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für den Eeschäftssitz des ausländischen Verkäufers zuständige
Konsulatsbehörde nicht die Übereinstimmung des
Rechnungspreises mit den Geschäftsbüchern und Schriftstücken
des Verkäufers und sonst verfügbaren Unterlagen
bescheinigt. Da die mangels einer solchen Bescheinigung
vorgesehene zollamtliche Erhöhung des angemeldeten
Wertes keineswegs auf der anderen Seite die Möglichkeit
ausschließt, daß unter Absehung von der Verzollung
das Ankaufsrecht auf Grund des angemeldeten Wertes
ausgeübt wird, so läuft die Maßnahme auf den Ausschluß
jedes ausländischen Verkäufers vom deutschen Markte
hinaus, der nicht die konsularische Beglaubigung seiner
Rechnung beibringt. Eine Wertanmeldung mit der Rechnung
eines solchen Verkäufers würde von den Zollbeamten
dem Prüfungsamt überwiesen werden. Ein zweifellos
zu niedrig angegebener Wert zöge die Ausübung
des Ankaufsrechtes des Reiches nach sich, während wiederum
der etwaigenfalls richtig angegebene Preis nur
nach Erhöhung um 50 °/o als zollzuschlagspflichtiger
Wert behandelt wird. Kein ausländischer Verkäufer,
der nach Deutschland Geschäfte machen will, kann darum
der deutschen Konsulatsbehörde oder den Tabaksachverständigen,
die den Konsulaten in Amsterdam und Rotterdam
beigegeben sind, die Einsichtnahme in diejenigen
Geschäftsbücher, Schriftstücke mb] Unterlagen verweigern,
deren Vorlegung zur Ermittelung der Glaubwürdigkeit
des Rechnungspreises für erforderlich erachtet wird.
Ltffner, Zur Wertzollsrags. 4