Full text : Der Wald und seine Arbeiter

Anlage  zum  Tarifvertrag
zwischen  der  Forstuerwaltung  des  Preußischen  Ministeriums  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  einerseits  und  dem  Deutschen  Landarbeiter-Verband
und  dem  Zcntralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  Deutschlands ­
  andererseits.
Lohntarif.
K  1.  Arbeitszeit.
Die  reine  Arbeitszeit  ist  eine  achtstündige.
Bestimmungen  über  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit,  über  die  auf  die
Arbeitszeit  nicht  anzurechnenden  Frühstücks-,  Mittags-  und  Besperpauftn,
sowie  über  sonstige  Regelungen  des  Arbeitsverhältuiffes  innerhalb  der  Oberförsterei ­
  müssen  nach  der  für  jeden  Regierungsbezirk  bestehenden  Arbeitsordnung ­
  zwischen  dem  Oberförster  und  dem  Arbeiterausschuß  beraten  und  in
der  von  beiden  Teilen  unterzeichneten  Arbeitsordnung  festgelegt  werden.  Die
Arbeitsordnung  ist  durch  Aushang  an  sichtbarer  Stelle  oder  durch  Uebergabe
au  jeden  ständigen  Waldarbeiter  allen  in  der  Oberförsterei  beschäftigten  Leuten
bekanntzugeben.
Bei  Taglohnarbeit  wird,  wenn  die  Wege  zum  An-  und  Abmarsch  je  mehr
als  wie  eine  halbe  Stunde  betragen,  der  überschießende  Teil  von  der  reinen
achtstündigen  Arbeitszeit  gekürzt,  die  acht  Stunden  aber  voll  bezahlt.  Eine
Wegezsitvergütung  nach  Kilometern  H  5)  fällt  bei  der  Taglohnarbeit  fort.
8  2.  Ueberstunden.  ,
Ueberstunden  können  nur  verlangt  werden,  soweit  es  die  Aufrechterhaltung
oder  die  Eigenart  des  Betriebes  erfordert.  Für  die  Arbeiten  der  Hölznachzucht
  (Kulturzeit)  ist  auf  Erfordern  der  Revierverwalter  eine  Ausdehnung  der
Arbeitszeit  bis  zu  10  Stunden  .zulässig.  Die  die  achtstündige  Arbeitszeit  überschreitenden ­
  Stunden  sind  als  Ueberstunden  mit  einem  Aufschlag  von  50  Prozent
des  Stnndenlohnes  und  in  der  Kulturzeit  mit  20  Prozent  zu  vergüten.  Für
Sonntagsarbeit  ist  der  doppelte  Stundenlohn  zu  zahlen.
Feuerwachdienst  und  Arbeiten  auf  den  Forstwirtschaftsläudereien  gehören
zu  den  von  Waldarbeitern  allgemein  mitzuleistenden  im  Forstbetriebe  naturnotwendigen
  Arbeiten.  Bei  Sonntagsarbeit  und  Ueberstunden  in  der  Woche
wird  für  sie  ein  Aufschlag  von  20  Prozent  des  Stundenlohnes  gewährt.
Z  3.  Arbeitslohn.
i  Jede  Regierung  hat  für  ihren  Bezirk  mii  je  einem  Vertreter  der  beiden
Arbeitnehmerverbäude  festzustellen:
1.  Ob  nach  den  Kosten  des  gesamten  Lebensunterhaltes  verschiedene  Wirtschaftsgebiete ­
  auszuscheiden  und  für  diese  ein,  zwei  oder  höchstens  drei  Lohnklassen
.zu  bilden  sind  und  welche  Oberförstereien  oder  Teile  von  solchen  den  einzelnen' ­
  Lohnklässen  zuzuteilen  sind;
2.  den  Stundenlohn  für  Bollarbeiter  getrennt  nach  den  gebildeten  Lohnklassen
und  gesondert  für:  1.  Arbeiter:  'a)  über  18  Jahre  alt,  b)  von  16—18  Jahren
und  c)  unter  16  Jahren,  und  für  2.  Arbeiterinnen:  a)  über  18  Jahre  alt,
b)  von  16—18  Jahren  und  c)  unter  16  Jahren.
Jeder  Arbeitnehmerverband  kann  drei  Arbeiter  zu  diesen  Verhandlungen
zuziehen.  Bei  mangelnder  Einigung  wird  nach  Artikel  7  verfahren.
Die  nach  diesen  Bestimmungen  festgesetzten  Lohnklässen  und  Stundenlöhne
gelten  so,  als  ob  sie  in  dieser  Einlage  zum  Tarifvertrag  selbst  festgesetzt  waren.
            
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