Full text : Zur Wertzollfrage

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In  dem  auf  der  Grundlage  des  Antrages  14  sogleich
nach  dessen  Annahme  ausgearbeiteten  Gesetzentwürfe  blieb
noch  hinzuzufügen,  welche  Strafen  den  treffen  sollten,  der
zum  Zwecke  der  Zollhinterziehung  eine  unrichtige  Rechnung
oder  Wertanmeldung  ausstellt  oder  von  den  unrichtig
ausgestellten  Schriftstücken  Gebrauch  macht.  Nach  dem
langen  und  oft  mit  großer  Schärfe  geführten  Kampf
um  den  Grundgedanken  und  die  Technik  des  Wertbesteuerungssystems ­
  ist  es  um  so  erfreulicher,  daran  erinnern ­
  zu  können,  daß  zu  keiner  Zeit  dieses  Kampfes  die
Schwere  der  im  §  1  h  des  Gesetzentwurfes  (§  10  des  Gesetzes) ­
  vorgesehenen  Strafen  gemißbilligt  worden  ist,
auch  nicht  im  geringsten  von  den  Interessenten  selbst.
Nach  diesem  Paragraphen  wird,  wer  zum  Zwecke  der
Zollhinterziehung  unrichtige  Wertanmeldungen  oder  Rechnungen ­
  ausstellt  oder  von  ihnen  Gebrauch  macht,
mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe
bis  hunderttausend  Mark  bestraft  und  kann  nach  Rechtskraft ­
  der  Entscheidung  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  bis  zur  Dauer  von  fünf  Jahren  aus  dem  Tabakgewerbe ­
  ausgeschlossen  werden.  Der  Wunsch  der  Interessenten ­
  nach  einer  alle  gleichmäßig  treffenden  und  gerechten ­
  Anwendung  des  Wertzolls  war  doch,  trotz  der
vorangegangenen  Gegnerschaft  gegen  seine  Einführung  an
sich,  so  stark,  daß  ihnen  die  schärfsten  Strafoorschriften  zum
Schutze  gegen  betrügerische  Verufsgenossen  gerade  recht
waren.
Es  kann  nicht  verkannt  werden,  daß  durch  diese  von
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