II. Transport- und Verkehrspolitik.
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lieber die heute vorliegenden Bestrebungen gewinnt man einen Ueberblick, wenn
man eine Linie von Regensburg über Ulm, Mannheim und Mainz zieht.
Im einzelnen bestehen folgende Kanalprojekte:
1. Ulm, Saumgett, Aalen, Gmünd, Neckarrems, H-ilbronn, Mannheim;
2. Ulm, Donauwörth, Kelheim;
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deutschlands in dem abgelaufenen Halbjahthundert eingetreten ist. Daß dieser Ver
schiebung Rechnung getragen werden müsse, fühlte man schon beim ersten Auf
kommen der Eisenbahnen. Schon damals wurde ein Projekt wie der Filderdurch-
stich für einen Neckarkanal nach Stuttgart und die Erbauung eines schiffbaren
Kanals von Ulm nach Friedrichshafen ausgearbeitet, und hierfür von dem für die
neuen Verkehrsmittel vorgesehenen Gesamtaufwand ein Fünftel bestimmt.
3. Binnenschiffahrts- und Wasserrechtsgesetz.
Mit der wachsenden Ausdehnung und Bedeutung des deutschen Binnenschiff
fahrtsverkehrs war der Umstand, daß im Handelsgesetzbuch die privatrechtlichen Ver
hältnisse der Binnenschiffahrt ungeregelt geblieben waren, immer fühlbarer geworden.
Das Seerecht konnte nicht ohne weiteres herangezogen werden, und die handels-
gefetzlichen Bestimmungen über das Frachtgeschäft waren vorwiegend auf den Land
transport zugeschnitten.
Ende der 60er Jahre ließ der Teutsche Handelstag zur Ergänzung des Handels
gesetzbuchs einen Gesetzentwurf über die Binnenschiffahrt ausarbeiten. Die Haupt
punkte betrafen: Beschaffung genereller Schiffsregister behufs Feststellung der Eigen
tumsverhältnisse und der Rechte des Pfandgläubigers, Einführung des Systems
der Ladescheine, Vorschriften über Lade- und Löschzeit und über die Folgen einer
Fristenüberschreitung, über den Rücktritt des Absenders, die Haftung des Fracht
führers für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes, Anwendung der Havarie
grosse über die Haftung beim Zusammenstoße von Schiffen, dann Verordnungen über
die Stellung des Schiffseigners, des Schiffsherrn und der Schiffsmannschaft. Drei
Jahrzehnte später kam das Reichsgesetz vom 15. Juni 1895 zustande.
Wasserrechtsgesetz: In allen Bundesstaaten ergaben sich mit der Aus
breitung der Industrie verschiedene Jnteressenkollisionen zwischen Industrie, Landwirr
schaft und Fischerei; daneben ließen auch die Abwasserfragen und das Quellenrecht,
nachdem die Grundlinien des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststanden, eine landesgesetzliche
Regelung als erwünscht erscheinen. Das Wasserrechtsgesetz erschien unter dem
16. Dezember 1900. Darin ist die Grenzlinie zwischen öffentlichen und privaten Ge
wässern (Art. 1 und 2) tunlichst zu gunsten der öffentlichen Gewässer gezogen. Für
die Verleihung von Wasserkräften zum gewerblichen Betrieb waren bisher unter dem
Namen „Wasserregalzinse" periodisch zu entrichtende niedrig bemessene Rekognitivns-
gelder von den Finnnzbehörden angesetzt morden. Das Gesetz beseitigte stillschweigend
das Wasserregal und erklärte die Wasserregalzinse für ablösbar (Art. 1191). —
Unterschieden wird der für die Regel jedermann ohne weiteres freigegebene
Gemeingebrauch, die darüber hinausreichende, der polizeilichen Erlaubnis bedürfende