D. VI Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. Su
würde, daß er bei jenen Steuern bereits im Maße seiner Leistungsfähigkeit
besteuert wurde, von der Verzehrungssteuer befreit werden
müßte.
Der Streit um die Berechtigung bzw. Aufgabe der Verzehrungssteuer
konnte schon deshalb zu keinem Resultate führen, da die
primäre Frage unbeachtet blieb: welche Gegenstände mit der Verzehrungssteuer
belastet werden? Wenn die Verzehrungssteuer die
Objekte des ersten Lebensbedarfes belastet, dann kann dieselbe
weder eine ausgleichende noch eine individualisierende Wirkung
haben, da jeder diese Objekte sich verschaffen muß und das Maß
der Konsumtion ist nicht immer bedingt vom Einkommen, nicht
immer mit demselben im Verhältnis. Wenn jedoch nur solche
Objekte besteuert werden, welche nicht der Befriedigung der ersten
Lebensbedürfnisse dienen, dann hat die Steuer eine mehrfache
Funktion; jedenfalls handelt es sich dabei auch um eine Besteuerung
des Einkommens. Jedoch nicht in dem Sinne, wie dies bisher angenommen
wurde, daß aus der Konsumtion auf das Einkommen
geschlossen werden kann, denn wie wir bereits auseinandergesetzt
haben, dies wäre bloß aus der Gesamtkonsumtion möglich, aber
nicht aus der Konsumtion einzelner, willkürlich gewählter Gegenstände.
Jedoch insoferne wäre dies eine Besteuerung des Einkommens,
als hierdurch jener Teil des Einkommens, welcher nach Befriedigung
der allerersten Bedürfnisse übrig blieb, der Besteuerung unterzogen
würde; soferne das Einkommen schon besteuert war, würde dies
einer Steuerprogression gleichkommen. Solche Verzehrungssteuern
würden die Funktion der Besteuerung von Genuß und Luxus besitzen,
würden also vom sozialpolitischen und ethischen Standpunkt
ihre Berechtigung haben, eventuell auch dann, wenn das Steuersystem
in finanzieller Beziehung keiner Ergänzung oder Korrektur
bedürfte. In der Tat sehen wir, daß dort, wo die finanziellen Verhältnisse
es erlauben, jene Verzehrungssteuern, welche Gegenstände
des ersten Lebensbedarfes belasten, abgeschafft oder gemildert werden,
während das Gewicht mehr auf solche Objekte gelegt wird, welche
dem Genusse dienen, zugleich mit der Betonung dessen, daß es
Interesse und Pflicht des Staates ist, gewissen Richtungen der
Genußsucht aus sittlichen und hygienischen Gründen engere
Schranken zu setzen.
3. Vorteile der Verzehrungssteuern. Fassen wir die
Vorteile der Verzehrungssteuern näher ins Auge, so erblicken wir,
vor allem vom Standpunkt der Steuerumlegung, solche, welche in
praktischer Hinsicht bei dem heutigen Grade des Staatsbewußtseins
von großer Bedeutung sind. Die Verzehrungssteuern haben den
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