3u § 4 a. 0. Stücklöhne.
Unter Wegfall des bisherigen 25prozentigen Teuerungszuschlages auf die
verdienten Hauer- und Rückerlöhne find a) die Sätze der Hauerlohntarif-Bei
lage zu 8 4 des jetzigen Tarifvertrages zu erhöhen um 80 Prozent beim Nadel
holz, um 100 Prozent beim Laubholz, jedoch die Sätze des Schichtholzes
(Derbholz und Reisig) für Laub- und Nadelholz um 170 Prozent; t>) die
Rückerlöhne nach der Entfernung, auf die das Holz zu rücken ist, zu .staffeln.
Es sollen gezahlt werden bis 400 m Entfernung für Nadelholz 1 bis 4 Mk.,
für Laubholz 1,50 bis 5 Mk. je Raummeter. Bei größeren Entfernungen er
höht sich der Rückerlohn entsprechend. In Fällen besonderer Schwierigkeiten
des Anrückens wird zwischen dem Oberförster, und den Arbeitern ein an
gemessener Zuschlag vereinbart.
Die Rückerlöhne sind vor Beginn der Arbeit, erforderlichenfalls unter Mit
wirkung des Arbeiterausschusses, festzusetzen.
Die Rückerlöhne für Rundholz und Wellenreisiig sind von Fall zu Fall
zwischen Oberförster und Arbeitern zu vereinbaren.
8 5a, a. O. kommt in Wegfall.
Zu § 7 a. a. O.
Für Ankauf und Instandhaltung eigenen vollständigen Werkzeugs erhält
der Arbeiter 3 Prozent des verdienten Lohnes.
Zu 8 9 a. a. fl.
Der neue Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1919 in Kraft und gilt bis
30. November 1920. Ist der Vertrag nicht bis zum 1. November 1920 von
einem Teile gekündigt, so läuft er nach dem 30. November mit einer Kündigungs
frist von einem Monat weiter.
Weiter wird vereinbart. Die das ganze Jahr über arbeitenden ständigen
Holzhauer, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf ihren Antrag für
die eigene Wirtschaft vom Oberförster jährlich 4 m Brennholz (Derbholz,
Reisig, Stöcke). Für die Holzhauer, die auswärts, d. h. nicht in einer ihrem
Wohnort benachbarten Oberförsterei arbeiten, erhöht sich die Abgabemenge auf
6 m. Auf den Forsten, auf denen die Holzhauer Holzabfülle beziehen, werden
diese auf vorgenannte Menge angerechnet. Holzhauer, die Berechtigungshölzcr
erhalten, sind voin Btzzuge der angegebenen Holzmenge ausgeschlossen. Die
Winterarbeiter erhalten nur 2 rin.
Der Weiterverkauf des Holzes, auch die unentgeltliche oder tauschweise
Ueberlassung an einen Dritten ist verboten. Wer dem entgegenhandelt, wird
von weiterem Bezug von Brennholz auf diesem Wege ausgeschlossen.
Als Preis wird der jeweilige für den Kommunalverband festgesetzte für
die Staatskasse beansprucht.
B. g. u. gez. Hugo Heß, Schnell, Oskar Krauß, Hermann Rosenbaum,
Wilhelm Heinz, Albert Wittig, Emil Schmidt, Arao Leübe, Tellgmann, Grein er,
Mohr, Habersang, Wenig, Leipotd, Sontag, Müller, Wetterhahn, Heß, Dorst,
Bätsch, v. Türcke, Schmidt, Freysoldt II, Freysoldt I, v. Stein, Menzel, Grciner.
Deutscher Landarbeiter-Verband,
Gau 10, Erfurt,
gez. Julius Möwes.
Nachrichtlich
gez. Schubert.
Tarifvertrag für die preußischen Staatsforsten.
Zwischen der Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirt
schaft, Domänen und Forsten als Arbeitgeberin für den Bereich der Preußischen
Staatsforsten, Berlin, deni Deutschen Landarbeiter-Verband, Berlin, und deni
Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbciter Deutschlands, Biele
feld, wird für die Arbeitnehmer folgender Vertrag abgeschlossen:
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