Full text : Der Wald und seine Arbeiter

3u  §  4  a.  0.  Stücklöhne.
Unter  Wegfall  des  bisherigen  25prozentigen  Teuerungszuschlages  auf  die
verdienten  Hauer-  und  Rückerlöhne  find  a)  die  Sätze  der  Hauerlohntarif-Beilage ­
  zu  8  4  des  jetzigen  Tarifvertrages  zu  erhöhen  um  80  Prozent  beim  Nadelholz, ­
  um  100  Prozent  beim  Laubholz,  jedoch  die  Sätze  des  Schichtholzes
(Derbholz  und  Reisig)  für  Laub-  und  Nadelholz  um  170  Prozent;  t>)  die
Rückerlöhne  nach  der  Entfernung,  auf  die  das  Holz  zu  rücken  ist,  zu  .staffeln.
Es  sollen  gezahlt  werden  bis  400  m  Entfernung  für  Nadelholz  1  bis  4  Mk.,
für  Laubholz  1,50  bis  5  Mk.  je  Raummeter.  Bei  größeren  Entfernungen  erhöht ­
  sich  der  Rückerlohn  entsprechend.  In  Fällen  besonderer  Schwierigkeiten
des  Anrückens  wird  zwischen  dem  Oberförster,  und  den  Arbeitern  ein  angemessener ­
  Zuschlag  vereinbart.
Die  Rückerlöhne  sind  vor  Beginn  der  Arbeit,  erforderlichenfalls  unter  Mitwirkung ­
  des  Arbeiterausschusses,  festzusetzen.
Die  Rückerlöhne  für  Rundholz  und  Wellenreisiig  sind  von  Fall  zu  Fall
zwischen  Oberförster  und  Arbeitern  zu  vereinbaren.
8  5a,  a.  O.  kommt  in  Wegfall.
Zu  §  7  a.  a.  O.
Für  Ankauf  und  Instandhaltung  eigenen  vollständigen  Werkzeugs  erhält
der  Arbeiter  3  Prozent  des  verdienten  Lohnes.
Zu  8  9  a.  a.  fl.
Der  neue  Tarifvertrag  tritt  am  1.  Dezember  1919  in  Kraft  und  gilt  bis
30.  November  1920.  Ist  der  Vertrag  nicht  bis  zum  1.  November  1920  von
einem  Teile  gekündigt,  so  läuft  er  nach  dem  30.  November  mit  einer  Kündigungsfrist ­
  von  einem  Monat  weiter.
Weiter  wird  vereinbart.  Die  das  ganze  Jahr  über  arbeitenden  ständigen
Holzhauer,  die  einen  eigenen  Haushalt  führen,  erhalten  auf  ihren  Antrag  für
die  eigene  Wirtschaft  vom  Oberförster  jährlich  4  m  Brennholz  (Derbholz,
Reisig,  Stöcke).  Für  die  Holzhauer,  die  auswärts,  d.  h.  nicht  in  einer  ihrem
Wohnort  benachbarten  Oberförsterei  arbeiten,  erhöht  sich  die  Abgabemenge  auf
6  m.  Auf  den  Forsten,  auf  denen  die  Holzhauer  Holzabfülle  beziehen,  werden
diese  auf  vorgenannte  Menge  angerechnet.  Holzhauer,  die  Berechtigungshölzcr
erhalten,  sind  voin  Btzzuge  der  angegebenen  Holzmenge  ausgeschlossen.  Die
Winterarbeiter  erhalten  nur  2  rin.
Der  Weiterverkauf  des  Holzes,  auch  die  unentgeltliche  oder  tauschweise
Ueberlassung  an  einen  Dritten  ist  verboten.  Wer  dem  entgegenhandelt,  wird
von  weiterem  Bezug  von  Brennholz  auf  diesem  Wege  ausgeschlossen.
Als  Preis  wird  der  jeweilige  für  den  Kommunalverband  festgesetzte  für
die  Staatskasse  beansprucht.
B.  g.  u.  gez.  Hugo  Heß,  Schnell,  Oskar  Krauß,  Hermann  Rosenbaum,
Wilhelm  Heinz,  Albert  Wittig,  Emil  Schmidt,  Arao  Leübe,  Tellgmann,  Grein  er,
Mohr,  Habersang,  Wenig,  Leipotd,  Sontag,  Müller,  Wetterhahn,  Heß,  Dorst,
Bätsch,  v.  Türcke,  Schmidt,  Freysoldt  II,  Freysoldt  I,  v.  Stein,  Menzel,  Grciner.

Deutscher  Landarbeiter-Verband,
Gau  10,  Erfurt,
gez.  Julius  Möwes.

Nachrichtlich
gez.  Schubert.

Tarifvertrag  für  die  preußischen  Staatsforsten.
Zwischen  der  Forstverwaltung  des  Preußischen  Ministeriums  für  Landwirtschaft, ­
  Domänen  und  Forsten  als  Arbeitgeberin  für  den  Bereich  der  Preußischen
Staatsforsten,  Berlin,  deni  Deutschen  Landarbeiter-Verband,  Berlin,  und  deni
Zentralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbciter  Deutschlands,  Bielefeld, ­
  wird  für  die  Arbeitnehmer  folgender  Vertrag  abgeschlossen:

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