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In dem auf der Grundlage des Antrages 14 sogleich
nach dessen Annahme ausgearbeiteten Gesetzentwürfe blieb
noch hinzuzufügen, welche Strafen den treffen sollten, der
zum Zwecke der Zollhinterziehung eine unrichtige Rechnung
oder Wertanmeldung ausstellt oder von den unrichtig
ausgestellten Schriftstücken Gebrauch macht. Nach dem
langen und oft mit großer Schärfe geführten Kampf
um den Grundgedanken und die Technik des Wertbesteuerungssystems
ist es um so erfreulicher, daran erinnern
zu können, daß zu keiner Zeit dieses Kampfes die
Schwere der im § 1 h des Gesetzentwurfes (§ 10 des Gesetzes)
vorgesehenen Strafen gemißbilligt worden ist,
auch nicht im geringsten von den Interessenten selbst.
Nach diesem Paragraphen wird, wer zum Zwecke der
Zollhinterziehung unrichtige Wertanmeldungen oder Rechnungen
ausstellt oder von ihnen Gebrauch macht,
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis hunderttausend Mark bestraft und kann nach Rechtskraft
der Entscheidung durch die oberste Landesfinanzbehörde
bis zur Dauer von fünf Jahren aus dem Tabakgewerbe
ausgeschlossen werden. Der Wunsch der Interessenten
nach einer alle gleichmäßig treffenden und gerechten
Anwendung des Wertzolls war doch, trotz der
vorangegangenen Gegnerschaft gegen seine Einführung an
sich, so stark, daß ihnen die schärfsten Strafoorschriften zum
Schutze gegen betrügerische Verufsgenossen gerade recht
waren.
Es kann nicht verkannt werden, daß durch diese von
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