Object : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

A

36 AI. Verordnung über die Arbeitszeit

Anmerkung:
Z 11 soll ersetzt werden durch 8 26 des Arbeitsschutzgesetzes
(vergl. Entwurfim Teil D). schutzgesetz

812
Anmerkung: Der 8 12 ist durch das Gesetz vom
14. April 1927 aufgehoben.
Der aufgehobene 812 hatte folgende Fassung: „Bestim—
mungen von Tarif- und Arbeitsverträgen, die beim Inkraft—
treten dieser Verordnung gelten und eine geringere als nach
dieser Verordnung zuläffige Arbeitszeit vorsehen, können mit
dreißigtägiger Frist gekündigt werden. Ist in solchen Ver—
trägen der Lohn als Zeitlohn bemessen, so wirkt die Kündigung
auch für diese Bestimmungen. Arbeitsverträge, die in der Zeu
vom 18. November 1923 bis zum Inkraftktreten dieser Ver⸗
ordnung abgeschlossen sind, bleiben unberührt, soweit die nach
denßes bis 9 zuläfsigen Höchstgrenzen nicht überschritten
werden.“

Amtliche Begründung zum Fortfall
dés 8123:
Der Aufhebung des 8 12 der Arbeitszeitverordnung kommt
ur formale Bedeutung zu, da der 8 12 durch den Zeitablauf
überholt ist. Sie empfiehlt sich aber zur Klarstellung.

813

Für Betriebe und Verwaltungen des Reichs (auch der
Reichsbank) und der Länder sowie für Verwaltungen der
GBemeinden und Gemeindeverbände steht die Ausübung
der durch dieses Gesetz dem Reichsarbeitsminister oder
anderen Behörden übertragenen — den diesen
Betrieben oder Verwaltungen vorgesetzten —
zu. Diese können die für Beamte gültigen Dienstvorschrif⸗
ten über die Arbeitszeit auf die übrigen Arbeitnehmer der
genannten Betriebe und Verwaltungen übertragen.

Amtliche Begründung:
Die Vorschrift des 8 13 dehnt den schon im 8 155 Abs. 3
der Gewerbeordnung für die unter Reichs- und Staats—
verwaltung stehenden Betriebe ausgesprochenen Grundsatz,
unter, Einschluß der Verwaltungen auch der Gemeinden und
Gemeindeverbände, auf das Anwendungsgebiet dieser Ver—
ordnung aus. Die diesen Betrieben und Verwaäaltungen vor—
gesetzten Dienstbehörden werden daher mit der Ausübung der
            
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