eine solche von 1 Prozent des Arbeitsverdienstes der anderen Arbeiter der
Försterei aus Staatsmitteln erhält.
Für Arbeiten, die von Unternehmern mit eigenen Leuten ausgeführt werden,
zu deren Abwicklung der Haumeister in keiner Weise herangezogen wird, sind
solche Vergütungen nicht zu gewähren. Bei Tagelohnarbeiten ist ihm im allge
meinen ein bis zu 20 Prozent höherer Tagelohn zu gewähren.
2. Für die Lohnzuschläge hat der Haumeister folgende Leistungen ohne
besondere Vergütung zu übernehmen: Bestellung der Arbeiter zu den Arbeits
stellen, Hilfeleistung beim Vermessen und Nummern des Holzes, Hilfeleistung
bei der Schlagabnahme, Erhebung und Auszahlung der Löhne und die Be
schaffung und Unterhaltung des einfachen Nummergeräts (Stempel, Stempel-
kasten) sowie die Beschaffung der Stempelfarbe. Besondere Nummerwerkzeuge
(Schlegel, Räder usw.) werden bei Bedarf auf Staatskosten beschafft.
3. Der Haumeister hat bei Abwesenheit des Försters für die ordnungs
mäßige Führung der Schläge und die Befolgung der Unfallverhütungsvor
schriften zu sorgen. Er ist überhaupt in erster Linie berufen, die Beaufsichti
gung der Arbeiter zu übernehmen, wenn der Betriebsbeamte aus besonderen
Gründen die Arbeitsstelle verlassen muß oder nicht anwesend sein kann.
Holzwerbungskostentarif für die Oberförsterei des Harzes.
Gültig vom 1. Oktober 1919 ab.
Allgemeine Bemerkungen.
Der Holzwerbungskostentarif gliedert sich in sechs Stufen für den Hauer
lohn und vier Stufen für den Rückerlohn. Für die Einreihung der Hauungen
in die betreffenden Stufen sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
I. Stufe.
а) Abtriebsschläge mit mehr als 400 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage.
5) Durchlichtungen, sowie Antriebe früherer Durchlichtungen mit mehr als 200 km
je Hektar.
c) Durchforstungen und Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch mit mehr als
40 km je Hektar.
б) Sämtliche Hauungen ohne wesentlichen Unterwuchs.
II. Stufe.
a) Abtriebsschläge mit über 300 bis 400 km je Hektar nach dem plan
mäßigen Anschlage.
b) Durchlichtungen, sowie Antriebe früherer Durchlichtungen mit 150 bis 200 km
je Hektar.
c) Durchforstungen und Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch mit über 30
bis 40 km je Hektar.
ck) Hauungen mit Unterholz nicht über 20 cm Höhe durchschnittlich.
III. Stufe.
a) Abtriebe mit über 150 bis 300 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage.
b) Durchlichtungen, sowie Antriebe früherer Durchlichtungen mit 75 bis 100 km
je Hektar.
c) Durchforstungen und Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch mit über 20
bis 30 km je Hektar.
ä) Hauungen mit Unterholz nicht über 30 cm Höhe durchschnittlich.
IV. Stufe.
a) Abtriebe mit über 100 bis 150 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage.
5) Durchforstungen, Durchlichtungen, Abtriebe früherer Durchlichtungen, Auf
arbeiten von Schneebruch mit über 15 bis 20 km je Hektar und alle Sammei-
hiebe an trockenen Hölzern.
ch Hauungen mit Unterholz nicht über 40 cm Höhe durchschnittlich.