Full text : Zur Wertzollfrage

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entsprechenden  Mengen  lediglich  verzollt  und  zu  einem
auch  den  Zoll  mitenthaltenden  Eesamtpreise  zu  kaufen.
Zu  diesem  Einkaufe  besuchen  sie  vielfach  ein  verzolltes
Vorratslager  ihres  Händlers  und  suchen  sich  dort  den
ihnen  passenden  Rohstoff  zur  alsbaldigen  Mitnahme  aus.
Um  in  diese  Gewohnheit  vieler  Kleingewerbetreibenden
nicht  störend  einzugreifen  und  sie  nicht  vor  die  Notwendigkeit ­
  eines  Einkaufes  vom  unverzollten  Lager  ihrer
Händler  zu  stellen,  war  die  vorerwähnte  Befugnis  des
Bundesrats  erwünscht.  Sie  führte  zu  Ausführungsbestimmungen, ­
  nach  welchen  den  inländischen  Verkäufern
gestattet  werden  kann,  Tabak  auch  ohne  vorangegangenen
Verkauf  an  einen  Verarbeiter  zu  verzollen,  sofern  die
Abgabe  aus  dem  verzollten  Vorrat  unter  Beobachtungen
der  erforderlichen  Vuchungsvorschriften  und  unter  Einhaltung ­
  der  für  den  Verkauf  an  einen  und  denselben
Abnehmer  vorgeschriebenen  Mengenbegrenzung  erfolgt.
Der  der  Verzollung  zu  Grunde  zu  legende  Wert  ist  in
diesem  Falle,  also  in  dem  Falle  der  Verzollung  eines  zum
Weiterverkauf  „in  kleinen  Mengen"  bestimmten  Vorrats,
der  vom  Verkäufer  gezahlte  Preis  unter  Zuschlag  von
fünf  vom  Hundert  des  Preises.
Die  technische  Allgemeinbedeutung  der  hier  angewendeten ­
  Art  der  Wertermittelung  liegt  darin,  daß
hier,  wo  es  nicht  des  Hinzutritts  eines  Verarbeiters,
also  wo  es  nicht  zweier  Kontrahenten  im  Sinne  der
Eesetzesmotive  zur  etwaigen  Durchführung  einer  Defraude
bedarf,  die  Bücher  und  Schriftstücke  des  inländischen
            
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