Full text: Der Wald und seine Arbeiter

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§ 4. Oberholzhauergebühren. 
Die Oberholzhauer erhalten von der Forstverwaltung als Entschädigung 
für die ihnen nach der Arbeitsordnung obliegenden Leistungen bei den 
Hauungen eine Gebühr von 3 Prozent der ausgezahlten Lohnsumme. Im 
übrigen findet eine Entschädigung gemäß § 42 der Dienstanweisung sür die 
preußischen Staatsförster statt (siehe Anhang). 
Z 5. Wegevergütung bei Akkordarbeit. 
Sind zur Erreichung der Arbeits- bzw. Wohnstätte mehr als je drei Kilo 
meter zurückzulegen, so ist eine Vergütung zu gewähren, die dem nach § 3 
in Betracht kommenden Stundenlohn entspricht. 
ß 6. Rentenempfänger und Minderleistungsfähige. 
Renten irgendwelcher Art, insbesondere Kriegsbeschädigten- und Hinter 
bliebenenrenten dürsen auf den Lohn nicht angerechnet werden. 
Bei Streitfällen darüber, ob der den Kriegsbeschädigten oder anderen 
Minderleistungsfähigen gezahlte Lohn ein angemessener ist, oder ob die solchen 
Arbeitern zugemutete Arbeit der Leistungsfähigkeit entspricht, entscheidet der 
Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) (§ 19 der 
vorläufigen Landarbeitsordnung). 
8 7. Abnutzung der Arbeitsgeräte. 
Für die Beschaffung und Abnutzung der von den Arbeitern gestellten 
Arbeitsgeräte sind 2. Prozent des Lohnes zu vergüten. 
8 8. Akkordlohn. 
Die Stücklohnsätze und die Lohnsätze für Rückerlohn sind für jeden einzelnen 
Schlag oder sonstige Verdingsarbeit vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden 
Arbeiterausschußmitglied schriftlich zu vereinbaren und so zu bemessen, daß 
ein geübter und fleißiger Forstarbeiter im Durchschnitt bei achtstündiger Arbeits 
zeit 25—30 Prozent über den Achtstundentaglohn der betreffenden Tarifklasse 
erzielen kann. 
8 9. Lohnzahlung. 
Die Lohnzahlung hat in der Regel 14tägig zu erfolgen. Jede einzelne 
Akkordarbeit wird nach Abnahme durch den Revierverwalter für sich abge 
rechnet. Bei Akkordarbeiten ist 14tägig ein Abschlag zu zahlen. 
8 10. Sonntagsarbeit. 
An Sonn- und Feitertagen hat jede, mit Ausnahme der zur unbedingten 
Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen, insbesondere der im 8 2 er 
wähnten Arbeit und der durch höhere Gewalt bedingten Arbeiten zu unterbleiben. 
8 11. Arbeiterschutz. 
Die Forstverwaltung wird erforderlichenfalls es den Forstarbeitern er 
möglichen, sich zum Schutz gegen Unwetter, Schutzhütten oder Unterstände, so 
weit irgend möglich, herzustellen. Ist der Arbeitsplatz so weit von der Wohnung 
entfernt, daß eine tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht stattfindet, so sind wohn- 
und heizbare Schutzhütten zu errichten. 
Zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist in erreichbarer Nähe ein Ver 
bandkasten mit erforderlichem Verbandmaterial vorrätig zu halten. 
8 12. Sonstige Leistungen. 
Mit Inkrafttreten dieses Tarifes kommen Barzulagen jeder Art in Fortfall. 
Das für den Eigenbedarf notwendige Brennholz erhalten die ständig und 
die regelmäßig beschäftigten Forstarbeiter, bis zur zulässigen Höchstmenge vor-
	        
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