—5. Schlußbestimmungen
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gestellt werden, unmittelbar bei der Herstellung von
Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Be⸗
triebe, die in regelmäßigen Tag- und Nachtschichten
arbeiten;
das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen
am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage
nach fünf Uhr nachmittags auf Arbeiterinnen in
Badeanstalten.
Die Bestimmungen der 88 1338, 135 bis 139 b
finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken,
in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften
—F in Werkstätten der Tabaklindustrie auch dann ent—⸗
prechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel
weniger als d Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeit⸗
geber und Arbeiter in Ziegeleien und über Tage be—
triebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen
auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen
Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter be—
schäftigt werden.
Die Bestimmungen der 88 135 bis 139 b finden auf
Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch
elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft,
Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber⸗
gehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in
der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden,
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der
Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen
von den im 8 135 Abs.2, 3, 8 136, 8 137 Abs. 1 bis 4,
z—138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, und auf
Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden, können die Bestimmungen der 88 135
bis 139 b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder seil⸗
weise ausgedehnt werden.
Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für
bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das
Reichsgesetzblait zu veröffentlichen und dem Reichstage
bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenninisnahme
vorzulegen.
Anmerkung:
Die auf Grund des 8 154 erlassenen Bestimmungen sind
im Teil B II 4 aufgeführt.