Full text : Zur Wertzollfrage

49

für  den  Eeschäftssitz  des  ausländischen  Verkäufers  zuständige ­
  Konsulatsbehörde  nicht  die  Übereinstimmung  des
Rechnungspreises  mit  den  Geschäftsbüchern  und  Schriftstücken ­
  des  Verkäufers  und  sonst  verfügbaren  Unterlagen
bescheinigt.  Da  die  mangels  einer  solchen  Bescheinigung
vorgesehene  zollamtliche  Erhöhung  des  angemeldeten
Wertes  keineswegs  auf  der  anderen  Seite  die  Möglichkeit ­
  ausschließt,  daß  unter  Absehung  von  der  Verzollung
das  Ankaufsrecht  auf  Grund  des  angemeldeten  Wertes
ausgeübt  wird,  so  läuft  die  Maßnahme  auf  den  Ausschluß
jedes  ausländischen  Verkäufers  vom  deutschen  Markte
hinaus,  der  nicht  die  konsularische  Beglaubigung  seiner
Rechnung  beibringt.  Eine  Wertanmeldung  mit  der  Rechnung ­
  eines  solchen  Verkäufers  würde  von  den  Zollbeamten ­
  dem  Prüfungsamt  überwiesen  werden.  Ein  zweifellos ­
  zu  niedrig  angegebener  Wert  zöge  die  Ausübung
des  Ankaufsrechtes  des  Reiches  nach  sich,  während  wiederum ­
  der  etwaigenfalls  richtig  angegebene  Preis  nur
nach  Erhöhung  um  50  °/o  als  zollzuschlagspflichtiger
Wert  behandelt  wird.  Kein  ausländischer  Verkäufer,
der  nach  Deutschland  Geschäfte  machen  will,  kann  darum
der  deutschen  Konsulatsbehörde  oder  den  Tabaksachverständigen, ­
  die  den  Konsulaten  in  Amsterdam  und  Rotterdam ­
  beigegeben  sind,  die  Einsichtnahme  in  diejenigen
Geschäftsbücher,  Schriftstücke  mb]  Unterlagen  verweigern,
deren  Vorlegung  zur  Ermittelung  der  Glaubwürdigkeit
des  Rechnungspreises  für  erforderlich  erachtet  wird.
Ltffner,  Zur  Wertzollsrags.  4
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.