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Dv- M. J. Bonn.
findenden Bürger neuer Gemeinwesen gegenüber von allerhöchster
Bedeutung. Dem Gefühle der persönlichen und politischen Unab
hängigkeit, das in Kolonien herrscht, schmeichelt die Vorstellung,,
daß seine Träger sich vor einem Throne ohne Erniedrigung be
tätigen können. Gerade weil eine koloniale Demokratie sich eineu
Präsidenten geben könnte, nicht aber einen König, hängt sie am
Königtum, das ihr den natürlichen Zusammenhang mit einer alten
Volks- und Staatsgemeinschaft verkörpert. Der Besitz dieser Ein
richtung hebt die kolonialen Demokratien über die rein künstlichen
Schöpfungen moderner Republiken hinaus. Er gibt den oberen
Schichten der Kolonien ein Ziel gesellschaftlichen Ehrgeizes und er
setzt dem einfachen Bürger der Kolonie gewissermaßen den privaten
Stammbaum, auf den Kolonisten so viel Wert legen.
Zwischen Tochtervölkern und Mutterland besteht keine Rechts
einheit. Es herrschen, selbst wo das englische Recht die Grund
lage bildet, weitgehende Verschiedenheiten; dieselben haben oft
zu großen Unzuträglichkeiten geführt, z. B. im Eherecht. Eine Ein
heit der Rechtsverwaltung wird indes dadurch hergestellt, daß ein
höchster Gerichtshof, der Reehtsausschuß des Geheimen Rats (Judi-
cial Committee of the Privy Council), als oberstes Reichsgericht
dient. Diesem obersten Reichsgericht gehören fünf koloniale
Richter in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Geheimen Rats an. An
diesen Gerichtshof, als Oberinstanz, können koloniale Berufungen
geleitet werden. Eine Verstärkung dieses Gerichtshofes durch kolo
niale Mitglieder ist 1911 beschlossen worden. Das materielle Recht,
das zur Anwendung kommt, ist natürlich das Recht der in Frage
stehenden Kolonie.
Dem Mutterlande und den Tochtervölkern gemeinsam ist
ferner die auswärtige Politik und die Verteidigung der Reichs
interessen nach außen. Hier ist das Mutterland gewissermaßen
als der geschäftsführende Teilhaber zu betrachten, der ohne
Befragung der Reichsgenossen handelt. Die auswärtige Politik
wird vom (britischen) Staatssekretär für auswärtige Angelegen
heiten geleitet, der den Kolonien in keiner Weise verantwort
lich ist. Die Verträge, die in Verfolgung seiner Politik abge
schlossen werden, müssen vom britischen Parlament genehmigt
werden; sie gehen den Kolonien nach Abschluß gewissermaßen nur
zur Kenntnisnahme zu. Daraus ergeben sich große Schwierig