Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.AusgewieseneReservekontenbeträge. III.Knpitalsvermehrungen. §33. 421 
die Mitglieder verteilten, sondern im Vermögen der Gesellschaft zurückbehaltenen 
Beträge des Betriebskapitals, insbesondere des jährlichen Reingewinns, welche 
als solche durch Aufführung unter den Pnssivis bilanzmäßig gekennzeichnet sind. 
Das materielle Merkmal ist die Entstehung oder Vermehrung eines wirklichen, 
auf längere Dauer aus dem sonstigen Vermögen zur Verwendung für künftige 
Zwecke einstweilen ausgeschiedenen Fonds, das formale die Aufführung unter 
den Passivis, wobei die Art der bilanzmäßigen Bezeichnung gleichgültig ist. 
Hiernach sind im handelsrechtlichen Sinne unter Reservefonds nur Kapital- 
ansammlungen, d. h. rechnungs- und bilanzmäßig nachgewiesene Bestände von 
bestimmter Höhe zu verstehen. 
b) „Ein Bewertungskonto auf der Passivseite dient dazu, die gegen 
wärtige zu hohe Bewertung von Gegenständen der Aktivseite zum Ausgleich 
zu bringen. Ein solches Konto kann daher unter keinen Umständen zur freien 
Verfügung gestellt werden. Andererseits fällt das, was vom Jahresgewinne 
für noch ungewisse künftige Zwecke reserviert wird, begrifflich unter den Aus 
druck „Reservefonds" ... Hieran wird auch nichts dadurch geändert, daß etwa 
künftig Mittel für Erneuerungszwecke aus dem Fonds genommen werden" 
(pr. OVG. in St. 15 S. 273f.). 
Zu den wirklichen Reservekonten gehört auch die Talonsteuerreserve 
(vgl. Strutz KSt.G. Sinnt. 7 szu § 19 S. 394f, Pr. OVG. in St. 16 S. 253ff.). 
3. Die Reservekontenbeträge müssen „ausgewiesen" sein, d. h. in der 
Bilanz ausgewiesen sein. Sog. stille Reserven kommen also nicht in Betracht. 
3. Die Reservekontenbeträqe müssen bereits „bei Beginn des ersten 
Kriegsgeschäftsjahres" ausgewiesen sein. Die Aufstellung der Bilanz er 
folgt nun naturgemäß erst nach Schluß des Geschäftsjahres, ihre Genehmigung 
durch die Generalversammlung usw., vor der die Bilanz noch nicht feststeht, 
nur Entw. ist, noch später. Die Bilanz für das letzte Friedensgeschäftsjahr 
steht daher bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahres noch nicht fest, die in 
ihr erstmalig auszuweisenden Reservekont'enbeträge sind also bei Beginn des 
letzteren noch nicht ausgewiesen. Bei buchstäblicher Lluslegung des Ges. käme 
man also dahin, daß die erst in der letzten Friedensbilanz auszuweisenden 
Reservekontenbeträge für § 23 noch nicht in Betracht kommen. Der gesetz 
geberische Gedanke geht aber offenbar dahin, daß auszugehen ist von dem Ber- 
mögensstande der Gesellschaft bei ihrem Eintritt in die Kriegsgeschäftsjahre, 
und daß dieser Stand seinen Ausdruck findet in der für diesen Zeitpunkt, also 
für den Schlußtag des letztvorangegangenen Geschäftsjahres aufgemachten 
Bilanz, deren Vergleichung mit derjenigen für das erste Kriegsgeschäftsjahr 
ja demnächst das Ergebnis des letzteren erweisen soll. Die Worte „bei Beginn 
des ersten Kriegsgeschäftsjahres ausgewiesen" bedeuten daher „in der Schluß- 
bilanz für das dem ersten Kriegsgeschäftsjahre unmittelbar voran- 
gegangene Geschäftsjahr, also für das letzte Friedensgeschäftsjahr 
ausgewiesen". 
III. Berücksichtigung von Kapitalsvermehrungen (Abs. 2). 
1. Der Sinn des Abs. 2 ist folgender: Ist während des fünften Kriegsgeschäfts 
jahrs das eingezahlte Grund- oder Stammkapital vermehrt worden, dann ist 
behufs Findung des Durchschnittsbetrages festzustellen, welche Bruchteile des 
Kriegsgeschäftsjahrs vor und nach der Einzahlung der Kapitalserhöhung liegen, 
und es ist einerseits das nicht erhöhte, andererseits das erhöhte Kapital in der 
Weise als Jahresbetrag zu behandeln, daß jedes mit demjenigen Bruchteile,
	        
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