Full text: Der Wald und seine Arbeiter

3u § 4 a. 0. Stücklöhne. 
Unter Wegfall des bisherigen 25prozentigen Teuerungszuschlages auf die 
verdienten Hauer- und Rückerlöhne find a) die Sätze der Hauerlohntarif-Bei 
lage zu 8 4 des jetzigen Tarifvertrages zu erhöhen um 80 Prozent beim Nadel 
holz, um 100 Prozent beim Laubholz, jedoch die Sätze des Schichtholzes 
(Derbholz und Reisig) für Laub- und Nadelholz um 170 Prozent; t>) die 
Rückerlöhne nach der Entfernung, auf die das Holz zu rücken ist, zu .staffeln. 
Es sollen gezahlt werden bis 400 m Entfernung für Nadelholz 1 bis 4 Mk., 
für Laubholz 1,50 bis 5 Mk. je Raummeter. Bei größeren Entfernungen er 
höht sich der Rückerlohn entsprechend. In Fällen besonderer Schwierigkeiten 
des Anrückens wird zwischen dem Oberförster, und den Arbeitern ein an 
gemessener Zuschlag vereinbart. 
Die Rückerlöhne sind vor Beginn der Arbeit, erforderlichenfalls unter Mit 
wirkung des Arbeiterausschusses, festzusetzen. 
Die Rückerlöhne für Rundholz und Wellenreisiig sind von Fall zu Fall 
zwischen Oberförster und Arbeitern zu vereinbaren. 
8 5a, a. O. kommt in Wegfall. 
Zu § 7 a. a. O. 
Für Ankauf und Instandhaltung eigenen vollständigen Werkzeugs erhält 
der Arbeiter 3 Prozent des verdienten Lohnes. 
Zu 8 9 a. a. fl. 
Der neue Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1919 in Kraft und gilt bis 
30. November 1920. Ist der Vertrag nicht bis zum 1. November 1920 von 
einem Teile gekündigt, so läuft er nach dem 30. November mit einer Kündigungs 
frist von einem Monat weiter. 
Weiter wird vereinbart. Die das ganze Jahr über arbeitenden ständigen 
Holzhauer, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf ihren Antrag für 
die eigene Wirtschaft vom Oberförster jährlich 4 m Brennholz (Derbholz, 
Reisig, Stöcke). Für die Holzhauer, die auswärts, d. h. nicht in einer ihrem 
Wohnort benachbarten Oberförsterei arbeiten, erhöht sich die Abgabemenge auf 
6 m. Auf den Forsten, auf denen die Holzhauer Holzabfülle beziehen, werden 
diese auf vorgenannte Menge angerechnet. Holzhauer, die Berechtigungshölzcr 
erhalten, sind voin Btzzuge der angegebenen Holzmenge ausgeschlossen. Die 
Winterarbeiter erhalten nur 2 rin. 
Der Weiterverkauf des Holzes, auch die unentgeltliche oder tauschweise 
Ueberlassung an einen Dritten ist verboten. Wer dem entgegenhandelt, wird 
von weiterem Bezug von Brennholz auf diesem Wege ausgeschlossen. 
Als Preis wird der jeweilige für den Kommunalverband festgesetzte für 
die Staatskasse beansprucht. 
B. g. u. gez. Hugo Heß, Schnell, Oskar Krauß, Hermann Rosenbaum, 
Wilhelm Heinz, Albert Wittig, Emil Schmidt, Arao Leübe, Tellgmann, Grein er, 
Mohr, Habersang, Wenig, Leipotd, Sontag, Müller, Wetterhahn, Heß, Dorst, 
Bätsch, v. Türcke, Schmidt, Freysoldt II, Freysoldt I, v. Stein, Menzel, Grciner. 
Deutscher Landarbeiter-Verband, 
Gau 10, Erfurt, 
gez. Julius Möwes. 
Nachrichtlich 
gez. Schubert. 
Tarifvertrag für die preußischen Staatsforsten. 
Zwischen der Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirt 
schaft, Domänen und Forsten als Arbeitgeberin für den Bereich der Preußischen 
Staatsforsten, Berlin, deni Deutschen Landarbeiter-Verband, Berlin, und deni 
Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbciter Deutschlands, Biele 
feld, wird für die Arbeitnehmer folgender Vertrag abgeschlossen: 
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