Kartellvertrag
zwischen dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter und dem
Deutschen Bauarbeiter-Verband.
. Zur Wahrung gemeinsamer Interessen der Mitglieder beider Verbände sowie
zur Vermeidung von Differenzen sind nachfolgende Vereinbarungen getroffen:
1. Funktionäre beider Organisationen haben bei Aufnahme neuer Mit
glieder darauf zu achten, daß Personen, die im Baugewerbe beschäftigt sind,
im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter, und Personen, die in
der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, im Deutschen Bauarbeiter-Ver
band in der Regel keine Aufnahme finden. Ausnahmen sind zulässig, wenn
die betriebsfremden Arbeiter nicht zahlreich genug sind, um eine lebensfähige
Mitgliedschaft zu bilden. Sind es zehn oder mehr Mitglieder, so sollen sie
sich der Regel nach ihrem Berussverband als Zweigverein anschließen.
2. Mitglieder beider Verbände, die in einem Betrieb arbeiten, für den der
andere Verband zuständig ist, haben sich innerhalb sechs Wochen diesem an
zuschließen, sofem in dem Arbeitsbezirk eine Mitgliedschaft des Berufsver
bandes besteht. Hiervon sind solche Mitglieder ausgenommen, die wegen Maß
regelung im Beruf der Organisation, der sie angehören, keine Arbeit mehr
erhalten und sich in führender Stellung (Vorsitz oder Kasse) in der Organi
sation befinden.
3. Wer ein volles Jahr im andern Beruf beschäftigt ist, muß auch im Aus
nahmefall des § 2 übertreten, es sei denn, daß beide Verwaltungen der ört
lichen Organisationen mit dem weiteren Verbleiben in der alten Organisation
einverstandesi sind.
Vom ersten Tage ihrer Beschäftigung unterstehen alle Mitglieder bezüglich
der Lohn- und Arbeitsbedingungen Abmachungen desjenigen Berufs, in dem
sie arbeiten. Insbesondere gilt dies auch für die Abmachungen vor Inangriff
nahme der Arbeiten, wie z. B. bei Vorakkordierungen der Waldarbeit usw.
4. Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die beabsichtigen, zu
künftig Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft anzunehmen, sind verpflichtet,
die Versammlungen des Verbandes der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter
möglichst zu besuchen, damit ein gemeinsames Vorgehen mit den ständigen
Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird. Ferner sind sie ver
pflichtet, bezüglich der Abmachungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen
sich mit dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter in Verbindung
zu setzen, sei es mit der bestehenden Ortsgruppe oder mit der zuständigen
Gauleitung resp. dem Verbandsvorstand.
5. Tritt ein Mitglied des einen Verbandes in den andern Verband über,
so hat es sich vorher in seiner alten Organisation abzumelden, seine Beiträge
bis zum Tage der Abmeldung zu begleichen und sich die Abmeldung im Plit-
gliedbuch bescheinigen zu lasseu. Der Uebertritt erfolgt dann unentgeltlich und
unter Anrechnung der Mitgliedschaft in der alten Organisation.
6. In Orten und Bezirken, wo baugewerbliche Arbeiter mit einer gewissen
Regelmäßigkeit während der Wintermonate arbeiten (Waldarbeit usw. aus-
70