25. Titel: Unerlaubte Handlungen, 88 836, 837. 1698
der beklagte frühere Befißer darzutun hat, daß er während feines Befibes die
im Verkehr erforderlidhe Sorgfalt beobachtet hat oder daß ein {päterer Befiger durch
Weobachtung diefer Sorgfalt die Gefahr abzuwenden in der Lage gewefen wäre (B. 11, 655).
8. Da die Haftung aus $ 836 nur bei Verfchulden eintritt, finden die Vorjdhriften
über die DekliktSfähigkeit (83 827, 828) entfpredhende Anwendung. Der Belißer oder
jrühere Befiker {ft alfo nicht verantwortlich, wenn er fih während feiner ganzen Befiß-
zeit im Bultande der Bemwußtlofigfeit oder in einen die freie Willensbeftimmung aus-
{chließenden Zuitande Frankhajter Störung der Geiftestätigkeit befunden hat; das gleiche
gilt für den Befiber, der das fiebente Lebensjahr nicht vollendet Hat, während ein DBefiber,
der das fiebente, aber nicht daS achtzehnte LebenSjahr vollendet hat, nicht verantwortlich
ift, wenn er nicht diejenige Cinficht befißt, die erforderlich ift zur Erkenntnis feiner durch
Unterlafung der im Verkehr erforderlidhen Sorgfalt begründeten Verantmortlichkfeit
(Borbent. 3 vor & 827; val. Dernburg 8 398, IN, 3, Planck Ben. 2, DYertmanı Bem. 6,
Schollmeyer S. 240).
Neber die Haftımg des VBertretenen für Delikte (ingbefondere Unterlaffungen)
des gefeßlidhen Vertreters f. VBorbem. IV vor S 823, Bent. 7 zu $ 827, Bem. 7
zu 8 828 (für entfpredhende Anwendbarkeit des S 278 erflärt fi obne überzeugende
Begründung Planck Wem. 2; nach Dittenberger, Schub des Kindes S. 63 }f. Toll der gefeb-
liche Vertreter nach & 838 haften; val. dagegen Dertmanın Sem. 6; über die den Gewalt:
haber al8 NußnießungsSberechtigten [S 1654] treffende Verantwortlichkeit |. em. 1,b zu 5838).
8 829 iit nad) jeinem Haren Wortlaut auf die Haftung aus $ 836 nicht anwendbar
(Bem. 3, a zu 8 829, ebenfo RONR.-Romm. Sem. 1; and. hf. Scholmeyer S. 240, Blanek
Bem. 2; zweifelnd Cofad I S, 698).
9. Die Verpflichtung zum Eriaße des durch den Einfturz eines Gebäudes oder
erfes oder durch die Ablöfung von Teilen eines Gebäudes oder Werkes entftandenen
Schadenz kann auch auf Grund anderer Beitimmungen gegeben fein. Insbefondere
haftet, wenn durch den auf fehlerhafter Erridhtung beruhenden Einfturz eines
Gebäudes oder Werkes oder durch die auf fehlerhafter Errichtung beruhende
NAolsfung von Teilen eine8 Gebäudes oder Werkes Leben, Aörper, SGefundheit, Jreiheit,
Eigentum oder ein fonfjtiges Recht eine8 anderen widerrechtlich verleßt worden ift, Der
CErhbauer, wenn er vorfägliH oder fahrläffig gehandelt hat, nach $ 823 XD. 1
(MM. 11, 818). Für die Anwendbarkeit des 8 823 Abi. 2 kommen vor allem die Normen
des StB. 88 330, 367 Abi. 1- Nr. 13, 14, 15, die Iandesgefeßligen Borfchriften bau-
polizeilicher Natur vgl. bayr. Pol.St®#. Art. 101 #3; 1. auch ROSE. 3. 6 S. 260 ff., Yd. 8
S, 236 MM)., fowie die nadbarrechtlidhen Veftimmungen des HGB. (f. SS 907 ff.) in Vetradcht.
Sit bienadh neben dem nach S 836 Erjagpflichtigen ein Dritter für den Schaden
verantwortlich, jo haften beide als Gefamtichuldner, während in ihrem Berhältnifie zu-
einander der Dritte allein verpflichtet it, wenn fih nicht auS diejem Verhältnifje etwas
anderes ergibt (8 840 Abi. 1, 3; B. IT, 651, 652, 657; vol. bayr. Oberft. LG. Bd. 12 S. 124 ff).
10. Durch das Beftehen eines VertragsverhältniffesS zwifchen den Befißer und
dem Verlebten GG. B. Miete) wird die Anwendbarkeit des & 836 nıcht ausgefchloffen (val.
Norbent. III vor S$ 823, Bem. 10 zu 8 833, Neumann Note 8, Urt. d. VLO. Hamburg
vom 8. uni 1901 RKipr. d. OL®. Bd. 3 S. 27 ff).
11. Ueber die Haftung des Befibers des Gebäudes oder Werkes jowie des zur
Srhaltung eines Gebäudes oder Werkes Berpflichteten |. SS 837, 838 und Sem. hiezu.
12, Borbehalte für die Landesgefeggebung. Nah ESG. Art. 106 bleiben die
landesgefeglidhen Borfehriften unberührt, nad welchen, wenn ein dem Öffentlichen
Gehrauche dienendes Grunditück zu einer Anlage oder zu einem Vetriebe benußt werden
darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich
it, Ser bei dem Sientlihen Gebrauche des O®rundftücks durch die Anlage oder den Yetrieb
verurfacdht wird (al Bem. hiezu im Bd VI); 1. ferner CEO. Art. 105, 107 und Wem.
hiezu fowie €S. Art. 67 Hinfichtlih der beim Bergbau eintretenden Vefchäbigungen,
13. Neber den Anfpruch des Verlegten auf Sefigtigung des Gebäudes vder Werkes
f. 8 809 und Dem. hiezu (insbef. Bem. 1I, 2, b).,
„3i4. Die gemeinrechtlige actio de dejectis et effusis und actio de
posito velsuspenso hat das BGG. befeitigt {. Borbem, II vor $ 823 a. €).
8 837.
Befißt Jemand auf einem fremden Grundftück in Ausübung eines Rechtes
ein Gebäude oder ein anderes Werk, jo trifft ihn an Stelle des BefikersS des
Srundftücs die im S 836 beftimmte Verantwortlichkeit,
&. I, 735 Bf. 2; II, 7860; HL, 821.