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Festmeter 4,50 Mk.; Hartholz, Klötze pro Festmeter 5,50 Mk.; Kiefer, Knüppel
pro Raummeter 4 Mk.; Kiefer, Scheitholz pro Raummeter 4,50 Mk.; Hart
holz, Knüppel pro Raummeter 4,50 Mk.; Hartholz, Scheitholz pro Raum
meter 5 Mk.
Es werden den Arbeitern Nachzahlungen geleistet, welche so hoch bemessen
sind, daß die jetzige Lohnhöhe ab 1. Oktober 1919 erreicht wird. Eine end
gültige Regelung tritt mit dem Abschluß des Tarifes in Kraft.
Deutscher Landarbeiter-Verband, Kreis Lüben. Unterschrift
gez. Bienst. der Forstverwaltnng.
Der Arbeiterausschuß.
Allgemeine Bestimmungen zum Tarifvertrag
für die Forstarbeiter in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten.
Artikel 1.
Vertragsparteien sind: das Mecklenburg-Strelitzsche Ministerium, Abteilung
Finanzen, Unterabteilung Domänen und Forsten, einerseits, und anderseits
der Deutsche Landarbeiter-Verband, vertreten, durch den Gauleiter Botzenhardt,
Art»«, 2.
Die Vertragsparteien verpflichten >sich, während der Dauer dieses Vertrages
den wirtschaftlichen Frieden unter keinen Ulnständen zu brechen.
Artikel 3.
Auf Rechte, die sich aus den in diesem Vertrage getroffenen Vereinbarungen
ergeben, haben nur die in dem vertragschließenden Verband organisierten
Mitglieder Anspruch. Der Vertrag begründet keine Rechte zugunsten anderer.
Mit dieser Bestimmung soll jedoch seitens der Forstverwaltung zum Ein
tritt in den Verband kein Zwang verbunden sein.
Artikel 4.
Zum Zweck rechtsstreitiger Vereinbarungeu eines neuen Tarifvertrages ver
pflichten sich die Parteien, spätestens 14 Tage nach der Kündigung Berhand-
lungsführer in das Ministerium in Neustrelitz zu entsenden und über die
Fortsetzung oder Erneuerung des Tarifverhältnisses zu beraten.
Neustrelitz, den 1. Dezember 1919.
Für die Forstverwaltnng: Für den Deutschen Landarbeiter-Verband:
. v. Arenstorff. D. Botzenhardt.
Tarifvertrag.
1. Die Arbeitszeit betrügt für das ganze Jahr für sämtliche Arbeiten
(auch landwirtschaftliche) acht Stunden. Die Essenspausen und der An- und
Abmarsch zur und von der Arbeitsstelle sind in die Arbeitszeit nicht mit ein
zurechnen.
2. Laufgeld wird in. Tagelohn und Stücklohn für An- und Abmarsch
gezahlt, und zwar: Bis zu 3 km wird ein Lanfgeld nicht gezahlt, von 3 bis
5 kni 0,50 Alk., von 5—7 km 1 Mk., für jeden weiteren Kilometer 0,25 Mk.
Für weibliche Arbeiterinnen über 18 Jahre von 3—5 km 0,30 Mk., von
5—7 km 0,60 Mt., für jeden weiteren Kilometer 0,15 Mk.
3. Ueberstunden. Bei dringenden unaufschiebbaren Arbeiten sollen
Ueberstunden geleistet werden. Diese Ueberstunden werden mit 25 Prozent
Aufschlag auf den Grundlohn der in Frage kommenden Arbeitskräfte vergütet.
4. Teuerungszulage. Die bisherige Prämie kommt in Fortfall. Da
gegen soll der ständige Forstarbeiter eine Teuerungszulage von 150 Mk. zu
Weihnachten erhalten als Unterstützung zur Anschaffung von Fußbekleidung.
Arbeiter, die erst neu eingetreten sind, erhalten diese 150 Mk. erst am 15. April.