Full text: Der Wald und seine Arbeiter

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Festmeter 4,50 Mk.; Hartholz, Klötze pro Festmeter 5,50 Mk.; Kiefer, Knüppel 
pro Raummeter 4 Mk.; Kiefer, Scheitholz pro Raummeter 4,50 Mk.; Hart 
holz, Knüppel pro Raummeter 4,50 Mk.; Hartholz, Scheitholz pro Raum 
meter 5 Mk. 
Es werden den Arbeitern Nachzahlungen geleistet, welche so hoch bemessen 
sind, daß die jetzige Lohnhöhe ab 1. Oktober 1919 erreicht wird. Eine end 
gültige Regelung tritt mit dem Abschluß des Tarifes in Kraft. 
Deutscher Landarbeiter-Verband, Kreis Lüben. Unterschrift 
gez. Bienst. der Forstverwaltnng. 
Der Arbeiterausschuß. 
Allgemeine Bestimmungen zum Tarifvertrag 
für die Forstarbeiter in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten. 
Artikel 1. 
Vertragsparteien sind: das Mecklenburg-Strelitzsche Ministerium, Abteilung 
Finanzen, Unterabteilung Domänen und Forsten, einerseits, und anderseits 
der Deutsche Landarbeiter-Verband, vertreten, durch den Gauleiter Botzenhardt, 
Art»«, 2. 
Die Vertragsparteien verpflichten >sich, während der Dauer dieses Vertrages 
den wirtschaftlichen Frieden unter keinen Ulnständen zu brechen. 
Artikel 3. 
Auf Rechte, die sich aus den in diesem Vertrage getroffenen Vereinbarungen 
ergeben, haben nur die in dem vertragschließenden Verband organisierten 
Mitglieder Anspruch. Der Vertrag begründet keine Rechte zugunsten anderer. 
Mit dieser Bestimmung soll jedoch seitens der Forstverwaltung zum Ein 
tritt in den Verband kein Zwang verbunden sein. 
Artikel 4. 
Zum Zweck rechtsstreitiger Vereinbarungeu eines neuen Tarifvertrages ver 
pflichten sich die Parteien, spätestens 14 Tage nach der Kündigung Berhand- 
lungsführer in das Ministerium in Neustrelitz zu entsenden und über die 
Fortsetzung oder Erneuerung des Tarifverhältnisses zu beraten. 
Neustrelitz, den 1. Dezember 1919. 
Für die Forstverwaltnng: Für den Deutschen Landarbeiter-Verband: 
. v. Arenstorff. D. Botzenhardt. 
Tarifvertrag. 
1. Die Arbeitszeit betrügt für das ganze Jahr für sämtliche Arbeiten 
(auch landwirtschaftliche) acht Stunden. Die Essenspausen und der An- und 
Abmarsch zur und von der Arbeitsstelle sind in die Arbeitszeit nicht mit ein 
zurechnen. 
2. Laufgeld wird in. Tagelohn und Stücklohn für An- und Abmarsch 
gezahlt, und zwar: Bis zu 3 km wird ein Lanfgeld nicht gezahlt, von 3 bis 
5 kni 0,50 Alk., von 5—7 km 1 Mk., für jeden weiteren Kilometer 0,25 Mk. 
Für weibliche Arbeiterinnen über 18 Jahre von 3—5 km 0,30 Mk., von 
5—7 km 0,60 Mt., für jeden weiteren Kilometer 0,15 Mk. 
3. Ueberstunden. Bei dringenden unaufschiebbaren Arbeiten sollen 
Ueberstunden geleistet werden. Diese Ueberstunden werden mit 25 Prozent 
Aufschlag auf den Grundlohn der in Frage kommenden Arbeitskräfte vergütet. 
4. Teuerungszulage. Die bisherige Prämie kommt in Fortfall. Da 
gegen soll der ständige Forstarbeiter eine Teuerungszulage von 150 Mk. zu 
Weihnachten erhalten als Unterstützung zur Anschaffung von Fußbekleidung. 
Arbeiter, die erst neu eingetreten sind, erhalten diese 150 Mk. erst am 15. April.
	        
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