II.AusgewieseneReservekontenbeträge. III.Knpitalsvermehrungen. §33. 421
die Mitglieder verteilten, sondern im Vermögen der Gesellschaft zurückbehaltenen
Beträge des Betriebskapitals, insbesondere des jährlichen Reingewinns, welche
als solche durch Aufführung unter den Pnssivis bilanzmäßig gekennzeichnet sind.
Das materielle Merkmal ist die Entstehung oder Vermehrung eines wirklichen,
auf längere Dauer aus dem sonstigen Vermögen zur Verwendung für künftige
Zwecke einstweilen ausgeschiedenen Fonds, das formale die Aufführung unter
den Passivis, wobei die Art der bilanzmäßigen Bezeichnung gleichgültig ist.
Hiernach sind im handelsrechtlichen Sinne unter Reservefonds nur Kapital-
ansammlungen, d. h. rechnungs- und bilanzmäßig nachgewiesene Bestände von
bestimmter Höhe zu verstehen.
b) „Ein Bewertungskonto auf der Passivseite dient dazu, die gegen
wärtige zu hohe Bewertung von Gegenständen der Aktivseite zum Ausgleich
zu bringen. Ein solches Konto kann daher unter keinen Umständen zur freien
Verfügung gestellt werden. Andererseits fällt das, was vom Jahresgewinne
für noch ungewisse künftige Zwecke reserviert wird, begrifflich unter den Aus
druck „Reservefonds" ... Hieran wird auch nichts dadurch geändert, daß etwa
künftig Mittel für Erneuerungszwecke aus dem Fonds genommen werden"
(pr. OVG. in St. 15 S. 273f.).
Zu den wirklichen Reservekonten gehört auch die Talonsteuerreserve
(vgl. Strutz KSt.G. Sinnt. 7 szu § 19 S. 394f, Pr. OVG. in St. 16 S. 253ff.).
3. Die Reservekontenbeträge müssen „ausgewiesen" sein, d. h. in der
Bilanz ausgewiesen sein. Sog. stille Reserven kommen also nicht in Betracht.
3. Die Reservekontenbeträqe müssen bereits „bei Beginn des ersten
Kriegsgeschäftsjahres" ausgewiesen sein. Die Aufstellung der Bilanz er
folgt nun naturgemäß erst nach Schluß des Geschäftsjahres, ihre Genehmigung
durch die Generalversammlung usw., vor der die Bilanz noch nicht feststeht,
nur Entw. ist, noch später. Die Bilanz für das letzte Friedensgeschäftsjahr
steht daher bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahres noch nicht fest, die in
ihr erstmalig auszuweisenden Reservekont'enbeträge sind also bei Beginn des
letzteren noch nicht ausgewiesen. Bei buchstäblicher Lluslegung des Ges. käme
man also dahin, daß die erst in der letzten Friedensbilanz auszuweisenden
Reservekontenbeträge für § 23 noch nicht in Betracht kommen. Der gesetz
geberische Gedanke geht aber offenbar dahin, daß auszugehen ist von dem Ber-
mögensstande der Gesellschaft bei ihrem Eintritt in die Kriegsgeschäftsjahre,
und daß dieser Stand seinen Ausdruck findet in der für diesen Zeitpunkt, also
für den Schlußtag des letztvorangegangenen Geschäftsjahres aufgemachten
Bilanz, deren Vergleichung mit derjenigen für das erste Kriegsgeschäftsjahr
ja demnächst das Ergebnis des letzteren erweisen soll. Die Worte „bei Beginn
des ersten Kriegsgeschäftsjahres ausgewiesen" bedeuten daher „in der Schluß-
bilanz für das dem ersten Kriegsgeschäftsjahre unmittelbar voran-
gegangene Geschäftsjahr, also für das letzte Friedensgeschäftsjahr
ausgewiesen".
III. Berücksichtigung von Kapitalsvermehrungen (Abs. 2).
1. Der Sinn des Abs. 2 ist folgender: Ist während des fünften Kriegsgeschäfts
jahrs das eingezahlte Grund- oder Stammkapital vermehrt worden, dann ist
behufs Findung des Durchschnittsbetrages festzustellen, welche Bruchteile des
Kriegsgeschäftsjahrs vor und nach der Einzahlung der Kapitalserhöhung liegen,
und es ist einerseits das nicht erhöhte, andererseits das erhöhte Kapital in der
Weise als Jahresbetrag zu behandeln, daß jedes mit demjenigen Bruchteile,