Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II. Transport- und Verkehrspolitik. 
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lieber die heute vorliegenden Bestrebungen gewinnt man einen Ueberblick, wenn 
man eine Linie von Regensburg über Ulm, Mannheim und Mainz zieht. 
Im einzelnen bestehen folgende Kanalprojekte: 
1. Ulm, Saumgett, Aalen, Gmünd, Neckarrems, H-ilbronn, Mannheim; 
2. Ulm, Donauwörth, Kelheim; 
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deutschlands in dem abgelaufenen Halbjahthundert eingetreten ist. Daß dieser Ver 
schiebung Rechnung getragen werden müsse, fühlte man schon beim ersten Auf 
kommen der Eisenbahnen. Schon damals wurde ein Projekt wie der Filderdurch- 
stich für einen Neckarkanal nach Stuttgart und die Erbauung eines schiffbaren 
Kanals von Ulm nach Friedrichshafen ausgearbeitet, und hierfür von dem für die 
neuen Verkehrsmittel vorgesehenen Gesamtaufwand ein Fünftel bestimmt. 
3. Binnenschiffahrts- und Wasserrechtsgesetz. 
Mit der wachsenden Ausdehnung und Bedeutung des deutschen Binnenschiff 
fahrtsverkehrs war der Umstand, daß im Handelsgesetzbuch die privatrechtlichen Ver 
hältnisse der Binnenschiffahrt ungeregelt geblieben waren, immer fühlbarer geworden. 
Das Seerecht konnte nicht ohne weiteres herangezogen werden, und die handels- 
gefetzlichen Bestimmungen über das Frachtgeschäft waren vorwiegend auf den Land 
transport zugeschnitten. 
Ende der 60er Jahre ließ der Teutsche Handelstag zur Ergänzung des Handels 
gesetzbuchs einen Gesetzentwurf über die Binnenschiffahrt ausarbeiten. Die Haupt 
punkte betrafen: Beschaffung genereller Schiffsregister behufs Feststellung der Eigen 
tumsverhältnisse und der Rechte des Pfandgläubigers, Einführung des Systems 
der Ladescheine, Vorschriften über Lade- und Löschzeit und über die Folgen einer 
Fristenüberschreitung, über den Rücktritt des Absenders, die Haftung des Fracht 
führers für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes, Anwendung der Havarie 
grosse über die Haftung beim Zusammenstoße von Schiffen, dann Verordnungen über 
die Stellung des Schiffseigners, des Schiffsherrn und der Schiffsmannschaft. Drei 
Jahrzehnte später kam das Reichsgesetz vom 15. Juni 1895 zustande. 
Wasserrechtsgesetz: In allen Bundesstaaten ergaben sich mit der Aus 
breitung der Industrie verschiedene Jnteressenkollisionen zwischen Industrie, Landwirr 
schaft und Fischerei; daneben ließen auch die Abwasserfragen und das Quellenrecht, 
nachdem die Grundlinien des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststanden, eine landesgesetzliche 
Regelung als erwünscht erscheinen. Das Wasserrechtsgesetz erschien unter dem 
16. Dezember 1900. Darin ist die Grenzlinie zwischen öffentlichen und privaten Ge 
wässern (Art. 1 und 2) tunlichst zu gunsten der öffentlichen Gewässer gezogen. Für 
die Verleihung von Wasserkräften zum gewerblichen Betrieb waren bisher unter dem 
Namen „Wasserregalzinse" periodisch zu entrichtende niedrig bemessene Rekognitivns- 
gelder von den Finnnzbehörden angesetzt morden. Das Gesetz beseitigte stillschweigend 
das Wasserregal und erklärte die Wasserregalzinse für ablösbar (Art. 1191). — 
Unterschieden wird der für die Regel jedermann ohne weiteres freigegebene 
Gemeingebrauch, die darüber hinausreichende, der polizeilichen Erlaubnis bedürfende
	        
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