fullscreen: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Dv- M. J. Bonn. 
findenden Bürger neuer Gemeinwesen gegenüber von allerhöchster 
Bedeutung. Dem Gefühle der persönlichen und politischen Unab 
hängigkeit, das in Kolonien herrscht, schmeichelt die Vorstellung,, 
daß seine Träger sich vor einem Throne ohne Erniedrigung be 
tätigen können. Gerade weil eine koloniale Demokratie sich eineu 
Präsidenten geben könnte, nicht aber einen König, hängt sie am 
Königtum, das ihr den natürlichen Zusammenhang mit einer alten 
Volks- und Staatsgemeinschaft verkörpert. Der Besitz dieser Ein 
richtung hebt die kolonialen Demokratien über die rein künstlichen 
Schöpfungen moderner Republiken hinaus. Er gibt den oberen 
Schichten der Kolonien ein Ziel gesellschaftlichen Ehrgeizes und er 
setzt dem einfachen Bürger der Kolonie gewissermaßen den privaten 
Stammbaum, auf den Kolonisten so viel Wert legen. 
Zwischen Tochtervölkern und Mutterland besteht keine Rechts 
einheit. Es herrschen, selbst wo das englische Recht die Grund 
lage bildet, weitgehende Verschiedenheiten; dieselben haben oft 
zu großen Unzuträglichkeiten geführt, z. B. im Eherecht. Eine Ein 
heit der Rechtsverwaltung wird indes dadurch hergestellt, daß ein 
höchster Gerichtshof, der Reehtsausschuß des Geheimen Rats (Judi- 
cial Committee of the Privy Council), als oberstes Reichsgericht 
dient. Diesem obersten Reichsgericht gehören fünf koloniale 
Richter in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Geheimen Rats an. An 
diesen Gerichtshof, als Oberinstanz, können koloniale Berufungen 
geleitet werden. Eine Verstärkung dieses Gerichtshofes durch kolo 
niale Mitglieder ist 1911 beschlossen worden. Das materielle Recht, 
das zur Anwendung kommt, ist natürlich das Recht der in Frage 
stehenden Kolonie. 
Dem Mutterlande und den Tochtervölkern gemeinsam ist 
ferner die auswärtige Politik und die Verteidigung der Reichs 
interessen nach außen. Hier ist das Mutterland gewissermaßen 
als der geschäftsführende Teilhaber zu betrachten, der ohne 
Befragung der Reichsgenossen handelt. Die auswärtige Politik 
wird vom (britischen) Staatssekretär für auswärtige Angelegen 
heiten geleitet, der den Kolonien in keiner Weise verantwort 
lich ist. Die Verträge, die in Verfolgung seiner Politik abge 
schlossen werden, müssen vom britischen Parlament genehmigt 
werden; sie gehen den Kolonien nach Abschluß gewissermaßen nur 
zur Kenntnisnahme zu. Daraus ergeben sich große Schwierig
	        
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