Full text: Der Wald und seine Arbeiter

Kartellvertrag 
zwischen dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter und dem 
Deutschen Bauarbeiter-Verband. 
. Zur Wahrung gemeinsamer Interessen der Mitglieder beider Verbände sowie 
zur Vermeidung von Differenzen sind nachfolgende Vereinbarungen getroffen: 
1. Funktionäre beider Organisationen haben bei Aufnahme neuer Mit 
glieder darauf zu achten, daß Personen, die im Baugewerbe beschäftigt sind, 
im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter, und Personen, die in 
der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, im Deutschen Bauarbeiter-Ver 
band in der Regel keine Aufnahme finden. Ausnahmen sind zulässig, wenn 
die betriebsfremden Arbeiter nicht zahlreich genug sind, um eine lebensfähige 
Mitgliedschaft zu bilden. Sind es zehn oder mehr Mitglieder, so sollen sie 
sich der Regel nach ihrem Berussverband als Zweigverein anschließen. 
2. Mitglieder beider Verbände, die in einem Betrieb arbeiten, für den der 
andere Verband zuständig ist, haben sich innerhalb sechs Wochen diesem an 
zuschließen, sofem in dem Arbeitsbezirk eine Mitgliedschaft des Berufsver 
bandes besteht. Hiervon sind solche Mitglieder ausgenommen, die wegen Maß 
regelung im Beruf der Organisation, der sie angehören, keine Arbeit mehr 
erhalten und sich in führender Stellung (Vorsitz oder Kasse) in der Organi 
sation befinden. 
3. Wer ein volles Jahr im andern Beruf beschäftigt ist, muß auch im Aus 
nahmefall des § 2 übertreten, es sei denn, daß beide Verwaltungen der ört 
lichen Organisationen mit dem weiteren Verbleiben in der alten Organisation 
einverstandesi sind. 
Vom ersten Tage ihrer Beschäftigung unterstehen alle Mitglieder bezüglich 
der Lohn- und Arbeitsbedingungen Abmachungen desjenigen Berufs, in dem 
sie arbeiten. Insbesondere gilt dies auch für die Abmachungen vor Inangriff 
nahme der Arbeiten, wie z. B. bei Vorakkordierungen der Waldarbeit usw. 
4. Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die beabsichtigen, zu 
künftig Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft anzunehmen, sind verpflichtet, 
die Versammlungen des Verbandes der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter 
möglichst zu besuchen, damit ein gemeinsames Vorgehen mit den ständigen 
Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird. Ferner sind sie ver 
pflichtet, bezüglich der Abmachungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen 
sich mit dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter in Verbindung 
zu setzen, sei es mit der bestehenden Ortsgruppe oder mit der zuständigen 
Gauleitung resp. dem Verbandsvorstand. 
5. Tritt ein Mitglied des einen Verbandes in den andern Verband über, 
so hat es sich vorher in seiner alten Organisation abzumelden, seine Beiträge 
bis zum Tage der Abmeldung zu begleichen und sich die Abmeldung im Plit- 
gliedbuch bescheinigen zu lasseu. Der Uebertritt erfolgt dann unentgeltlich und 
unter Anrechnung der Mitgliedschaft in der alten Organisation. 
6. In Orten und Bezirken, wo baugewerbliche Arbeiter mit einer gewissen 
Regelmäßigkeit während der Wintermonate arbeiten (Waldarbeit usw. aus- 
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