom 29. Januar 1919, können Landgemeinden oder Gutsbezirke durch 
Anordnung einer von der Laudeszentralbehörde zu bezeichnenden Stelle ver 
pflichtet werden, den Landarbeitern auf ihren Wunsch Gelegenheit zur Pacht 
oder sonstiger Nutzung von Land für den Bedarf ihres Haushaltes zu geben. 
Es wäre denmach doch wohl Pflicht der Behörden, den Arbeitern etwas mehr 
Entgegenkommen zu zeigen. Will mau der Arbeitsflucht vom Lande entgegen 
arbeiten, dann kann es am besten geschehen, wenn man dem Arbeiter eine 
sichere Existenz gibt. Der größte Teil der Forstarbeiter ist'auf Nebenerwerb 
angewiesen. Anstelle der großen Besitzer könnten auch sehr wohl die kleinen 
Landwirte und Arbeiter, die im Sommer ihre Landwirtschaft besorgen und im 
Winter in die Forst gehen, berücksichtigt werden. 
Vollständig neu ist die Urlanbsfrage für die in der Forst Beschäftigten. 
Bedeutung hat diese wohl meistens nur für die ständigen Arbeiter. Bei allen 
Verhandlungen über diesen Gegenstand waren die Forstbehörden ganz erstaunt 
über das Verlange» der Waldarbeiter nach Urlaub. Trotzdem ist iu 15 Tarifen 
ein Urlaub nach einer bestimmten Beschäftigungszeit festgesetzt worden. Für 
die preußischen Staatsforsten ist die Urlaubsfrage nicht einheitlich geregelt. Eine 
Regelung soll ebenso wie bei der Lohnfrage in den einzelnen Regierungsbezirken 
erfolgen. Soweit uns bekanntgeworden ist, ist in den Regierungsbezirken 
Aachen, Erfurt, Hildesheim, Kassel, Köln und Merseburg die Urlaubsfrage geregelt. 
Wir lassen diese Bestimmungen folgen: 
Regierungsbezirk Aachen: Den ständigen Arbeitern steht ein Anspruch 
auf Urlaub nach folgenden Sätzen zu: nach einjähriger Dienstzeit 6 Urlaubs 
tage, nach fünfjähriger Dienstzeit 12 Urlaubstage, nach siebenjähriger Dienstzeit 
14 Urlaubstage, nach zehnjähriger Dienstzeit 20 Urlanbstage. Der Urlaub ver 
steht sich selbstverständlich unter Fortzahlung des Lohnes. 
Regierungsbezirk Kassel: Den ständigen Waldarbeitern steht nach 
dreijähriger Dienstzeit jährlich ein Urlaub zu, und zwar erhalten Leute, wenn 
sie länger als 100 Tage im Wirtschaftsjahr beschäftigt waren, 5 Tage, wenn 
sie länger als 200 Tage im Wirtschaftsjahr gearbeitet haben, 6 Tage Urlaub. 
Leute mit mehr als zehnjähriger Dienstzeit erhalten für jedes weitere Dienst 
jahr ein Tag Urlaub niehr, bis zur Höhe von 6 Tagen (Leute mit jährlich 
100 Arbeitstagen) bzw. 12 Tage (Leute mit jährlich 200 Arbeitstagen). Krank 
heitstage, soweit sie die Krankenkasse anerkannt hat, werden als Arbeitstage 
gerechnet. Die Dienstzeit wird durch militärische Dienstleistung vor dem Krieg 
und während des Krieges nicht unterbrochen. Der Urlaub kann während oder 
int Anschluß an die Arbeitsperiode genommen werden. Annahme von Lohn 
arbeit während der Urlaubszeit ist verboten. 
Regierungsbezirk Köln: Die ständigen Arbeiter erhalten nach einem 
Dienstjahre 5 Arbeitstage, nach drei Dienstjahren 8 Arbeitstage, nach fünf 
Dienstjahren 12 Arbeitstage, nach sieben Dienstjahren 14 Arbeitstage, nach 
zehn Dienstjahren 20 Arbeitstage.No full text available for this image
	        
No full text available for this image
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.